GAB 8 Nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Neu Für 2026)

Vorsicht, dieses Verfahren ist möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die stets aktuell ist.

Die Beschreibung der Normen und Anforderungen bezüglich der Cross-Compliance-Regelung dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.


 

Dieser Standard betrifft die Inspektion von im Einsatz befindlichen Pestizidausbringungsgeräten, die Beschränkung des Einsatzes von Pestiziden in Schutzgebieten/Natura-2000-Gebieten, die Phytolizenz (Zertifizierungssystem für Kenntnisse im Bereich Pestizide), die Handhabung, die Lagerung von Pestiziden und die Beseitigung von Rückständen.

Vorbemerkung: Der Erlass der wallonischen Regierung vom 11.07.2013 über den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, der sogenannte „Pestiziderlass”, wird derzeit überarbeitet. Die Punkte oder Aspekte, die einer Überarbeitung unterliegen, sind in diesem Dokument kursiv gedruckt und/oder mit dem Vermerk (Überarbeitung) versehen. Diese Punkte oder Aspekte werden von der ZSW kontrolliert und sind Gegenstand einer Warnung an den Begünstigten.

Wer ist betroffen?

Alle Begünstigten, die Pestizide und deren Zusatzstoffe verwenden, sind betroffen.

Pestizide = Pflanzenschutzmittel (PSM) + Biozide.

Ab wann gilt dieser Standard?

Dieser Standard findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung.

Welche Vorschriften sind zu beachten?

In diesem Steckbrief wird der Begriff „Pflanzenschutzmittel” durch die Abkürzung „PSM” ersetzt.

 

Einhaltung der administrativen Verpflichtungen

Der Begünstigte hält die folgenden gesetzlichen Verpflichtungen ein:

• Eichung und Inspektion der in Betrieb befindlichen Ausbringungsgeräte für Pestizide

Sprühgeräte, die einer obligatorischen technischen Kontrolle unterliegen und für die Ausbringung von PSM in flüssiger Form verwendet werden können, erfüllen die Anforderungen dieser obligatorischen technischen Kontrolle.

• Besitz einer Phytolizenz – Zertifizierungssystem für Kenntnisse im Bereich Pestizide

Jeder berufliche Nutzer von PSM (der Begünstigte der GAB und/oder das von ihm beschäftigte Personal) besitzt eine angemessene Phytolizenz für den Kauf und/oder die Nutzung von PSM zu Berufszwecken/die spezifische Nutzung zu Berufszwecken: (P1 „Hilfe Nutzung zu Berufszwecken”, P2 „Nutzung zu Berufszwecken“, PS „Spezifische Nutzung zu Berufszwecken“ oder P3 „Vertrieb oder Beratung“).

Als beruflicher Nutzer gilt jede Person, die Produkte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet oder kauft, insbesondere Betreiber, Techniker, Arbeitgeber und Selbstständige.

Die Inhaber müssen einen Nachweis über ihre Phytolizenz vorlegen können.

Anmerkungen:

• Register (Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelabwässer und gefährliche Abfälle)

Der Begünstigte führt Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, über Pflanzenschutzmittelabwässer (Überarbeitung) sowie über gefährliche Abfälle und bewahrt diese während des erforderlichen Zeitraums (mindestens 3 Jahre) in strukturierter Form auf.

Das Register kann in elektronischer oder in Papierform geführt werden. Ab dem 01.01.2027 ist das elektronische Format obligatorisch. Das Register enthält die folgenden Elemente.

Die Register für Pflanzenschutzmittelabwässer enthalten mindestens folgende Angaben:

Bemerkungen:

Der Begünstigte hält zusätzlich zu den oben genannten Registern ein Register für gefährliche Abfälle zur Verfügung, das den mit der Überwachung beauftragten Personen zugänglich ist.

• Haftpflichtversicherungsverträge

Der Betreiber ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, dessen Deckungssumme ausreicht, um die aus seinen Tätigkeiten resultierende Haftpflicht zu decken. Bei Einlagerungen von mehr als 5 Tonnen bewahrt der Betreiber eine Kopie dieser Verträge und den Nachweis über die Zahlung der Prämie für das laufende Jahr auf. Diese Anforderung gilt für Einlagerungen, die zum 1. Oktober 2015 bereits bestanden. (Überarbeitung)

• Jährliche Erklärung zur Handhabung von Pflanzenschutzmittelabwässern

Der Landwirt füllt den entsprechenden Abschnitt des e-DS oder das Papierformular zur Erklärung über die Handhabung von Pflanzenschutzmittelabwässern aus.

 

Einschränkung des Einsatzes von Pestiziden in Schutzgebieten/Natura-2000-Gebieten

In ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten:

Der Begünstigte hält sich an das Verbot:

Die Person, die PSM anwendet, trifft geeignete Vorkehrungen, damit diese nicht abdriften und die oben genannten Orte und Gebäude erreichen können.

 

Lagerort, Lagerung und Umgang mit Pestiziden und Entsorgung von Rückständen

Im Allgemeinen dürfen die unten aufgeführten Vorgänge die menschliche Gesundheit (einschließlich der Lebensmittelsicherheit) nicht beeinträchtigen:

1° Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung der Produkte vor ihrer Anwendung;

2° Umgang mit Verpackungen und Produktresten. Unter anderem müssen bei der Anwendung flüssiger Produkte die sorgfältig entleerten Verpackungen gründlich mit Wasser ausgespült werden.

3° die Entsorgung der nach der Anwendung in den Behältern verbleibenden Mischungen. Die nach der Anwendung in den Behältern verbleibenden Mischungen können etwa zehnmal verdünnt und gemäß den Gebrauchsanweisungen auf die behandelte Fläche ausgebracht werden. Um zu vermeiden, dass nach der Anwendung Mischungen in den Behältern verbleiben, muss die erforderliche Menge an Spritzbrühe auf der Grundlage der zu behandelnden Fläche genau berechnet werden.

Der Begünstigte hat folgende Verpflichtungen einzuhalten:

• Lagerort (Lager) für PSM

Bei einer gelagerten Menge von 25 kg bis 5 Tonnen Pflanzenschutzmitteln und einer Menge von 5 Tonnen oder mehr muss der Eingang zum Lager mehr als:

Anmerkung:

Die oben genannte Standortbedingung gilt nicht für Lager, die vor dem Inkrafttreten des Erlasses der wallonischen Regierung über die gesamten und sektorbezogenen Bedingungen vom 13.06.2013, d. h. vor dem 22.07.2013, bestanden.

Die PSM werden so gelagert, dass sie leicht zu identifizieren sind, und zwar in einem Raum, einem Schrank oder einer ähnlichen Lagereinrichtung, die folgende Bedingungen erfüllt:

Der Raum, der Schrank oder die entsprechende Lagervorrichtung ist so konzipiert, dass eine wirksame Auffangvorrichtung vorhanden ist, die folgende Bedingungen erfüllt:

Die Auffangvorrichtung hat keinen Abfluss oder eine Leitung, die nach außen führt, und besteht aus einem dichten, mechanisch und chemisch widerstandsfähigen Material.

Der Raum, der Schrank oder die entsprechende Lagervorrichtung für PSM steht nicht in direkter Verbindung mit einem Wohnraum.

Ein Zugang von der öffentlichen Straße zum Lager ist für die örtlich zuständige Feuerwehr gemäß deren Anweisungen gewährleistet. (Überarbeitung)

Vor der Umsetzung des Projekts und vor jeder Änderung der Räumlichkeiten oder der Betriebsbedingungen, die die Brandgefahr oder die Ausbreitung eines Brandes beeinflussen könnten, informiert der Landwirt die örtlich zuständige Feuerwehr über die getroffenen Maßnahmen und die einzusetzende Ausrüstung zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen im Hinblick auf den Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt. (Überarbeitung)

Der Begünstigte richtet in der Nähe des Lagers ein Feuerlöschsystem ein, das für die gelagerten Produkte geeignet ist und den Vorschriften der örtlich zuständigen Feuerwehr entspricht. Dieses System wird regelmäßig gemäß den Vorschriften der Hersteller, Installateure oder den Anweisungen der örtlich zuständigen Feuerwehr überprüft und gewartet. Lager mit mehr als 5 Tonnen müssen zusätzlich mit einer Brandmeldeanlage mit Alarmauslösung ausgestattet sein. Die Anzahl und Anordnung der Brandmelder und Feuerlöscher werden mit der zuständigen Feuerwehr festgelegt. (Überarbeitung)

Anmerkungen:

• Handhabung von PSM

Bei der Handhabung darf mit PSM verschmutztes Wasser nicht in Oberflächen- oder Grundwasser, in Wasserversorgungsquellen oder in öffentliche Abwasserkanäle gelangen. Es ist daher verboten, Wasser direkt aus Oberflächen- oder Grundwasser zu entnehmen, um den Tank zu befüllen und PSM zu mischen oder zu verdünnen.

Der Begünstigte trifft geeignete Maßnahmen, um versehentliche Verschüttungen von PSM aufzufangen. (Überarbeitung)

Jedes versehentliche Verschütten von PSM in Oberflächen- oder Grundwasser, in eine Wasserquelle oder in einen öffentlichen Abwasserkanal ist dem für die Überwachung zuständigen Beamten zu melden. (Überarbeitung)

A) Ort der Handhabung (Befüllen, Mischen, Reinigen)

Die Handhabung von Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen erfolgt entweder auf dem Feld, auf einer Grasfläche oder auf einer undurchlässigen Fläche.

Undurchlässige Fläche

Eine undurchlässige Fläche ist eine Fläche, die mit einem undurchlässigen, mechanisch und chemisch widerstandsfähigen Material bedeckt ist, um ein Eindringen von Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen in den Boden zu verhindern.

Die Abmessungen der undurchlässigen Fläche entsprechen mindestens der Länge und Breite der Sprühgeräte mit eingeklappten Sprühgestängen, zuzüglich drei Metern, damit der gewerbliche Anwender sich problemlos um die Sprühgeräte herum bewegen kann.

Die Bedingungen für die Einrichtung der undurchlässigen Fläche sind dieselben wie für den Lagerort (siehe oben). (Überarbeitung)

Die Abmessungen und Bedingungen für die Einrichtung gelten nicht für Flächen, die vor dem 5.7.2019 eingerichtet wurden. (Überarbeitung)

Mit Pflanzenschutzmitteln verschmutztes Wasser, das während der Handhabung oder Reinigung auf die undurchlässige Fläche gelangt, wird in ein Behandlungssystem oder die zugehörige Zwischenlagerstelle abgeleitet. Es kann auch entweder zur späteren Aufbereitung durch einen externen Dienstleister oder bis zur Abholung durch einen zugelassenen Entsorger gelagert werden. (Überarbeitung)

Anmerkungen:

Grasfläche

Die Grasfläche ist eine ebene Fläche, die mit dauerhafter Grasvegetation bedeckt ist, eindeutig gekennzeichnet ist (z. B. durch ein Kreuz auf den GAP-Plänen) und für die Handhabung von PSM vorgesehen ist. Es darf sich keinesfalls um eine Weidefläche handeln, die von Tieren genutzt wird, oder um einen Bereich, in dem beispielsweise Maschinen gelagert werden.

Die Abmessungen der Grasfläche entsprechen mindestens der Länge und Breite der Sprühgeräte mit eingeklappten Sprühgestängen, zuzüglich drei Metern, damit der berufliche Anwender sich problemlos um die Sprühgeräte herum bewegen kann.

Die Bedingungen für die Einrichtung der Grasfläche sind dieselben wie für den Lagerort (siehe oben). Die Abmessungen und Bedingungen für die Einrichtung gelten nicht für Flächen, die vor dem 5.7.2019 eingerichtet wurden.

Auf dem Feld

Wenn das Befüllen, Spülen oder innere und äußere Reinigen der Sprühgeräte auf dem Feld erfolgt, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

1° Für das Befüllen des Tanks ist ein funktionierendes Rückschlagventil entweder am Tank selbst installiert oder vom Sprühgerät getrennt;

2° Für das Spülen und Reinigen des Tankinneren und des Sprühkreislaufs muss der Anwender über einen Spülwassertank verfügen, der an der Sprühvorrichtung angebracht ist oder daran angeschlossen werden kann. Das verfügbare Frischwasservolumen muss mindestens entweder

3° Für die Außenreinigung verfügt der Anwender über einen integrierten oder an das Sprühgerät anschließbaren Spülwassertank, der auch zum Spülen oder Reinigen des Tankinneren und des Sprühkreislaufs verwendet werden kann, sowie über eine Lanze oder Pistole mit einem Schlauch, der lang genug ist, um um das Sprühgerät herum arbeiten zu können und an eine Pumpe angeschlossen ist.

B) Verdünnung und Mischung von PSM

Wenn PSM vor ihrer Anwendung mit Wasser gemischt und in einem Tank verdünnt werden müssen, trifft der Begünstigte alle erforderlichen Maßnahmen, um

1° den Rückfluss des Füllwassers des Tanks in das Wasserversorgungsnetz oder eine andere Wasserquelle zu verhindern;

2° jegliches Überlaufen des Tanks zu verhindern.

Anmerkungen:

 

• Entsorgung von PPP-Abfällen und -Abwässern / Beseitigung von Rückständen

A) Nicht verwendbare Produkte und Verpackungen

Nicht verwendbare PSM (beschädigt oder vom Markt genommen) (frz. Abkürzung PPNU) werden in einem Raum, Schrank oder einer gleichwertigen Lagerungsvorrichtung für PSM in einem Bereich gelagert, der durch ein Schild mit der Aufschrift „Nicht verwendbare PSM/abgelaufen” deutlich gekennzeichnet ist, und in ihrer Originalverpackung aufbewahrt (Überarbeitung).

B) Verdünnung und Entsorgung von Tankrückständen auf dem Feld

Nach dem Ausbringen der Spritzbrühe ist das Ausbringen von Tankrückständen zulässig, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

Unter der Verantwortung des Begünstigten ist die Wiederverwendung des Tankrückstands oder Restrückstands einer ersten Produktanwendung für die Anwendung anderer Produkte gemäß den Angaben auf dem Etikett des Rückstandsprodukts der ersten Anwendung zulässig.

Der nach dem Entleeren verbleibende Rückstand, dessen Wirkstoffkonzentration um mindestens das 100-fache reduziert wurde, wird:

Anmerkung:

 

C) Lagerung von Pflanzenschutzmittelabwässern und Restwasser aus Pflanzenschutzmittelabwasserbehandlungssystemen

Wenn Pflanzenschutzmittelabwässer vor der Behandlung gelagert werden, erfolgt diese Zwischenlagerung in einem Behälter, der folgende Eigenschaften aufweist (identisch mit denen der Auffangvorrichtung des Pflanzenschutzmittelraums, außer hinsichtlich des Fassungsvermögens):

Das ausreichende Fassungsvermögen wird auf der Grundlage des Gesamtvolumens der in einem Jahr anfallenden Pflanzenschutzmittelabwässer und der Behandlungskapazität des verwendeten Behandlungssystems oder der Häufigkeit, mit der der Anwender einen externen Dienstleister oder einen zugelassenen Entsorger in Anspruch nimmt, berechnet und entspricht mindestens dem Volumen des Sprühgeräts.

Bemerkungen:

 

D) System zur Behandlung von Pflanzenschutzmittelabwässern

Der Begünstigte stellt sicher, dass das Behandlungssystem gemäß den Systemvorgaben angemessen dimensioniert ist, und bewahrt alle für die Dimensionierung verwendeten Unterlagen wie z. B. den Bericht der technischen Begutachtung durch eine Beratungsstelle auf.

Bei der Erneuerung der Bio-Substrate der Behandlungssysteme werden die Substrate in Mischung mit festen Tierhaltungsabwässern, Grünabfallkompost oder städtischem Kompost unter Einhaltung des Programms zum nachhaltigen Stickstoffmanagement in der Landwirtschaft (frz. abgekürzt PGDA) mit einer Menge von maximal 1 m³ Substrat/ha entsorgt. Wenn die Substrate vor ihrer Ausbringung vorübergehend gelagert werden, müssen sie den Vorschriften für die Lagerung organischer Bodenverbesserungsmittel und dem PGDA entsprechen.

Die übrigen Abfälle (Filter (Aktivkohle), Konzentrate aus Trennverfahren) aus den Behandlungssystemen werden unter Einhaltung der Rechtsvorschriften für gefährliche Abfälle entsorgt.

Änderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:

Neu:

Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung?

Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen.

Bei Fragen

Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Standard wünschen, können Sie sich an das Team für Konditionalität wenden:

Sie können auch die Websites der gemeinnützigen Vereinigungen CORDER ( www.corder.be )und PROTECTEAU (www.protecteau.be )und die Website phytoweb (www.fytoweb.be ) besuchen.