GAB 8 Nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Neu Für 2026)
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:56
Vorsicht, dieses Verfahren ist möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die stets aktuell ist.
Die Beschreibung der Normen und Anforderungen bezüglich der Cross-Compliance-Regelung dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Dieser Standard betrifft die Inspektion von im Einsatz befindlichen Pestizidausbringungsgeräten, die Beschränkung des Einsatzes von Pestiziden in Schutzgebieten/Natura-2000-Gebieten, die Phytolizenz (Zertifizierungssystem für Kenntnisse im Bereich Pestizide), die Handhabung, die Lagerung von Pestiziden und die Beseitigung von Rückständen.
Vorbemerkung: Der Erlass der wallonischen Regierung vom 11.07.2013 über den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, der sogenannte „Pestiziderlass”, wird derzeit überarbeitet. Die Punkte oder Aspekte, die einer Überarbeitung unterliegen, sind in diesem Dokument kursiv gedruckt und/oder mit dem Vermerk (Überarbeitung) versehen. Diese Punkte oder Aspekte werden von der ZSW kontrolliert und sind Gegenstand einer Warnung an den Begünstigten.
Wer ist betroffen?
Alle Begünstigten, die Pestizide und deren Zusatzstoffe verwenden, sind betroffen.
Pestizide = Pflanzenschutzmittel (PSM) + Biozide.
Ab wann gilt dieser Standard?
Dieser Standard findet ab dem 1. Januar 2023 Anwendung.
Welche Vorschriften sind zu beachten?
In diesem Steckbrief wird der Begriff „Pflanzenschutzmittel” durch die Abkürzung „PSM” ersetzt.
Einhaltung der administrativen Verpflichtungen
Der Begünstigte hält die folgenden gesetzlichen Verpflichtungen ein:
• Eichung und Inspektion der in Betrieb befindlichen Ausbringungsgeräte für Pestizide
Sprühgeräte, die einer obligatorischen technischen Kontrolle unterliegen und für die Ausbringung von PSM in flüssiger Form verwendet werden können, erfüllen die Anforderungen dieser obligatorischen technischen Kontrolle.
• Besitz einer Phytolizenz – Zertifizierungssystem für Kenntnisse im Bereich Pestizide
Jeder berufliche Nutzer von PSM (der Begünstigte der GAB und/oder das von ihm beschäftigte Personal) besitzt eine angemessene Phytolizenz für den Kauf und/oder die Nutzung von PSM zu Berufszwecken/die spezifische Nutzung zu Berufszwecken: (P1 „Hilfe Nutzung zu Berufszwecken”, P2 „Nutzung zu Berufszwecken“, PS „Spezifische Nutzung zu Berufszwecken“ oder P3 „Vertrieb oder Beratung“).
Als beruflicher Nutzer gilt jede Person, die Produkte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet oder kauft, insbesondere Betreiber, Techniker, Arbeitgeber und Selbstständige.
Die Inhaber müssen einen Nachweis über ihre Phytolizenz vorlegen können.
Anmerkungen:
- Wenn immer ein Unternehmer beauftragt wird (und der Landwirt keine PSM kauft oder lagert), ist für den Landwirt keine Phytolizenz erforderlich.
- Eine ausländische Pflanzenschutzmittel-Lizenz ist in Belgien nicht gültig (zunächst muss beim FÖD Volksgesundheit das belgische Äquivalent der ausländischen Lizenz beantragt werden – siehe Phytoweb für die Entsprechungstabelle zwischen ausländischen Lizenzen und belgischen Pflanzenschutzmittel-Lizenzen).
• Register (Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzmittelabwässer und gefährliche Abfälle)
Der Begünstigte führt Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, über Pflanzenschutzmittelabwässer (Überarbeitung) sowie über gefährliche Abfälle und bewahrt diese während des erforderlichen Zeitraums (mindestens 3 Jahre) in strukturierter Form auf.
Das Register kann in elektronischer oder in Papierform geführt werden. Ab dem 01.01.2027 ist das elektronische Format obligatorisch. Das Register enthält die folgenden Elemente.
- Name und Zulassungsnummer des PSM;
- Art der Verwendung: Behandlung auf Flächen, in geschlossenen Räumen, auf Pflanzen oder Saatgut;
- Bezeichnung der Kulturpflanze gemäß Phytoweb;
- behandelte Fläche oder Menge mit der entsprechenden Einheit in ha, l/ha, m³, m² oder Anzahl der Samen;
- verwendete Dosis in kg oder l des ausgebrachten Produkts (pro Hektar, Volumen, m² oder Anzahl der Samen);
- Entwicklungsstadium der Kultur gemäß der auf Phytoweb aktualisierten BBCH-Monografie (z. B. das phänologische BBCH-Stadium);
- Uhrzeit des Behandlungsbeginns (falls zutreffend): muss nur angegeben werden, wenn die Verwendung des Produkts auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist oder wenn der Zeitpunkt der Verwendung im Kontext der jeweiligen Verwendung relevant ist. Zum Beispiel:
- PSM, für die eine bestimmte Wartezeit vorgesehen ist,
- PSM, für die laut Kennzeichnung eine Spritzung am frühen Morgen oder späten Abend vorgeschrieben ist (z. B. Insektizide mit der Kennzeichnung SPe8),
- bestimmte Produkte, die nur mit einer Phytolizenz PS angewendet werden dürfen,
- bei Behandlungen in weniger als 50 Metern Entfernung von Kinderbetreuungseinrichtungen und -infrastrukturen (Schulen, Kindertagesstätten, Internate usw.) während deren Öffnungszeiten gemäß den regionalen Rechtsvorschriften;
- georeferenzierte Angabe der Parzelle: Standort der Parzelle oder der Anlage (Gewächshaus, Schuppen usw. ), in der das Produkt verwendet wird, wie in der Flächenerklärung für das Wirtschaftsjahr und unter Angabe der Parzellennummer (InVeKoS-Nr.) angegeben.
Die Register für Pflanzenschutzmittelabwässer enthalten mindestens folgende Angaben:
- Art des durchgeführten Vorgangs, einschließlich jährlicher Wartung, Erneuerung des Substrats, Reparatur, Zwischenlagerung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern;
- das Datum des Vorgangs;
- gegebenenfalls Menge der gelagerten, behandelten oder beseitigten Abwässer sowie die in den Abwässern enthaltenen PSM;
- Identifizierung des Betreibers;
- Methode der Behandlung. (Überarbeitung).
Bemerkungen:
- Jede Verwendung von PSM für einen bestimmten Zweck wird separat aufgeführt.
- Jeder Verwender von PSM ist in der Lage, die Identität und den Wohnort des Begünstigten anzugeben, für den er ein PSM verwendet hat.
Der Begünstigte hält zusätzlich zu den oben genannten Registern ein Register für gefährliche Abfälle zur Verfügung, das den mit der Überwachung beauftragten Personen zugänglich ist.
• Haftpflichtversicherungsverträge
Der Betreiber ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, dessen Deckungssumme ausreicht, um die aus seinen Tätigkeiten resultierende Haftpflicht zu decken. Bei Einlagerungen von mehr als 5 Tonnen bewahrt der Betreiber eine Kopie dieser Verträge und den Nachweis über die Zahlung der Prämie für das laufende Jahr auf. Diese Anforderung gilt für Einlagerungen, die zum 1. Oktober 2015 bereits bestanden. (Überarbeitung)
• Jährliche Erklärung zur Handhabung von Pflanzenschutzmittelabwässern
Der Landwirt füllt den entsprechenden Abschnitt des e-DS oder das Papierformular zur Erklärung über die Handhabung von Pflanzenschutzmittelabwässern aus.
Einschränkung des Einsatzes von Pestiziden in Schutzgebieten/Natura-2000-Gebieten
In ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten:
- hält sich der Begünstigte an das Verbot, die Vegetation von Wiesen mechanisch oder chemisch zu vernichten, einschließlich durch Pflügen oder Umwandlung in Anbauflächen, einschließlich der Anpflanzung von Weihnachtsbäumen;
- beantragt und erhält der Begünstigte die vorherige Genehmigung (des Direktors) der zuständigen Direktion der ANF für die Verwendung aller Herbizide außerhalb von Anbauflächen und Wäldern. Die Maßnahme gilt nicht, wenn die Verwendung Teil eines von der Behörde durchgeführten oder vorgeschriebenen Bekämpfungsplans ist, sowie für die lokale Behandlung mit Zerstäuberlanzen oder Rückenspritzen (unter Verwendung von ausgewählten Produkten) gegen Brennnesseln, Disteln und Ampfer sowie für den Schutz von in Betrieb befindlichen Elektrozäunen auf einer Breite von maximal 50 cm auf beiden Seiten des Zauns.
Der Begünstigte hält sich an das Verbot:
- PSM weniger als fünfzig Meter von der Grundstücksgrenze der unten genannten Orte entfernt während der Öffnungszeiten dieser Orte anzuwenden:
- Schulhöfe und Bereiche innerhalb von Schulen und Internaten, in denen sich üblicherweise Schüler aufhalten;
- Bereiche innerhalb von Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen sich üblicherweise Kinder aufhalten.
- PSM innerhalb und in einem Umkreis von weniger als 10 Metern um die unten genannten Orte anzuwenden, wobei dieses Verbot nicht über die Grundstücksgrenze hinaus gilt:
- Kinderspielplätze, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
- öffentlich zugängliche Bereiche für den Verzehr von Getränken und Speisen, einschließlich ihrer Einrichtungen.
- PSM in einem Umkreis von weniger als 50 Metern um Gebäude anzuwenden, in denen schutzbedürftige Personengruppen untergebracht sind und die sich in den unten genannten Einrichtungen befinden, wobei dieses Verbot nicht über die Grundstücksgrenze dieser Einrichtungen hinaus gilt:
- Krankenhäuser und Kliniken;
- private Gesundheitseinrichtungen;
- Pflegeheime;
- Reha-Einrichtungen;
- Einrichtungen, die ältere Menschen aufnehmen oder beherbergen;
- Einrichtungen, die erwachsene Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit schweren Erkrankungen aufnehmen.
- PSM in den Bereichen von Parks, Gärten, Grünflächen und Sport- und Freizeitplätzen anzuwenden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, aber keine öffentlichen Orte sind.
Die Person, die PSM anwendet, trifft geeignete Vorkehrungen, damit diese nicht abdriften und die oben genannten Orte und Gebäude erreichen können.
- Befindet sich eine Parzelle an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort, muss der Zugang für die Öffentlichkeit während der Dauer der Behandlung und gegebenenfalls bis zum Ablauf der Wartezeit, wie sie in der Produktzulassung festgelegt ist, durch eine geeignete Kennzeichnung untersagt werden.
- Abweichend davon können Pflanzenschutzmittel in den Fällen angewendet werden, die im Königlichen Erlass vom 19. November 1987 über die Bekämpfung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vorgesehen sind.
Lagerort, Lagerung und Umgang mit Pestiziden und Entsorgung von Rückständen
Im Allgemeinen dürfen die unten aufgeführten Vorgänge die menschliche Gesundheit (einschließlich der Lebensmittelsicherheit) nicht beeinträchtigen:
1° Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung der Produkte vor ihrer Anwendung;
2° Umgang mit Verpackungen und Produktresten. Unter anderem müssen bei der Anwendung flüssiger Produkte die sorgfältig entleerten Verpackungen gründlich mit Wasser ausgespült werden.
3° die Entsorgung der nach der Anwendung in den Behältern verbleibenden Mischungen. Die nach der Anwendung in den Behältern verbleibenden Mischungen können etwa zehnmal verdünnt und gemäß den Gebrauchsanweisungen auf die behandelte Fläche ausgebracht werden. Um zu vermeiden, dass nach der Anwendung Mischungen in den Behältern verbleiben, muss die erforderliche Menge an Spritzbrühe auf der Grundlage der zu behandelnden Fläche genau berechnet werden.
Der Begünstigte hat folgende Verpflichtungen einzuhalten:
• Lagerort (Lager) für PSM
Bei einer gelagerten Menge von 25 kg bis 5 Tonnen Pflanzenschutzmitteln und einer Menge von 5 Tonnen oder mehr muss der Eingang zum Lager mehr als:
- 5 Meter von öffentlichen Straßen,
- 10 Meter von Wohngebäuden Dritter,
- 10 Meter von Oberflächengewässern, einem vorrangigen Zugang zum Grundwasser oder einer Eintrittsstelle der öffentlichen Kanalisation entfernt sein (Überarbeitung für die Einrichtung des Lagerortes für Reststoffe eines Behandlungssystems für Pflanzenschutzmittelrückstände (gesättigte Bio-Substrate oder Restwasser oder Abfälle)).
Anmerkung:
Die oben genannte Standortbedingung gilt nicht für Lager, die vor dem Inkrafttreten des Erlasses der wallonischen Regierung über die gesamten und sektorbezogenen Bedingungen vom 13.06.2013, d. h. vor dem 22.07.2013, bestanden.
Die PSM werden so gelagert, dass sie leicht zu identifizieren sind, und zwar in einem Raum, einem Schrank oder einer ähnlichen Lagereinrichtung, die folgende Bedingungen erfüllt:
- trocken, gut belüftet, in gutem Zustand und sauber (die Einrichtung ist so gestaltet, dass eine ordnungsgemäße Lagerung der Produkte gewährleistet ist);
- abgeschlossen;
- die folgenden Hinweise sind am Zugang zum Raum oder Schrank angebracht:
- „Zugang für Unbefugte verboten” und ein entsprechendes Symbol;
- die Identität, die Phytolizenz-Nummer und die Kontaktdaten des Verwalters des Raums oder Schranks.
Der Raum, der Schrank oder die entsprechende Lagervorrichtung ist so konzipiert, dass eine wirksame Auffangvorrichtung vorhanden ist, die folgende Bedingungen erfüllt:
- Auffangkapazität ≥ dem Volumen der größten Verpackungseinheit und mindestens = ¼ des Gesamtvolumens der gelagerten Pflanzenschutzmittel;
- dicht;
- beständig gegen durch die gelagerten Produkte verursachte Korrosion.
Die Auffangvorrichtung hat keinen Abfluss oder eine Leitung, die nach außen führt, und besteht aus einem dichten, mechanisch und chemisch widerstandsfähigen Material.
Der Raum, der Schrank oder die entsprechende Lagervorrichtung für PSM steht nicht in direkter Verbindung mit einem Wohnraum.
Ein Zugang von der öffentlichen Straße zum Lager ist für die örtlich zuständige Feuerwehr gemäß deren Anweisungen gewährleistet. (Überarbeitung)
Vor der Umsetzung des Projekts und vor jeder Änderung der Räumlichkeiten oder der Betriebsbedingungen, die die Brandgefahr oder die Ausbreitung eines Brandes beeinflussen könnten, informiert der Landwirt die örtlich zuständige Feuerwehr über die getroffenen Maßnahmen und die einzusetzende Ausrüstung zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen im Hinblick auf den Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt. (Überarbeitung)
Der Begünstigte richtet in der Nähe des Lagers ein Feuerlöschsystem ein, das für die gelagerten Produkte geeignet ist und den Vorschriften der örtlich zuständigen Feuerwehr entspricht. Dieses System wird regelmäßig gemäß den Vorschriften der Hersteller, Installateure oder den Anweisungen der örtlich zuständigen Feuerwehr überprüft und gewartet. Lager mit mehr als 5 Tonnen müssen zusätzlich mit einer Brandmeldeanlage mit Alarmauslösung ausgestattet sein. Die Anzahl und Anordnung der Brandmelder und Feuerlöscher werden mit der zuständigen Feuerwehr festgelegt. (Überarbeitung)
Anmerkungen:
- Arzneimittel, Nährstoffe, Lebensmittel, Futtermittel oder andere Stoffe, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind, dürfen nicht in dem oben genannten Raum, Schrank oder der entsprechenden Lagervorrichtung gelagert werden;
- Die spezifische Ausrüstung für die Anwendung der gelagerten Produkte kann in dem Raum, Schrank oder entsprechenden Lagervorrichtung aufbewahrt werden;
- Andere Produkte dürfen gelagert werden, sofern sie:
- keine Brand- oder Explosionsgefahr darstellen;
- getrennt auf separaten Regalen gelagert werden, sodass jegliches Risiko eines direkten Kontakts mit den Pestiziden vermieden wird.
- Der oben genannte Raum, Schrank oder die entsprechende Lagervorrichtung ist nur zugänglich für:
- 1° Inhaber einer Phytolizenz „P1 Hilfe Nutzung zu Berufszwecken”, „P2 Nutzung zu Berufszwecken“ oder „P3 Vertrieb oder Beratung“;
- 2° andere Personen, sofern mindestens eine der unter 1° genannten Personen anwesend ist.
- Bei Abwesenheit zum Zeitpunkt einer Lieferung von Pflanzenschutzmitteln kann der Empfänger diese versiegelten Produkte für maximal zweiundsiebzig Stunden in einem Raum, einem Schrank oder einer gleichwertigen Lagereinrichtung unter Verschluss lagern, die sich von den oben genannten unterscheiden, aber den Hygiene- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
- PSM, deren Zulassungsbescheid angibt, dass die Verwendung nur Inhabern einer Phytolizenz „Spezifische Nutzung zu Berufszwecken“ gestattet ist, werden in einem Raum, einem Schrank oder einer entsprechenden Lagervorrichtung außerhalb von Gebäuden, die von Menschen oder Tieren genutzt werden, aufbewahrt, der denselben Bedingungen wie der übliche Lagerort entspricht. Ein solcher Raum sowie die darin befindlichen Produkte werden von einem Inhaber einer Phytolizenz „PS Spezifische Nutzung zu Berufszwecken” oder „P3 Vertrieb oder Beratung” verwaltet.
- Produkte für den nicht gewerblichen Gebrauch werden an einem trockenen, gut belüfteten Ort aufbewahrt, der in gutem Zustand und sauber gehalten wird. Die Einrichtung ist so gestaltet, dass eine ordnungsgemäße Lagerung der Produkte gewährleistet ist.
- Der Begünstigte sorgt dafür, dass im Lager oder in unmittelbarer Nähe Bindemittel vorhanden ist.
• Handhabung von PSM
Bei der Handhabung darf mit PSM verschmutztes Wasser nicht in Oberflächen- oder Grundwasser, in Wasserversorgungsquellen oder in öffentliche Abwasserkanäle gelangen. Es ist daher verboten, Wasser direkt aus Oberflächen- oder Grundwasser zu entnehmen, um den Tank zu befüllen und PSM zu mischen oder zu verdünnen.
Der Begünstigte trifft geeignete Maßnahmen, um versehentliche Verschüttungen von PSM aufzufangen. (Überarbeitung)
Jedes versehentliche Verschütten von PSM in Oberflächen- oder Grundwasser, in eine Wasserquelle oder in einen öffentlichen Abwasserkanal ist dem für die Überwachung zuständigen Beamten zu melden. (Überarbeitung)
A) Ort der Handhabung (Befüllen, Mischen, Reinigen)
Die Handhabung von Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen erfolgt entweder auf dem Feld, auf einer Grasfläche oder auf einer undurchlässigen Fläche.
Undurchlässige Fläche
Eine undurchlässige Fläche ist eine Fläche, die mit einem undurchlässigen, mechanisch und chemisch widerstandsfähigen Material bedeckt ist, um ein Eindringen von Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen in den Boden zu verhindern.
Die Abmessungen der undurchlässigen Fläche entsprechen mindestens der Länge und Breite der Sprühgeräte mit eingeklappten Sprühgestängen, zuzüglich drei Metern, damit der gewerbliche Anwender sich problemlos um die Sprühgeräte herum bewegen kann.
Die Bedingungen für die Einrichtung der undurchlässigen Fläche sind dieselben wie für den Lagerort (siehe oben). (Überarbeitung)
Die Abmessungen und Bedingungen für die Einrichtung gelten nicht für Flächen, die vor dem 5.7.2019 eingerichtet wurden. (Überarbeitung)
Mit Pflanzenschutzmitteln verschmutztes Wasser, das während der Handhabung oder Reinigung auf die undurchlässige Fläche gelangt, wird in ein Behandlungssystem oder die zugehörige Zwischenlagerstelle abgeleitet. Es kann auch entweder zur späteren Aufbereitung durch einen externen Dienstleister oder bis zur Abholung durch einen zugelassenen Entsorger gelagert werden. (Überarbeitung)
Anmerkungen:
- Sammelsysteme (Entwässerung) und Systeme zur Behandlung/vorübergehenden Lagerung vor der Behandlung sind nicht vorgeschrieben, wenn die undurchlässige Fläche ausschließlich zum Befüllen des Tanks dient, in dem die PSM vor ihrer Anwendung mit Wasser gemischt werden, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden (siehe untenstehende Anmerkung unter „Verdünnung und Mischung von PSM”).
- Das Auffangsystem für das aus diesem Bereich abfließende Wasser ermöglicht es, das mit Pflanzenschutzmitteln verschmutzte Wasser vom Regenwasser zu trennen (es sei denn, der Bereich ist überdacht). (Überarbeitung)
- Die undurchlässige Fläche kann für andere Zwecke als die Handhabung von PSM und die Reinigung der für die Anwendung von PSM verwendeten Geräte genutzt werden, sofern die verschiedenen Arten von Wasser oder Schadstoffen, die auf diese Fläche gelangen, nicht mit den Abwässern aus PSM vermischt werden und unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften behandelt werden.
- Die Fläche darf nicht gleichzeitig für mehrere Zwecke genutzt werden.
Grasfläche
Die Grasfläche ist eine ebene Fläche, die mit dauerhafter Grasvegetation bedeckt ist, eindeutig gekennzeichnet ist (z. B. durch ein Kreuz auf den GAP-Plänen) und für die Handhabung von PSM vorgesehen ist. Es darf sich keinesfalls um eine Weidefläche handeln, die von Tieren genutzt wird, oder um einen Bereich, in dem beispielsweise Maschinen gelagert werden.
Die Abmessungen der Grasfläche entsprechen mindestens der Länge und Breite der Sprühgeräte mit eingeklappten Sprühgestängen, zuzüglich drei Metern, damit der berufliche Anwender sich problemlos um die Sprühgeräte herum bewegen kann.
Die Bedingungen für die Einrichtung der Grasfläche sind dieselben wie für den Lagerort (siehe oben). Die Abmessungen und Bedingungen für die Einrichtung gelten nicht für Flächen, die vor dem 5.7.2019 eingerichtet wurden.
Auf dem Feld
Wenn das Befüllen, Spülen oder innere und äußere Reinigen der Sprühgeräte auf dem Feld erfolgt, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
1° Für das Befüllen des Tanks ist ein funktionierendes Rückschlagventil entweder am Tank selbst installiert oder vom Sprühgerät getrennt;
2° Für das Spülen und Reinigen des Tankinneren und des Sprühkreislaufs muss der Anwender über einen Spülwassertank verfügen, der an der Sprühvorrichtung angebracht ist oder daran angeschlossen werden kann. Das verfügbare Frischwasservolumen muss mindestens entweder
- a) zehn Prozent des Nennvolumens betragen, wenn der Tank mit einer internen Spüldüse ausgestattet ist,
- b) zwanzig Prozent des Nennvolumens des Tanks betragen, wenn keine interne Spüldüse vorhanden ist. (Überarbeitung);
3° Für die Außenreinigung verfügt der Anwender über einen integrierten oder an das Sprühgerät anschließbaren Spülwassertank, der auch zum Spülen oder Reinigen des Tankinneren und des Sprühkreislaufs verwendet werden kann, sowie über eine Lanze oder Pistole mit einem Schlauch, der lang genug ist, um um das Sprühgerät herum arbeiten zu können und an eine Pumpe angeschlossen ist.
B) Verdünnung und Mischung von PSM
Wenn PSM vor ihrer Anwendung mit Wasser gemischt und in einem Tank verdünnt werden müssen, trifft der Begünstigte alle erforderlichen Maßnahmen, um
1° den Rückfluss des Füllwassers des Tanks in das Wasserversorgungsnetz oder eine andere Wasserquelle zu verhindern;
2° jegliches Überlaufen des Tanks zu verhindern.
Anmerkungen:
- Das Auffangsystem zur Trennung von Regenwasser und die Systeme zur Behandlung und/oder vorübergehenden Lagerung vor der Behandlung sind nicht vorgeschrieben, wenn die undurchlässige Fläche ausschließlich zum Befüllen des Tanks dient, in dem die Pflanzenschutzmittel vor ihrer Anwendung mit Wasser gemischt werden, sofern der Tank Folgendes umfasst:
- 1° entweder ein System zum automatischen Stoppen des Füllvorgangs, wie z. B. einen Volumenzähler mit automatischer Abschaltung oder eine mit dem Wasserzulauf verbundene elektronische Füllstandsanzeige;
- 2° oder einen Zwischenbehälter für klares Wasser mit einem Fassungsvermögen, das höchstens dem Fassungsvermögen des Sprühgeräts entspricht;
- 3° oder ein System, das die Aufmerksamkeit des Bedieners während des Befüllens aufrecht erhält, wie zum Beispiel ein Alarmsystem mit Signalton oder ein „No-Stress”-System, das vom Bediener ständig in seiner Position gehalten werden muss, um das Befüllen zu ermöglichen.
• Entsorgung von PPP-Abfällen und -Abwässern / Beseitigung von Rückständen
A) Nicht verwendbare Produkte und Verpackungen
Nicht verwendbare PSM (beschädigt oder vom Markt genommen) (frz. Abkürzung PPNU) werden in einem Raum, Schrank oder einer gleichwertigen Lagerungsvorrichtung für PSM in einem Bereich gelagert, der durch ein Schild mit der Aufschrift „Nicht verwendbare PSM/abgelaufen” deutlich gekennzeichnet ist, und in ihrer Originalverpackung aufbewahrt (Überarbeitung).
B) Verdünnung und Entsorgung von Tankrückständen auf dem Feld
Nach dem Ausbringen der Spritzbrühe ist das Ausbringen von Tankrückständen zulässig, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- 1° Die Konzentration des Wirkstoffs/der Wirkstoffe im anfänglichen Tankrückstand wurde um mindestens das 100-fache reduziert;
- 2° Nach jeder Verdünnung der Restmenge wird diese auf die behandelte Parzelle ausgebracht, bis die Spritze entleert ist.
Unter der Verantwortung des Begünstigten ist die Wiederverwendung des Tankrückstands oder Restrückstands einer ersten Produktanwendung für die Anwendung anderer Produkte gemäß den Angaben auf dem Etikett des Rückstandsprodukts der ersten Anwendung zulässig.
Der nach dem Entleeren verbleibende Rückstand, dessen Wirkstoffkonzentration um mindestens das 100-fache reduziert wurde, wird:
- • auf dem Feld oder auf einer Grasfläche ausgebracht;
- • mit einem System zur Behandlung von Pflanzenschutzmittelabwässern behandelt; oder
- • im Hinblick auf eine weitere Behandlung durch einen externen Dienstleister oder bis zur Abholung durch einen zugelassenen Entsorger gelagert.
Anmerkung:
- Die von ihrem Inhalt befreiten Pflanzenschutzmittelkanister werden dreimal mit klarem Wasser ausgespült. Die beim Spülen anfallende Flüssigkeit wird in den Tank geleitet und zur Herstellung der Pflanzenschutzmittelbrühe verwendet. Gegebenenfalls kann dieser Vorgang mit Hilfe eines Kanisterspülsystems durchgeführt werden, das am Tank angebracht ist oder daran angeschlossen werden kann.
C) Lagerung von Pflanzenschutzmittelabwässern und Restwasser aus Pflanzenschutzmittelabwasserbehandlungssystemen
Wenn Pflanzenschutzmittelabwässer vor der Behandlung gelagert werden, erfolgt diese Zwischenlagerung in einem Behälter, der folgende Eigenschaften aufweist (identisch mit denen der Auffangvorrichtung des Pflanzenschutzmittelraums, außer hinsichtlich des Fassungsvermögens):
- dicht;
- mechanisch und chemisch beständig gegen durch die gelagerten Produkte verursachte Korrosion;
- hat keinen Abfluss, der nach außen führt;
- mit ausreichendem Fassungsvermögen, um jegliches Überlaufen zu verhindern.
Das ausreichende Fassungsvermögen wird auf der Grundlage des Gesamtvolumens der in einem Jahr anfallenden Pflanzenschutzmittelabwässer und der Behandlungskapazität des verwendeten Behandlungssystems oder der Häufigkeit, mit der der Anwender einen externen Dienstleister oder einen zugelassenen Entsorger in Anspruch nimmt, berechnet und entspricht mindestens dem Volumen des Sprühgeräts.
Bemerkungen:
- In unmittelbarer Nähe von Wasserschutzgebieten (IIa) sind unterirdische Tanks verboten.
- In der Wasserschutzzone IIb von Wasserschutzgebieten müssen unterirdische Tanks zusätzlich zu den oben genannten Merkmalen doppelwandig sein und über ein Leckanzeigesystem der Klasse 1 verfügen. (Überarbeitung)
- Restwasser aus PSM-Abwasserbehandlungssystemen, das noch für ein Totalherbizid verwendet wird, kann auch im Tank für Tierhaltungsabwässer gelagert werden.
- Nicht verwendbare Spritzbrühen, Tankrückstände oder unverdünnte Resttankrückstände werden gesammelt und in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von mindestens dem Tankvolumen und ohne Abfluss gelagert oder im Spritzbehälter aufbewahrt, bis sie von einem zugelassenen Entsorger entsorgt werden oder für ihre spätere Behandlung durch einen externen Dienstleister oder ein für unverdünnte Abwässer geeignetes Behandlungssystem.
- Nicht verwendete Totalherbizid-Spritzbrühen, die ihre Wirksamkeit beibehalten, können für eine spätere Verwendung zur lokalen Behandlung mit Zerstäuberlanzen oder Rückenspritzen oder durch Injektion oder Strunkbehandlung aufbewahrt werden. Sie gelten als gebrauchsfertige PSM und werden am Lagerort für PSM mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufbewahrt (Überarbeitung). Wenn die Menge der nicht verwendeten Spritzbrühe so groß ist, dass eine Lagerung im Lagerraum nicht möglich ist, wird die Spritzbrühe im Tank des Sprühgeräts aufbewahrt, das an dem Befüllungsort stehen bleibt.
D) System zur Behandlung von Pflanzenschutzmittelabwässern
Der Begünstigte stellt sicher, dass das Behandlungssystem gemäß den Systemvorgaben angemessen dimensioniert ist, und bewahrt alle für die Dimensionierung verwendeten Unterlagen wie z. B. den Bericht der technischen Begutachtung durch eine Beratungsstelle auf.
Bei der Erneuerung der Bio-Substrate der Behandlungssysteme werden die Substrate in Mischung mit festen Tierhaltungsabwässern, Grünabfallkompost oder städtischem Kompost unter Einhaltung des Programms zum nachhaltigen Stickstoffmanagement in der Landwirtschaft (frz. abgekürzt PGDA) mit einer Menge von maximal 1 m³ Substrat/ha entsorgt. Wenn die Substrate vor ihrer Ausbringung vorübergehend gelagert werden, müssen sie den Vorschriften für die Lagerung organischer Bodenverbesserungsmittel und dem PGDA entsprechen.
Die übrigen Abfälle (Filter (Aktivkohle), Konzentrate aus Trennverfahren) aus den Behandlungssystemen werden unter Einhaltung der Rechtsvorschriften für gefährliche Abfälle entsorgt.
Änderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Neu:
Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung?
Wenn bei einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle die Nichteinhaltung einer der Standards oder Anforderungen der Konditionalität in Ihrem Betrieb festgestellt wird, wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen.
Bei Fragen
Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Standard wünschen, können Sie sich an das Team für Konditionalität wenden:
- Per Telefon unter der Nummer: 081/232.132 (Auswahlmenü 1-1-3-3)
- Per E-Mail an die Adresse conditionnalite.opw@spw.wallonie.be
- Per Post an die Adresse: Direction des Aides Agricoles Chaussée de Louvain, 14 5000 Namur
Sie können auch die Websites der gemeinnützigen Vereinigungen CORDER ( www.corder.be )und PROTECTEAU (www.protecteau.be )und die Website phytoweb (www.fytoweb.be ) besuchen.