AUKM Getreide auf dem Halm (Neu Für 2025)
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:48
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Die Maßnahme „Stehengelassenes Getreide“ (MB12) ist eine Basismaßnahme, die Landwirten einen Anreiz bietet, Getreide in der Fruchtfolge bis Ende Februar auf den Parzellen zu belassen, um die Biodiversität zu fördern, indem den am stärksten bedrohten Arten von Winter- und Zugvögeln im Winter, der für ihr Überleben besonders kritischen Zeit, Nahrung geboten wird. Diese Maßnahme ist somit eine Reaktion auf die Herausforderung des Rückgangs der kleinen Fauna im Flachland.
Im Gegensatz zu anderen Sorten ist es bei den Samen der förderfähigen Sorten am wahrscheinlichsten, dass sie sich während des Winters lange genug an den Ähren oder am Boden halten, um den Feldvögeln in den schwierigsten Zeiten (Januar bis März) Futter zu bieten und es zu ermöglichen, ihren Rückgang zu bekämpfen.
Die maximale Größe der Parzellen (0,5 ha) sollte es ermöglichen, kleine Flecken zu schaffen, was den Effekt auf die am stärksten bedrohte Vogelwelt des Flachlands erhöht. Die Erfahrung zeigt, dass es sich diesbezüglich um eine sehr wirksame Praxis handelt. Die Entfernung zu Wäldern dürfte die Prädation während der Futteraufnahme stark reduzieren und den Fokus auf Flachlandarten – und nicht auf weniger bedrohte ubiquitäre Arten – richten, denn einige Flachlandarten meiden die Nähe großer Bäume.
Bei dieser AUKM handelt es sich um die Weiterentwicklung einer der Varianten der früheren, den Landwirten seit 2018 zur Verfügung stehenden Methode der AUKM MB6 „UmweltfreundlicherAckerbau“, bei der sich der Landwirt verpflichtete, 10 % der verpflichteten Getreidefläche bis Ende Februar stehen zu lassen (nicht zu ernten). Sie reiht sich ein in die Rubrik „Kulturen“ des Agrarumweltprogramms der Wallonie und ergänzt die AUKM „Begraste Wendefläche“ (MB5) und „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7).
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Landwirt im Sinne von Artikel 3, §1) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 sein
- Einen Beihilfeantrag für die AUKM „Stehengelassenes Getreide“ sowie einen jährlichen Beihilfeantrag über die Flächenerklärung einreichen
- Der Begünstigte verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Maßnahme durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten sowie gegebenenfalls die Daten des Ein- und Austriebs von Tieren, die die Parzelle beweiden, festgehalten werden.
Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren.
Wo?
Die AUKM kann für jede landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Ackerland“ deklariert ist (siehe Steckbrief „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten – Landwirtschaftliche Fläche – Förderfähiger Hektar“), mit Ausnahme von Parzellen, die in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags von Dauergrünland in Ackerland umgewandelt wurden.
Sie kann in der ganzen Wallonie als Ersatz für eine Ackerfläche in Anspruch genommen werden, mit zwei Ausnahmen:
- Bewirtschaftungseinheiten „Extensive Streifen“ (BE4) in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten, deren Auflagen im Rahmen der Intervention „341 - Zahlungen für Natura 2000 in einem landwirtschaftlichen Gebiet“ entschädigt werden können.
- Ökologische Ausgleichsflächen, bei denen es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt, auf denen eine spezifische Auflage besteht, für deren Ausgleich ein Landwirt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem privaten Dritten eine finanzielle Unterstützung erhält.
Die kumulierte Fläche der AUKM „Begraste Wendefläche“ (MB5), „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7) und „Stehengelassenes Getreide“ (MB12) darf 25 Prozent der Ackerfläche des Betriebs nicht überschreiten, die von der Zahlstelle im Jahr des ersten Zahlungsantrags für die betreffenden Agrarumwelt- und Klimabeihilfen (oder im Jahr der Einreichung jeglichen neuen Antrags auf Verpflichtung oder Antrags auf Ausweitung der Verpflichtung für die betreffenden Maßnahmen) festgelegt wurde.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Einzuhaltende Bedingungen
Die Kultur, die am 31. Mai vorhanden ist, bestimmt die beihilfefähige Kultur. Die beihilfefähigen Kulturen sind:
- Winter- oder Sommertriticale;
- Winter- oder Sommerdinkel;
- Winter- oder Sommerweizen;
- Getreidemischungen;
- Mischungen aus Getreide und Leguminosen oder Eiweißpflanzen (mindestens 50 % Getreide und mindestens 20 % Leguminosen/Eiweißpflanzen)
Nicht erschöpfende Beispiele für Mischungen aus Getreide - Leguminosen oder Eiweißpflanzen:
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- Winterweizen-Eiweißerbse; Triticale-Wintererbse; Winterweizen- Ackerbohne; Sommerdinkel- braune Linse; Sommerweizen-Linse
- Triticale-Hafer-Erbse; Triticale-Hafer-Erbse-Roggen-Futterwicke; Triticale-Hafer-Erbse-Wicke; Triticale-Hafer-Erbse-Maus-Wicke
Bedingungen:
Ab 2024 ist es nicht mehr möglich, sich für diese AUKM zu verpflichten.
Ab 2024 können die Landwirte Getreide anpflanzen, das sie stehen lassen, um es als begünstigte Umweltfläche im Rahmen der Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“ anrechnen zu lassen (siehe Steckbrief Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“). Da die Verpflichtung im Rahmen der Öko-Regelung dem Lastenheft für die AUKM ähnlich ist, können die Landwirte 2024 ihren Vertrag beenden, ohne die vorherigen Jahre zurückzuzahlen.
Für Landwirte, die ihre AUKM-Verpflichtung 2024 nicht beendet haben, wird das Lastenheft an die Bedingungen der Öko-Regelung angeglichen und in einigen Punkten verschärft:
- Der Landwirt verpflichtet sich, auf ganzen Parzellen nicht zu ernten und die vorhandene Kultur bis einschließlich zum letzten Tag des Monats Februar (oder bis zum 31. Dezember im letzten Jahr der Verpflichtung) stehen zu lassen. Die Verpflichtung gilt für eine bestimmte Hektarzahl für fünf Jahre, wobei jedes Jahr eine Verringerung der gemeldeten Gesamtfläche um höchstens 20 % gegenüber der ursprünglich verpflichteten Fläche zulässig ist. Für diese Verringerung wird keine Strafe angewandt. Eine Veränderung nach oben ist nicht möglich (die zusätzliche Fläche wird nicht bezahlt).
- Die Verpflichtung gilt für eine Gesamtfläche von mindestens 0,5 und höchstens 10 Hektar auf Betriebsebene.
- Auf der verpflichteten Hektarzahl können die verschiedenen beihilfefähigen Kulturen, die jedes Jahr in der üblichen Dichte gesät werden, von einem Jahr zum anderen variiert werden.
- Die Verpflichtung muss sich jedes Jahr auf andere Parzellen beziehen.
- Die Parzellen, die stehen gelassen werden sollen, müssen jeweils eine Größe von 0,02 bis 0,5 Hektar haben und mindestens 100 Meter voneinander und mindestens 50 Meter von einer bewaldeten Fläche entfernt sein.[1]
- Im Vergleich zu einer Kultur, die geerntet wird, gibt es bezüglich der Behandlung keine abweichenden Vorschriften. Allerdings ist ab dem 1. Juli bis einschließlich zum letzten Tag des Februars des Folgejahres keinerlei Behandlung mehr erlaubt.
- Verbot des Einsatzes von Insektiziden und Wachstumsregulatoren ist ab dem Zeitpunkt der Aussaat
- Der Landwirt legt pro Parzelle mindestens zwei Lerchenfenster an. Die Fenster müssen eine Fläche von 10 m² bis 50 m² und eine Mindestbreite von 3 m aufweisen. Sie dürfen nicht am Rand der Parzelle angelegt werden.
Alternativ dazu werden pro Parzelle mindestens 2 Sitzstangen für Greifvögel aufgestellt.
Landwirte, die ihre AUKM-MB12-Verpflichtung fortsetzen, können keine zusätzlichen Flächen mit stehengelassenem Getreide für eine Anrechnung als begünstigte Umweltflächen im Rahmen der Öko-Regelung „Ökologisches Netzwerk“ angeben.
Die Ausweitung der laufenden AUKM-Verpflichtung auf zusätzliche Flächen ist nicht zulässig.
Die Tabelle im Anhang enthält einen Vergleich der Bestimmungen und Anforderungen, die 2025 für stehengelassenes Getreide erfüllt werden müssen, um die ÖR „Netzwerk“ in Anspruch zu nehmen oder seine AUKM-MB12-Verpflichtung weiterzuführen.
Welche Beihilfen?
In den Jahren 2023 und 2024 beträgt die Beihilfe 2.400 €/Jahr pro Hektar beihilfefähiger Kultur.
Ab 2025 wird der Beihilfebetrag auf 1.600 €/Jahr pro Hektar beihilfefähige Kultur angepasst. Die Landwirte können ihren Vertrag jedoch kündigen, ohne die vorherigen Jahre zurückzuzahlen, wenn sie mit dieser Änderung nicht einverstanden sind.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme
Wie stellt man einen Antrag?
Der Landwirt muss einen Antrag auf Beihilfe und Zahlung über das Formular für die Flächenerklärung einreichen.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen mit:
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71.
www.natagriwal.be
info@natagriwal.be
Ein von Natagriwal mit Unterstützung von Aves Natagora erstelltes Merkblatt bietet Hinweise zur Einrichtung von Lerchenfenstern und Sitzstangen für Greifvögel:
Stehengelassenes Getreide - MB12 - Natagriwal
Anhang: Vergleich der einzuhaltenden Bestimmungen und Anforderungen für stehengelassenes Getreide, um die ÖR „Ökologisches Netzwerk“ in Anspruch zu nehmen oder seine AUKM-MB12-Verpflichtung weiterzuführen.
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ÖR „Ökologisches Netzwerk“ ab 2025 |
AUKM MB12 ab 2025 |
Parzelle mit einer reinen Getreidekultur, einer Getreidemischung oder einer Mischung aus Getreide und Leguminosen, die in üblichen Aussaatstärken gesät werden |
Idem |
Fläche der Parzelle zwischen zwei Ar und einem Hektar |
Fläche der Parzelle zwischen zwei Ar und fünfzig Ar |
Die von ein und demselben Landwirt gemeldeten Parzellen sind mindestens 100 m voneinander und mindestens 50 m von einer bewaldeten Fläche entfernt. |
Idem |
Nicht auf Ackerland, das in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags von Dauergrünland umgewandelt wurde |
Nicht auf Ackerland, das in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Zahlung von Dauergrünland umgewandelt wurde |
Maximal fünf Hektar |
Maximal zehn Hektar |
Keine Mindestfläche |
Mindestfläche fünfzig Ar |
Jedes Jahr eine andere Parzelle |
Idem |
/ |
Jährliche Meldung der Anzahl an ha, die im Beihilfeantrag als Gegenstand der Verpflichtung angegeben wurde. Die jährlich gemeldete Fläche darf hierbei um maximal 20 % gegenüber der ursprünglich verpflichteten Fläche verringert werden, ohne dass eine Strafe verhängt wird. |
/ |
Keine Möglichkeit, zusätzliche Flächen mit stehengelassenem Getreide anzugeben, um die Öko-Regelung „Ökologisches Netzwerk“ in Anspruch zu nehmen. |
/ |
Eine Ausweitung der laufenden Verpflichtung auf zusätzliche Flächen ist nicht erlaubt. |
Einzuhaltende Anforderungen |
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Keine Ernte auf der gesamten Parzelle: die Kultur bleibt bis zum letzten Tag des Monats Februar stehen |
Idem, außer im letzten Jahr der Verpflichtung, in dem die Kultur bis zum 31. Dezember stehen gelassen wird |
Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 1. Juli bis einschließlich zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres |
Idem, außer im letzten Jahr der Verpflichtung, in dem das Verbot bis zum 31. Dezember gilt |
Verbot des Einsatzes von Insektiziden und Wachstumsregulatoren ist ab dem Zeitpunkt der Aussaat |
Idem |
Anlegen von mindestens zwei Lerchenfenstern oder zwei Sitzstangen für Greifvögel pro Parzelle |
Idem |
Höhe der Beihilfe |
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Beihilfe in Höhe von 1.350 €/ha (1 ha = 3 Umwelthektar = 450 €/ha * 3 = 1.350 €/ha) |
Jährliche Beihilfe in Höhe von 1.600 €/ha |
[1] Unter „bewaldeten Flächen“ versteht man Flächen, welche aus Bäumen oder Sträuchern bestehen, die in geringem Abstand voneinander gepflanzt sind, sodass sie einen dichten Strauchbewuchs bilden, und die folgende Merkmale aufweisen:
1° sie haben eine Größe von mehr als 30 Ar;
2° sie haben eine Breite von mehr als zehn Metern;
3° der maximale Abstand zwischen den Kronen der Bäume oder Sträucher beträgt fünf Meter.
Den bewaldeten Flächen gleichgestellt sind Elemente, die als zu ihnen gehörend betrachtet werden, wie Flächen, die mit natürlichen Lebensräumen bedeckt sind, Holzlagerplätze, Äsungsbereiche, Sümpfe, Teiche, Brandschneisen und Wege.