AUKM Getreide auf dem Halm
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:48
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
AUKM:
316 - Getreide am Halm (MB12)
Bei „Getreide am Halm“ (MB12) handelt es sich um eine Basis-Maßnahme mit dem Ziel des Anreizes für Landwirte, Parzellen mit Getreide am Halm zu belassen und zwar in Rotation bis Ende Februar. Ziel dabei ist es wiederum, die Biodiversität zu fördern, indem das Getreide besonders bedrohten, über den Winter verbleibenden sowie Zugvögeln als Nahrung im Winter angeboten wird. Diese Zeit ist besonders entscheidend für ihr Überleben. Diese AUKM ist somit eine Reaktion auf die Herausforderung, die der Rückgang der kleinen Fauna im Flachland mit sich bringt.
Im Gegensatz zu anderen Arten ist bei den Samen der zulässigen Arten die Wahrscheinlichkeit am größten, dass sie sich während des Winters lange genug an den Ähren oder am Boden halten, um den Feldvögeln in den schwierigsten Zeiten (Januar bis März) Futter zu bieten und ihren Rückgang zu bekämpfen.
Die maximale Größe der Parzellen (festgelegt auf 0,5 ha) soll die Schaffung von Bereichen mit Flecken ermöglichen, die die Wirkung auf die spezifische Vogelwelt der Ebenen – welche am stärksten gefährdet ist und für welche es sich erfahrungsgemäß um ein sehr effektives Vorgehen handelt – steigern. Die Entfernung zu Wäldern soll die Bedrohung während der Fütterung stark reduzieren und einen Schwerpunkt auf die Arten des Flachlandes und nicht auf überall vorhandene, weniger bedrohte Arten setzen – einige Arten des Flachlandes nähern sich großen Bäumen weniger gerne.
Die Agrarumweltzahlungen ermöglichen es, Einkommensverluste Einkommensverluste im Zusammenhang mit Stroh und nicht geerntetem Getreide sowie mit den Auswirkungen auf die folgende Kultur auszugleichen. Ergänzt werden sie durch Transaktionskosten.
Diese AUKM ist eine Weiterentwicklung einer der Varianten der früheren AUKM-Maßnahme MB6 „Umweltfreundlicher Ackerbau“, welche Landwirten seit 2018 angeboten wurde und bei welcher sich der Landwirt dazu verpflichtete, auf 10 % der Fläche Getreide bis Ende Februar am Halm (nicht geerntet) zu belassen. Sie ist Teil der Achse „Kulturen“ des von der Wallonie angebotenen Agrarumweltprogramms. Dabei steht sie neben den AUKM-Methoden „Begraste Wendestreifen“ (MB5) und „Bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7) und ergänzt diese.
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Ist Landwirt im Sinne von Artikel 3, §1) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 02. Dezember 21.
- Um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller über das Sammelantragsformular einen Beihilfeantrag für die AUKM „Getreide am Halm“ sowie einen Antrag auf jährliche Zahlung einbringen.
- Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die Anbaumaßnahmen und Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Maßnahme umgesetzt wurden, sowie gegebenenfalls die etwaigen Daten des Ein- und Austriebs von Tieren, die die Parzelle beweiden, angegeben sind.
Diese Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren.
Wo?
Die AUKM kann auf jeder landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) von Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 02. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Ackerland“ deklariert ist (siehe Blatt „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten – Landwirtschaftliche Fläche – Zulässige Hektar). Ausgenommen sind dabei Parzellen, die in den vorangegangenen fünf Jahren aus Dauergrünland zu Ackerland umgewandelt wurden.
Sie kann auf dem gesamten wallonischen Gebiet in Anspruch genommen werden – mit folgenden zwei Ausnahmen:
- Verwaltungseinheiten „Extensive Streifen“ (UG4) in Natura-2000-Gebieten, für welche die Auflagen im Rahmen der Intervention „341 – Zahlung für Natura 2000 in einem landwirtschaftlichen Gebiet“ entschädigt werden können. Ökologische Ausgleichsflächen, bei denen es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt, für die eine spezifische Auflage gilt, für die ein Landwirt auf Grundlage einer Vereinbarung mit einem privaten Dritten eine finanzielle Unterstützung erhält.
Die kumulierte Fläche der AUKM „Begraste Wendestreifen“ (MB5), „Bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7) und „Parzellen mit Getreide am Halm“ (MB12) darf nicht mehr als 25 Prozent der Fläche des Ackerlandes des Betriebs betragen, wie dies von der Zahlstelle für das Jahr des ersten Antrags auf Zahlung für die betreffenden Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen oder im Jahr der Einreichung jedes neuen Antrags auf Verpflichtung oder jedes Antrags auf Ausweitung der Verpflichtung für die betreffenden Maßnahmen) festgelegt wurde.
Die Fläche einer Parzelle mit Getreide am Halm mit Verpflichtung in der AUKM MB12 darf nicht als nicht produktive Fläche, die zum Mindestprozentsatz des Ackerlandes beiträgt, das nicht produktiven Flächen und Elementen gemäß GLWUBB 8 gewidmet ist, berücksichtigt werden.
Wann?
Ab 1. Januar 2023
Einzuhaltende Anforderungen
Zu erfüllende Bedingungen
Die mit 31. Mai vor Ort befindliche Kultur bestimmt die zulässige Kultur. Zulässige Kulturen sind:
- Winter- und Frühjahrssorten von Triticale
- Winter- und Frühjahrssorten von Dinkel
- Winter- und Frühjahrssorten von Weizen
- Mischungen aus Getreidesorten
- Mischungen aus Getreidesorten und aus Leguminosen oder Eiweißpflanzen (mindestens 50 % Getreide und mindestens 20 % Leguminosen/Eiweißpflanzen).
Nicht vollständige Beispiele der Mischungen aus Getreide, Leguminosen oder Eiweißpflanzen:
- Winterweizen-Eiweißerbsen, Triticale-Wintererbsen, Winterweizen-Ackerbohne, Frühlingsdinkel-braune Linsen, Frühlingsweizen-Linsen
- Triticale-Hafer-Erbsen, Triticale-Hafer-Erbsen-Roggen-Wicke, Triticale-Hafer-Erbsen-Maus-Wicke
Bedingungen:
Es ist 2024 nicht mehr möglich, eine Verpflichtung in dieser AUKM abzuschließen.
Ab 2024 können Landwirte Getreide, das auf dem Halm belassen wird, anbauen und direkt in den Mindestprozentsatz des Ackerlandes einbeziehen, der gemäß GLWUBB 8 nicht produktiven Flächen und Elementen gewidmet ist, und eventuell zusätzliche Auflagen für diese Flächen akzeptieren, um sie als begünstigte Umweltflächen im Rahmen der Öko-Regelung „Ökologisches Netz“ verbuchen zu können.
Für 2024 laufende Verpflichtungen gilt: Da die Verpflichtung im Rahmen der Öko-Regelung von ähnlicher Art ist wie das Lastenheft für die AUKM, kann der Landwirt seinen Vertrag ohne Rückerstattung für die vorangegangenen Jahre beenden.
Für Landwirte, die ihren AUKM-Vertrag weiterführen möchten, kann die Fläche, die Parzellen mit am Halm belassenem Getreide entspricht, nicht als nicht produktive Fläche gemäß GLWUBB 8 berücksichtigt werden und das Lastenheft wird in bestimmten Punkten an die Bedingungen der Öko-Regelung angeglichen und verschärft:
- Der Landwirt verpflichtet sich, auf ganzen Parzellen nicht zu ernten und die vorhandene Kultur bis zum einschließlich letzten Februartag (oder bis zum 31. Dezember für das letzte Jahr der Verpflichtung) am Halm zu belassen. Die Verpflichtung bezieht sich auf eine bestimmte Anzahl von Hektar, die für fünf Jahre festgelegt ist – mit einer möglichen jährlichen Schwankung der Gesamtfläche nach unten um höchstens 20 % im Vergleich zum ursprünglich vorgeschriebenen Umfang. Für diese Abnahme kommt keine Strafe zur Anwendung. Eine Schwankung nach oben ist nicht möglich (die zusätzliche Fläche wird nicht bezahlt).
- Die Verpflichtung bezieht sich auf eine Gesamtfläche von mindestens 0,5 bis höchstens 10 Hektar auf Ebene des Betriebs.
- Auf der Anzahl der betreffenden Hektar können die verschiedenen zulässigen Kulturen, die jedes Jahr in der üblichen Dichte gesät werden, von einem Jahr zum nächsten variiert werden
- Die Verpflichtung muss sich jedes Jahr auf unterschiedliche Parzellen beziehen.
- Die Parzellen, bei denen das Getreide auf dem Halm belassen werden muss, müssen eine Größe von jeweils 0,02 bis 0,5 Hektar haben sowie mindestens 100 Meter voneinander und mindestens 50 Meter von einer bewaldeten Fläche entfernt sein.[1]
-
Bezüglich einer geernteten Kultur ist keine andere Bearbeitung vorgeschrieben. Allerdings ist ab 1. Juli bis zum einschließlich letzten Februartag des folgenden Jahres keine weitere Bearbeitung erlaubt.
- Der Einsatz von Insektiziden und Wachstumsregulierern ist ab dem Zeitpunkt der Aussaat untersagt.
- Der Landwirt richtet auf mindestens 5 % der Fläche der Parzelle Lerchen-Felder oder mindestens zwei Sitzstangen auf jeder Parzelle ein.
Ein Landwirt, der eine AUKM-MB12-Verpflichtung verfolgt, kann zusätzliche Flächen mit Getreide am Halm nicht als Beitrag zum Mindest-Prozentsatz des Ackerlandes, das nicht produktiven Flächen und Elementen gemäß AUKM 8 gewidmet ist, melden.
Die Erweiterung der Verpflichtung im Laufe der Anlegung zusätzlicher Flächen ist nicht erlaubt.
Achtung: Die Entscheidung dafür, den AUKM-Vertrag zu kündigen, kann ausschließlich 2024 erfolgen.
Die Tabelle im Anhang zeigt einen Vergleich der Bestimmungen und Anforderungen, die für Getreide, das am Halm belassen wird, bzw. im Rahmen der GLWUBB 8 einzuhalten sind, um die ÖR „Netz“ in Anspruch zu nehmen oder die in der AUKM MB12 vorgeschrieben sind.
Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen
Verpflichtungen gemäß AUKM MB6 – „Umweltfreundlicher Ackerbau“, die vor 2023 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung abgeschlossen wurden und mit 31.12.2022 noch nicht ausgelaufen sind, werden in den GAP-Strategieplan übertragen und in eine einzige Verpflichtung zugunsten der Intervention „316 – Getreide am Halm (MB 12)“ umgewandelt. Die Landwirte haben die Wahl, diese umgewandelte Verpflichtung bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende gemäß den Bestimmungen des Lastenhefts und dem in diesem Blatt beschriebenen Beihilfebetrag fortzusetzen oder sie ohne Rückzahlung für die vorangegangenen Jahre zu beenden.
Es ist nicht möglich, die anderen Varianten der AUKM MB6 nach dem 31.12.2022 fortzusetzen, doch die Landwirte haben die Möglichkeit, sich an gleichwertigen Interventionen des Strategieplans zu beteiligen (Öko-Regelung Umweltfreundlicher Ackerbau“, Öko-Regelung „Verringerung von Zugaben“).
Welche Beihilfen?
Die Landwirte können je Hektar mit zulässigen Kulturen eine Beihilfe von 2.400 €/Jahr erhalten.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.
Wie reicht man einen Antrag ein?
Der Landwirt muss über das Formular zur Flächenerklärung einen Beihilfe- und Zahlungsantrag stellen.
Für sämtliche Informationen
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für jegliche Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen mit:
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71.
info@natagriwal.be
Anhang: Vergleich der Eigenschaften und Anforderungen, die für Getreide, das am Halm belassen wird, bzw. im Rahmen der GLWUBB 8 einzuhalten sind, um die Öko-Regelung „Netz“ in Anspruch zu nehmen oder die in der AUKM MB12 vorgeschrieben sind.
GLWUBB 8 (Basislinie) |
ÖR Netz |
AUKM MB12 ab 2024 |
Parzelle bestehend aus einer Reinkultur von Getreide, aus einer Mischung von Getreide oder aus einer Mischung aus Getreide und Leguminosen, welche mit den üblichen Dichten ausgesät werden |
Idem |
Idem |
Fläche der Parzelle zwischen zwei Ar und einem Hektar |
Idem |
Fläche der Parzelle zwischen zwei Ar und fünfzig Ar |
Die von ein und demselben Landwirt gemeldeten Parzellen sind mindestens hundert Meter voneinander und mindestens 50 Meter von einer bewaldeten Fläche entfernt. |
Idem |
Idem |
Sie werden nicht auf Parzellen mit Ackerland angelegt, die in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einbringung des Antrags auf Beihilfe aus Dauergrünland umgewandelt wurden. |
Idem |
Sie werden nicht auf Parzellen mit Ackerland angelegt, die in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einbringung des Antrags auf Zahlung aus Dauergrünland umgewandelt wurden. |
Höchstens fünf Hektar gemeldet |
Idem |
Verpflichtung für höchstens zehn Hektar |
Kein Minimum |
Kein Minimum |
Verpflichtung für mindestens fünfzig Ar |
Jedes Jahr verschiedene Parzellen (ab 2025 im Vergleich zu 2024) |
Idem |
Idem (ab 2024 im Vergleich zu 2023) |
/ |
/ |
Jährliche Meldung der Anzahl der ha, die im Beihilfeantrag als Gegenstand der Verpflichtung angegeben werden. Die jedes Jahr gemeldete Fläche kann jedoch im Vergleich zur ursprünglichen Verpflichtung höchstens 20 % geringer werden, ohne dass eine Strafe zur Anwendung kommt. |
Die Fläche der Parzellen mit Getreide am Halm wird direkt in nicht produktive Flächen gemäß GLWUBB 8 integriert (Gewichtungsfaktor = 1,5).
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Die Fläche der Parzellen mit Getreide am Halm wird als nicht produktive Fläche gemäß GLWUBB 8 berücksichtigt. |
Die Fläche der Parzellen mit Getreide am Halm kann nicht als nicht produktive Fläche gemäß GLWUBB 8 berücksichtigt werden.
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/ |
/ |
Unmöglichkeit, zusätzliche Flächen mit Getreide am Halm als Beitrag zu GLWUBB 8 zu melden. |
/ |
/ |
Die Erweiterung der Verpflichtung im Laufe der Anlegung zusätzlicher Flächen ist nicht erlaubt. |
Einzuhaltende Anforderungen |
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Keine Ernte auf der gesamten Parzelle: Belassen der Kultur am Halm bis zum letzten Tag des Monats Februar |
Idem |
Idem, außer für das letzte Jahr der Verpflichtung, in welchem die Kultur bis zum 31. Dezember am Halm belassen wird. |
Der Einsatz von phytopharmazeutischen Produkten ist vom 1. Juli bis einschließlich zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres untersagt. |
Idem |
Idem, außer für das letzte Jahr der Verpflichtung, in welchem das Verbot bis zum 31. Dezember gilt. |
/ |
Der Einsatz von Insektiziden und Wachstumsregulierern ist ab dem Zeitpunkt der Aussaat untersagt. |
Idem |
/ |
Anlegung von Lerchen-Feldern auf mindestens 5 % der Fläche der Parzelle oder von mindestens zwei Sitzstangen auf der Parzelle |
Idem |
Höhe der Beihilfe |
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Keine Beihilfe |
Beihilfe in Höhe von 1.050 €/ha (1 ha = 3 ha umweltbezogen = 350 €/ha * 3 = 1.050 €/ha) |
Jährliche Beihilfe in Höhe von 2.400 €/ha |
[1] Man versteht man unter „bewaldete Fläche“ Flächen, die aus Bäumen oder Sträuchern bestehen, die in geringem Abstand zueinander stehen, sodass sie dichte Decken aus Sträuchern bilden, welche folgende Eigenschaften aufweisen:
1° sie haben eine Fläche von über 30 Ar;
2° sie sind über zehn Meter breit;
3° der Höchstabstand zwischen den Kronen der Bäume oder Sträucher beträgt fünf Meter.
Bewaldeten Flächen gleichgestellt sind Elemente, die als diesen zugehörig betrachtet werden, wie etwa Flächen natürlicher Lebensräume, Holzlager, Äsungsbereiche, Sümpfe, Teiche, Brandschneisen und Wege.