AUKM Getreide auf dem Halm (Neu Für 2025)

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

 

Die Maßnahme „Stehengelassenes Getreide“ (MB12) ist eine Basismaßnahme, die Landwirten einen Anreiz bietet, Getreide in der Fruchtfolge bis Ende Februar auf den Parzellen zu belassen, um die Biodiversität zu fördern, indem den am stärksten bedrohten Arten von Winter- und Zugvögeln im Winter, der für ihr Überleben besonders kritischen Zeit, Nahrung geboten wird. Diese Maßnahme ist somit eine Reaktion auf die Herausforderung des Rückgangs der kleinen Fauna im Flachland.

Im Gegensatz zu anderen Sorten ist es bei den Samen der förderfähigen Sorten am wahrscheinlichsten, dass sie sich während des Winters lange genug an den Ähren oder am Boden halten, um den Feldvögeln in den schwierigsten Zeiten (Januar bis März) Futter zu bieten und es zu ermöglichen, ihren Rückgang zu bekämpfen.

Die maximale Größe der Parzellen (0,5 ha) sollte es ermöglichen, kleine Flecken zu schaffen, was den Effekt auf die am stärksten bedrohte Vogelwelt des Flachlands erhöht. Die Erfahrung zeigt, dass es sich diesbezüglich um eine sehr wirksame Praxis handelt. Die Entfernung zu Wäldern dürfte die Prädation während der Futteraufnahme stark reduzieren und den Fokus auf Flachlandarten – und nicht auf weniger bedrohte ubiquitäre Arten – richten, denn einige Flachlandarten meiden die Nähe großer Bäume.

Die Agrarumweltzahlungen bieten einen Ausgleich für Einkommensverluste, die durch nicht geerntetes Stroh und Körner sowie durch die Auswirkungen auf die Folgekultur entstehen.

Bei dieser AUKM handelt es sich um die Weiterentwicklung einer der Varianten der früheren, den Landwirten seit 2018 zur Verfügung stehenden Methode der AUKM MB6 „UmweltfreundlicherAckerbau“, bei der sich der Landwirt verpflichtete, 10 % der verpflichteten Getreidefläche bis Ende Februar stehen zu lassen (nicht zu ernten). Sie reiht sich ein in die Rubrik „Kulturen“ des Agrarumweltprogramms der Wallonie und ergänzt die AUKM „Begraste Wendefläche“ (MB5) und „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7).

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

 

Jede Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren.

 Wo?

Die AUKM kann für jede landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Ackerland“ deklariert ist (siehe Steckbrief „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten – Landwirtschaftliche Fläche – Förderfähiger Hektar“), mit Ausnahme von Parzellen, die in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags von Dauergrünland in Ackerland umgewandelt wurden.

 

Sie kann in der ganzen Wallonie als Ersatz für eine Ackerfläche in Anspruch genommen werden, mit zwei Ausnahmen:

 

Die kumulierte Fläche der AUKM „Begraste Wendefläche“ (MB5), „Bepflanzte Ackerparzelle“ (MC7) und „Stehengelassenes Getreide“ (MB12) darf 25 Prozent der Ackerfläche des Betriebs nicht überschreiten, die von der Zahlstelle im Jahr des ersten Zahlungsantrags für die betreffenden Agrarumwelt- und Klimabeihilfen (oder im Jahr der Einreichung jeglichen neuen Antrags auf Verpflichtung oder Antrags auf Ausweitung der Verpflichtung für die betreffenden Maßnahmen) festgelegt wurde.

 

 

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Einzuhaltende Bedingungen

Beihilfefähige Kulturen:

Die Kultur, die am 31. Mai vorhanden ist, bestimmt die beihilfefähige Kultur. Die beihilfefähigen Kulturen sind:

Nicht erschöpfende Beispiele für Mischungen aus Getreide - Leguminosen oder Eiweißpflanzen:

Bedingungen:

Ab 2024 ist es nicht mehr möglich, sich für diese AUKM zu verpflichten.

Ab 2024 können die Landwirte Getreide anpflanzen, das sie stehen lassen, um es als begünstigte Umweltfläche im Rahmen der Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“ anrechnen zu lassen (siehe Steckbrief Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“). Da die Verpflichtung im Rahmen der Öko-Regelung dem Lastenheft für die AUKM ähnlich ist, können die Landwirte 2024 ihren Vertrag beenden, ohne die vorherigen Jahre zurückzuzahlen.

Für Landwirte, die ihre AUKM-Verpflichtung 2024 nicht beendet haben, wird das Lastenheft an die Bedingungen der Öko-Regelung angeglichen und in einigen Punkten verschärft:

Alternativ dazu werden pro Parzelle mindestens 2 Sitzstangen für Greifvögel aufgestellt.

Landwirte, die ihre AUKM-MB12-Verpflichtung fortsetzen, können keine zusätzlichen Flächen mit stehengelassenem Getreide für eine Anrechnung als begünstigte Umweltflächen im Rahmen der Öko-Regelung „Ökologisches Netzwerk“ angeben.

Die Ausweitung der laufenden AUKM-Verpflichtung auf zusätzliche Flächen ist nicht zulässig.

Die Tabelle im Anhang enthält einen Vergleich der Bestimmungen und Anforderungen, die 2025 für stehengelassenes Getreide erfüllt werden müssen, um die ÖR „Netzwerk“ in Anspruch zu nehmen oder seine AUKM-MB12-Verpflichtung weiterzuführen. 

Welche Beihilfen?

In den Jahren 2023 und 2024 beträgt die Beihilfe 2.400 €/Jahr pro Hektar beihilfefähiger Kultur.

Ab 2025 wird der Beihilfebetrag auf 1.600 €/Jahr pro Hektar beihilfefähige Kultur angepasst. Die Landwirte können ihren Vertrag jedoch kündigen, ohne die vorherigen Jahre zurückzuzahlen, wenn sie mit dieser Änderung nicht einverstanden sind.

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt muss einen Antrag auf Beihilfe und Zahlung über das Formular für die Flächenerklärung einreichen.

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen mit:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71. 

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be  

 

Ein von Natagriwal mit Unterstützung von Aves Natagora erstelltes Merkblatt bietet Hinweise zur Einrichtung von Lerchenfenstern und Sitzstangen für Greifvögel:

Stehengelassenes Getreide - MB12 - Natagriwal

 

 

 

 

Anhang: Vergleich der einzuhaltenden Bestimmungen und Anforderungen für stehengelassenes Getreide, um die ÖR „Ökologisches Netzwerk“ in Anspruch zu nehmen oder seine AUKM-MB12-Verpflichtung weiterzuführen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ÖR „Ökologisches Netzwerk“ ab 2025

AUKM MB12 ab 2025

Parzelle mit einer reinen Getreidekultur, einer Getreidemischung oder einer Mischung aus Getreide und Leguminosen, die in üblichen Aussaatstärken gesät werden

Idem

Fläche der Parzelle zwischen zwei Ar und einem Hektar

Fläche der Parzelle zwischen zwei Ar und fünfzig Ar

Die von ein und demselben Landwirt gemeldeten Parzellen sind mindestens 100 m voneinander und mindestens 50 m von einer bewaldeten Fläche entfernt. 

Idem

Nicht auf Ackerland, das in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Beihilfeantrags von Dauergrünland umgewandelt wurde

Nicht auf Ackerland, das in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Zahlung von Dauergrünland umgewandelt wurde

Maximal fünf Hektar

Maximal zehn Hektar

Keine Mindestfläche

Mindestfläche fünfzig Ar

Jedes Jahr eine andere Parzelle

Idem

/

Jährliche Meldung der Anzahl an ha, die im Beihilfeantrag als Gegenstand der Verpflichtung angegeben wurde. Die jährlich gemeldete Fläche darf hierbei um maximal 20 % gegenüber der ursprünglich verpflichteten Fläche verringert werden, ohne dass eine Strafe verhängt wird.

/

Keine Möglichkeit, zusätzliche Flächen mit stehengelassenem Getreide anzugeben, um die Öko-Regelung „Ökologisches Netzwerk“ in Anspruch zu nehmen.

/

Eine Ausweitung der laufenden Verpflichtung auf zusätzliche Flächen ist nicht erlaubt.

Einzuhaltende Anforderungen

Keine Ernte auf der gesamten Parzelle: die Kultur bleibt bis zum letzten Tag des Monats Februar stehen

Idem, außer im letzten Jahr der Verpflichtung, in dem die Kultur bis zum 31. Dezember stehen gelassen wird

Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 1. Juli bis einschließlich zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres 

Idem, außer im letzten Jahr der Verpflichtung, in dem das Verbot bis zum 31. Dezember gilt

Verbot des Einsatzes von Insektiziden und Wachstumsregulatoren ist ab dem Zeitpunkt der Aussaat

Idem

Anlegen von mindestens zwei Lerchenfenstern oder zwei Sitzstangen für Greifvögel pro Parzelle

Idem

Höhe der Beihilfe

Beihilfe in Höhe von 1.350 €/ha

(1 ha = 3 Umwelthektar = 450 €/ha * 3 = 1.350 €/ha)

Jährliche Beihilfe in Höhe von 1.600 €/ha

 

[1] Unter „bewaldeten Flächen“ versteht man Flächen, welche aus Bäumen oder Sträuchern bestehen, die in geringem Abstand voneinander gepflanzt sind, sodass sie einen dichten Strauchbewuchs bilden, und die folgende Merkmale aufweisen:

1° sie haben eine Größe von mehr als 30 Ar;

2° sie haben eine Breite von mehr als zehn Metern;

3° der maximale Abstand zwischen den Kronen der Bäume oder Sträucher beträgt fünf Meter. 

 

Den bewaldeten Flächen gleichgestellt sind Elemente, die als zu ihnen gehörend betrachtet werden, wie Flächen, die mit natürlichen Lebensräumen bedeckt sind, Holzlagerplätze, Äsungsbereiche, Sümpfe, Teiche, Brandschneisen und Wege.