AUKM Getreide auf dem Halm

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

AUKM:

316 - Getreide am Halm (MB12)

Bei „Getreide am Halm“ (MB12) handelt es sich um eine Basis-Maßnahme mit dem Ziel des Anreizes für Landwirte, Parzellen mit Getreide am Halm zu belassen und zwar in Rotation bis Ende Februar. Ziel dabei ist es wiederum, die Biodiversität zu fördern, indem das Getreide besonders bedrohten, über den Winter verbleibenden sowie Zugvögeln als Nahrung im Winter angeboten wird. Diese Zeit ist besonders entscheidend für ihr Überleben. Diese AUKM ist somit eine Reaktion auf die Herausforderung, die der Rückgang der kleinen Fauna im Flachland mit sich bringt.

Im Gegensatz zu anderen Arten ist bei den Samen der zulässigen Arten die Wahrscheinlichkeit am größten, dass sie sich während des Winters lange genug an den Ähren oder am Boden halten, um den Feldvögeln in den schwierigsten Zeiten (Januar bis März) Futter zu bieten und ihren Rückgang zu bekämpfen.

Die maximale Größe der Parzellen (festgelegt auf 0,5 ha) soll die Schaffung von Bereichen mit Flecken ermöglichen, die die Wirkung auf die spezifische Vogelwelt der Ebenen – welche am stärksten gefährdet ist und für welche es sich erfahrungsgemäß um ein sehr effektives Vorgehen handelt – steigern. Die Entfernung zu Wäldern soll die Bedrohung während der Fütterung stark reduzieren und einen Schwerpunkt auf die Arten des Flachlandes und nicht auf überall vorhandene, weniger bedrohte Arten setzen – einige Arten des Flachlandes nähern sich großen Bäumen weniger gerne.

Die Agrarumweltzahlungen ermöglichen es, Einkommensverluste Einkommensverluste im Zusammenhang mit Stroh und nicht geerntetem Getreide sowie mit den Auswirkungen auf die folgende Kultur auszugleichen. Ergänzt werden sie durch Transaktionskosten.

Diese AUKM ist eine Weiterentwicklung einer der Varianten der früheren AUKM-Maßnahme MB6 „Umweltfreundlicher Ackerbau“, welche Landwirten seit 2018 angeboten wurde und bei welcher sich der Landwirt dazu verpflichtete, auf 10 % der Fläche Getreide bis Ende Februar am Halm (nicht geerntet) zu belassen. Sie ist Teil der Achse „Kulturen“ des von der Wallonie angebotenen Agrarumweltprogramms. Dabei steht sie neben den AUKM-Methoden „Begraste Wendestreifen“ (MB5) und „Bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7) und ergänzt diese.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Diese Verpflichtung bezieht sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren.

Wo?

Die AUKM kann auf jeder landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) von Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 02. Dezember 2021 in Anspruch genommen werden, die als „Ackerland“ deklariert ist (siehe Blatt „Definitionen Landwirtschaftliche Tätigkeiten – Landwirtschaftliche Fläche – Zulässige Hektar). Ausgenommen sind dabei Parzellen, die in den vorangegangenen fünf Jahren aus Dauergrünland zu Ackerland umgewandelt wurden.

Sie kann auf dem gesamten wallonischen Gebiet in Anspruch genommen werden – mit folgenden zwei Ausnahmen:

Die kumulierte Fläche der AUKM „Begraste Wendestreifen“ (MB5), „Bepflanzte Ackerparzellen“ (MC7) und „Parzellen mit Getreide am Halm“ (MB12) darf nicht mehr als 25 Prozent der Fläche des Ackerlandes des Betriebs betragen, wie dies von der Zahlstelle für das Jahr des ersten Antrags auf Zahlung für die betreffenden Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen oder im Jahr der Einreichung jedes neuen Antrags auf Verpflichtung oder jedes Antrags auf Ausweitung der Verpflichtung für die betreffenden Maßnahmen) festgelegt wurde.

Die Fläche einer Parzelle mit Getreide am Halm mit Verpflichtung in der AUKM MB12 darf nicht als nicht produktive Fläche, die zum Mindestprozentsatz des Ackerlandes beiträgt, das nicht produktiven Flächen und Elementen gemäß GLWUBB 8 gewidmet ist, berücksichtigt werden.

Wann?

Ab 1. Januar 2023

Einzuhaltende Anforderungen

Zu erfüllende Bedingungen

Die mit 31. Mai vor Ort befindliche Kultur bestimmt die zulässige Kultur. Zulässige Kulturen sind:

Nicht vollständige Beispiele der Mischungen aus Getreide, Leguminosen oder Eiweißpflanzen:

Bedingungen:

Es ist 2024 nicht mehr möglich, eine Verpflichtung in dieser AUKM abzuschließen.

Ab 2024 können Landwirte Getreide, das auf dem Halm belassen wird, anbauen und direkt in den Mindestprozentsatz des Ackerlandes einbeziehen, der gemäß GLWUBB 8 nicht produktiven Flächen und Elementen gewidmet ist, und eventuell zusätzliche Auflagen für diese Flächen akzeptieren, um sie als begünstigte Umweltflächen im Rahmen der Öko-Regelung „Ökologisches Netz“ verbuchen zu können.

Für 2024 laufende Verpflichtungen gilt: Da die Verpflichtung im Rahmen der Öko-Regelung von ähnlicher Art ist wie das Lastenheft für die AUKM, kann der Landwirt seinen Vertrag ohne Rückerstattung für die vorangegangenen Jahre beenden.

Für Landwirte, die ihren AUKM-Vertrag weiterführen möchten, kann die Fläche, die Parzellen mit am Halm belassenem Getreide entspricht, nicht als nicht produktive Fläche gemäß GLWUBB 8 berücksichtigt werden und das Lastenheft wird in bestimmten Punkten an die Bedingungen der Öko-Regelung angeglichen und verschärft:

Ein Landwirt, der eine AUKM-MB12-Verpflichtung verfolgt, kann zusätzliche Flächen mit Getreide am Halm nicht als Beitrag zum Mindest-Prozentsatz des Ackerlandes, das nicht produktiven Flächen und Elementen gemäß AUKM 8 gewidmet ist, melden.

Die Erweiterung der Verpflichtung im Laufe der Anlegung zusätzlicher Flächen ist nicht erlaubt.

Achtung: Die Entscheidung dafür, den AUKM-Vertrag zu kündigen, kann ausschließlich 2024 erfolgen.

Die Tabelle im Anhang zeigt einen Vergleich der Bestimmungen und Anforderungen, die für Getreide, das am Halm belassen wird, bzw. im Rahmen der GLWUBB 8 einzuhalten sind, um die ÖR „Netz“ in Anspruch zu nehmen oder die in der AUKM MB12 vorgeschrieben sind. 

Übergangszeitraum (2023-2024) für laufende Verpflichtungen

Verpflichtungen gemäß AUKM MB6 – Umweltfreundlicher Ackerbau, die vor 2023 im Rahmen des Wallonischen Programms für ländliche Entwicklung abgeschlossen wurden und mit 31.12.2022 noch nicht ausgelaufen sind, werden in den GAP-Strategieplan übertragen und in eine einzige Verpflichtung zugunsten der Intervention „316 – Getreide am Halm (MB 12)“ umgewandelt. Die Landwirte haben die Wahl, diese umgewandelte Verpflichtung bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende gemäß den Bestimmungen des Lastenhefts und dem in diesem Blatt beschriebenen Beihilfebetrag fortzusetzen oder sie ohne Rückzahlung für die vorangegangenen Jahre zu beenden.

Es ist nicht möglich, die anderen Varianten der AUKM MB6 nach dem 31.12.2022 fortzusetzen, doch die Landwirte haben die Möglichkeit, sich an gleichwertigen Interventionen des Strategieplans zu beteiligen (Öko-Regelung Umweltfreundlicher Ackerbau“, Öko-Regelung „Verringerung von Zugaben“). 

Welche Beihilfen?

Die Landwirte können je Hektar mit zulässigen Kulturen eine Beihilfe von 2.400 €/Jahr erhalten.

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.

Wie reicht man einen Antrag ein?

Der Landwirt muss über das Formular zur Flächenerklärung einen Beihilfe- und Zahlungsantrag stellen.

Für sämtliche Informationen

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures

Für jegliche Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt aufnehmen mit:

ASBL NATAGRIWAL

Bâtiment Marc de Hemptinne

Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14

1348 Louvain-la-Neuve

Tel. 010/47.37.71.

www.natagriwal.be

info@natagriwal.be

 

Anhang: Vergleich der Eigenschaften und Anforderungen, die für Getreide, das am Halm belassen wird, bzw. im Rahmen der GLWUBB 8 einzuhalten sind, um die Öko-Regelung „Netz“ in Anspruch zu nehmen oder die in der AUKM MB12 vorgeschrieben sind.

GLWUBB 8 (Basislinie)

ÖR Netz

AUKM MB12 ab 2024

Parzelle bestehend aus einer Reinkultur von Getreide, aus einer Mischung von Getreide oder aus einer Mischung aus Getreide und Leguminosen, welche mit den üblichen Dichten ausgesät werden

Idem

Idem

Fläche der Parzelle zwischen zwei Ar und einem Hektar

Idem

Fläche der Parzelle zwischen zwei Ar und fünfzig Ar

Die von ein und demselben Landwirt gemeldeten Parzellen sind mindestens hundert Meter voneinander und mindestens 50 Meter von einer bewaldeten Fläche entfernt. 

Idem

Idem

Sie werden nicht auf Parzellen mit Ackerland angelegt, die in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einbringung des Antrags auf Beihilfe aus Dauergrünland umgewandelt wurden.

Idem

Sie werden nicht auf Parzellen mit Ackerland angelegt, die in den fünf Jahren vor dem Jahr der Einbringung des Antrags auf Zahlung aus Dauergrünland umgewandelt wurden.

Höchstens fünf Hektar gemeldet

Idem

Verpflichtung für höchstens zehn Hektar

Kein Minimum

Kein Minimum

Verpflichtung für mindestens fünfzig Ar

Jedes Jahr verschiedene Parzellen (ab 2025 im Vergleich zu 2024)

Idem

Idem (ab 2024 im Vergleich zu 2023)

/

/

Jährliche Meldung der Anzahl der ha, die im Beihilfeantrag als Gegenstand der Verpflichtung angegeben werden. Die jedes Jahr gemeldete Fläche kann jedoch im Vergleich zur ursprünglichen Verpflichtung höchstens 20 % geringer werden, ohne dass eine Strafe zur Anwendung kommt.

Die Fläche der Parzellen mit Getreide am Halm wird direkt in nicht produktive Flächen gemäß GLWUBB 8 integriert (Gewichtungsfaktor = 1,5).

 

Die Fläche der Parzellen mit Getreide am Halm wird als nicht produktive Fläche gemäß GLWUBB 8 berücksichtigt.

Die Fläche der Parzellen mit Getreide am Halm kann nicht als nicht produktive Fläche gemäß GLWUBB 8 berücksichtigt werden.

 

/

/

Unmöglichkeit, zusätzliche Flächen mit Getreide am Halm als Beitrag zu GLWUBB 8 zu melden.

/

/

Die Erweiterung der Verpflichtung im Laufe der Anlegung zusätzlicher Flächen ist nicht erlaubt.

Einzuhaltende Anforderungen

Keine Ernte auf der gesamten Parzelle: Belassen der Kultur am Halm bis zum letzten Tag des Monats Februar

Idem

Idem, außer für das letzte Jahr der Verpflichtung, in welchem die Kultur bis zum 31. Dezember am Halm belassen wird.

Der Einsatz von phytopharmazeutischen Produkten ist vom 1. Juli bis einschließlich zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres untersagt. 

Idem

Idem, außer für das letzte Jahr der Verpflichtung, in welchem das Verbot bis zum 31. Dezember gilt.

/

Der Einsatz von Insektiziden und Wachstumsregulierern ist ab dem Zeitpunkt der Aussaat untersagt.

Idem

/

Anlegung von Lerchen-Feldern auf mindestens 5 % der Fläche der Parzelle oder von mindestens zwei Sitzstangen auf der Parzelle

Idem

Höhe der Beihilfe

Keine Beihilfe

Beihilfe in Höhe von 1.050 €/ha

(1 ha = 3 ha umweltbezogen = 350 €/ha * 3 = 1.050 €/ha)

Jährliche Beihilfe in Höhe von 2.400 €/ha


[1] Man versteht man unter „bewaldete Fläche“ Flächen, die aus Bäumen oder Sträuchern bestehen, die in geringem Abstand zueinander stehen, sodass sie dichte Decken aus Sträuchern bilden, welche folgende Eigenschaften aufweisen:

1° sie haben eine Fläche von über 30 Ar;

2° sie sind über zehn Meter breit;

3° der Höchstabstand zwischen den Kronen der Bäume oder Sträucher beträgt fünf Meter. 

Bewaldeten Flächen gleichgestellt sind Elemente, die als diesen zugehörig betrachtet werden, wie etwa Flächen natürlicher Lebensräume, Holzlager, Äsungsbereiche, Sümpfe, Teiche, Brandschneisen und Wege.