Zahlung für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

331 – Entschädigungen in Zonen, die natürlichen und spezifischen Einschränkungen unterliegen – EZNSS

Die Boden- und Klimaverhältnisse, die in Zonen mit natürlichen und spezifischen Einschränkungen herrschen und hier vor allem die Bodenqualität (Textur und Durchlässigkeit, eingeschränkte Drainage und geringe Tiefe für die Verwurzelung) sowie die starke Hangneigung stellen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesen Zonen dar.

Die Nachteile bezüglich der Boden- und Klimaverhältnisse führen zu höheren Produktionskosten sowie zu erheblichen Einkommensverlusten für die Landwirte in diesen Zonen. Zudem haben die Landwirte aufgrund des fast obligatorischen Weideland-Charakters der Zonen kaum Möglichkeiten zur Diversifizierung ihrer Produktion.

Ziel dieses Beitrags ist es, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste für die Landwirte in diesen Zonen zum Teil auszugleichen. Dies geschieht, um Betriebe zu erhalten, die umweltfreundliche landwirtschaftliche Tätigkeiten ausführen, welche wiederum für den Schutz der traditionellen Weidelandschaften und die Erhaltung des touristischen Potenzials erforderlich sind.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Wo?

Die Entschädigungen können für alle landwirtschaftlichen Parzellen erhalten werden, die

Wann?

Ab 1. Januar 2023

Welche Beihilfen?

Die Höhe der Beihilfe für Zonen, die natürlichen Einschränkungen unterliegen, ist identisch mit der Höhe der Beihilfe für Zonen, die spezifischen Einschränkungen unterliegen.

Die Höhe der Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Summe der Hektar der landwirtschaftlichen Fläche, die der Landwirt in den beiden Zonentypen bewirtschaftet, berechnet. Sie ist je Teil der landwirtschaftlichen Fläche folgendermaßen festgelegt:

  1. 50 Euro pro Hektar für die ersten zwanzig Hektar
  2. 30 Euro pro Hektar nach dem zwanzigsten Hektar

Die Höhe der Beihilfe ist auf die ersten 75 Hektar der landwirtschaftlichen Fläche in Zonen, die natürlichen oder spezifischen Einschränkungen unterliegen, begrenzt.

Der Landwirt kann die Beihilfe nicht erhalten, wenn der Gesamtbetrag der Beihilfe, der ihm gewährt werden sollte, unter 100 Euro liegt.

Auswahlkriterien

Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.

Wie reicht man einen Antrag ein?

Der Landwirt muss über das Formular zur Flächenerklärung einen Beihilfeantrag stellen.

Für sämtliche Informationen

Für Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular 

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures