Soziale Konditionalität - Detaillierte Übersicht
Die Beschreibung der Vorschriften im Zusammenhang mit der sozialen Konditionalität wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung.
Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Die soziale Konditionalität betrifft die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und gleichgestellten Personen, die von den Empfängern von Beihilfen aus der ersten und zweiten Säule der GAP im Rahmen dieser Beihilfen beschäftigt werden.
Wer ist betroffen?
Jegliche Empfänger der Beihilfen der ersten Säule (Basisprämie, Öko-Regelungen, gekoppelte Stützung etc. ) und/oder der zweiten Säule (AUKM, Bio etc. )
Ab wann gilt dieser Standard?
Die soziale Konditionalität findet ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.
Welche Vorschriften sind zu beachten?
Die zu beachtenden Vorschriften sind in drei europäischen Richtlinien beschrieben, die in belgisches Recht umgesetzt wurden:
Europäische Richtlinie 2019/1152: Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen:
- Die Beschäftigungsbedingungen müssen schriftlich mitgeteilt werden („Arbeitsvertrag“);
- Für Beschäftigung in der Landwirtschaft muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden;
- Der Arbeitsvertrag muss innerhalb der ersten sieben Tage nach Arbeitsbeginn vorgelegt werden;
- Änderungen des Arbeitsverhältnisses müssen in schriftlicher Form mitgeteilt werden;
- Die Probezeit ist befristet;
- Es muss ein Mindestmaß an Vorhersehbarkeit der Arbeit gewährleistet sein;
- Es muss eine Schulung bereitgestellt werden.
- Der Arbeitgeber muss die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in allen arbeitsbezogenen Aspekten gewährleisten;
- Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit treffen, einschließlich Risikoprävention und Bereitstellung von Informationen und Schulungen;
- Der Arbeitgeber benennt einen oder mehrere Arbeitnehmer, die für den Arbeitsschutz und die Prävention von Berufsrisiken zuständig sind, oder beauftragt einen externen Dienstleister mit dieser Aufgabe;
- Der Arbeitgeber trifft Maßnahmen zur Ersten Hilfe, zur Brandbekämpfung und zur Evakuierung der Arbeitnehmer;
- Der Arbeitgeber kommt seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Risikobewertung, Schutzmaßnahmen und -ausrüstung sowie die Erfassung und Meldung von Arbeitsunfällen nach;
- Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über die Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutz- und Präventionsmaßnahmen;
- Der Arbeitgeber konsultiert die Arbeitnehmer und bezieht sie in die Beratungen über alle Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ein;
- Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung in Sicherheits- und Gesundheitsfragen erhalten.
- Arbeitsmittel müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen;
- Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Arbeitsmittel für die von den Arbeitnehmern auszuführenden Arbeiten geeignet sind, ohne die Sicherheit oder Gesundheit zu beeinträchtigen;
- Die Arbeitsmittel müssen nach ihrer Installation und bei regelmäßigen Kontrollen von sachkundigen Personen überprüft werden;
- Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die besondere Risiken bergen, muss auf die mit ihrer Benutzung betrauten Personen sowie auf die für ihre Reparatur, Änderung und Wartung zuständigen Personen beschränkt sein;
- Der Arbeitgeber muss die Grundsätze der Ergonomie und der Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten;
- Die Arbeitnehmer müssen angemessene Informationen und gegebenenfalls schriftliche Anweisungen zur Verwendung der Arbeitsmittel erhalten;
- Die Arbeitnehmer müssen eine angemessene Schulung erhalten;
Es handelt sich hierbei nicht um eine zusätzliche Kontrolle. Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sorgt bereits für die Kontrolle der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften für Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer.
Die Daten zu Verstößen gegen diese Vorschriften werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz an die Zahlstelle der Wallonie übermittelt.
Änderungen im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Neue Maßnahme.
Dies betrifft Beihilfeanträge, die ab dem 1. Januar 2025 bei der Zahlstelle der Wallonie eingereicht werden.
Die soziale Konditionalität wird parallel zur Konditionalität angewendet, welche Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz umfasst. Diese beiden Aspekte, Konditionalität und soziale Konditionalität, ergänzen sich und bilden die Grundregeln, die Landwirte einhalten müssen, um ihre Beihilfen in voller Höhe zu erhalten.
Was droht Ihnen bei Nichteinhaltung?
Bei Nichteinhaltung einer oder mehrerer Vorschriften der oben genannten europäischen Richtlinien wird eine Kürzung (prozentual) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre) vorgenommen, in dem (denen) die Nichteinhaltung stattgefunden hat. Die Höhe der prozentualen Kürzung wird anhand der Schwere, der Tragweite und der Dauerhaftigkeit der Nichteinhaltung sowie anhand der Frage berechnet, ob die Nichteinhaltung vorsätzlich oder wiederholt begangen wurde. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Warnung, bei geringfügigen Verstößen) und 100 % (schwerwiegende, wiederholte und/oder vorsätzliche Verstöße) der Beihilfen für das betreffende Jahr liegen.
Bei Fragen
Für weitere Informationen zur Kontrolle der Vorschriften in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern und gleichgestellten Personen können Sie sich an den Öffentlichen Dienst für Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung wenden:
https://emploi.belgique.be/fr/contact
Für weitere Informationen zur Berechnung des Prozentsatzes der Kürzung Ihrer Beihilfen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.