Ökoregelung für Verringerung der Einträge (New für 2026)
Métadonnées
- Dernière modification
- 23, septembre 2025 10:08
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung dieser Änderungen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung. Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
144 – Verringerung der Einträge
Die Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ besteht aus einer Prämie, die gewährt wird, wenn sich ein Landwirt verpflichtet, eine Liste von Pflanzenschutzmitteln auf seinen Parzellen mit Ackerland und Dauerkulturen nicht anzuwenden.
Diese Beihilfe soll das wirtschaftliche Risiko ausgleichen, das der Landwirt eingeht, wenn er sich verpflichtet, diese Pflanzenschutzmittel nicht zu verwenden, und so die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit seines Betriebs erhöhen. Die Maßnahme ermöglicht außerdem die Beibehaltung oder Einführung von Produktionsverfahren, die weniger auf Pflanzenschutzmittel angewiesen sind, und trägt so zur Verringerung des Einsatzes dieser Mittel bei.
Für wen ?
Der Empfänger:
- ist ein aktiver Landwirt.
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst.
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet.
Wo?
- In der Wallonie.
- Für Ackerlandparzellen, mit Ausnahme von:
- Brachflächen, einschließlich Brachflächen, die Gegenstand einer Verpflichtung im Rahmen der Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“ sind
- Feldrandstreifen, die Gegenstand einer Verpflichtung im Rahmen der Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“ sind
- begraste Wendeflächen und bepflanzte Ackerparzellen, die Gegenstand einer Verpflichtung im Rahmen einer AUKM sind
- Parzellen mit stehen gelassenem Getreide, die Gegenstand einer Verpflichtung im Rahmen einer AUKM oder der Öko-Regelung „Ökologisches landwirtschaftliches Netzwerk“ sind.
- Grasanbau und alle anderen Flächen, die aus Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestehen (z. B. Wiesen, die zu Dauergrünland werden sollen, Luzerne, Hopfenklee, Klee, Hornklee, Esparsette).
- Für Parzellen mit Dauerkulturen (außer Weihnachtsbäumen).
Achtung!
Die Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ kann nicht auf landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden, die Gegenstand einer Verpflichtung zur Anwendung von Praktiken und Methoden des ökologischen Landbaus sind.
Für Parzellen, die in die Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ einbezogen sind, wird keine Beihilfe im Rahmen der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“, Teilbereich Nichtverwendung verbotener Wirkstoffe gewährt, wenn die Liste der verbotenen Wirkstoffe Insektizide enthält, die für die Kultur zugelassen sind, die Gegenstand der Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“ ist.
Beispiel: Wenn die Parzelle mit Sommerdinkel bepflanzt ist, Variante 2a der Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Ackerbau“, dann ist diese Parzelle nicht mit der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ kumulierbar, da das für Sommerdinkel zugelassene Cypermethrin in der Liste der verbotenen Wirkstoffe der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ enthalten ist.
Wann? Dauer?
- Ab dem 1. Januar 2023.
- Jährliche Beihilfe, die anhand des Zeitraums der Aufrechterhaltung der Hauptkultur festgelegt wird
Was tun?
Um für die Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ in Frage zu kommen, muss der Landwirt:
- Für jede Acker- oder Dauerkulturparzelle, die unter die Verpflichtung fällt, kann der Landwirt wählen zwischen:
- Kein Sprühen der in Anhang 2 aufgelisteten Produkte während des Zeitraums der Aufrechterhaltung der Hauptkultur;
oder
- Anwendung mechanischer Unkrautvernichtung mindestens zweimal während des Zeitraums der Aufrechterhaltung der Hauptkultur
Verbotene Wirkstoffe sind diejenigen, die in den europäischen Vorschriften als „Substitutionskandidaten“ eingestuft werden.
Die Liste der in dieser Öko-Regelung verbotenen Wirkstoffe findet sich in Anhang II des Ministeriellen Erlasses über die Beihilfe für Öko-Regelungen, der noch im belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden muss. Diese Liste wird jedoch zu Informationszwecken übermittelt, solange der Text noch nicht im belgischen Staatsblatt erschienen ist. Nur die Gesetzestexte sind verbindlich.
Anhang II: Im Rahmen der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ verbotene Mittel 2025 – die gelb unterlegten Mittel Wirkstoffe sind Insektizide (cf. Kumulieren der ÖR „Verringerung der Einträge“ und „Umweltfreundlicher Ackerbau“)
1° Aclonifen;
2° Benzovindiflupyr;
3° Bifenox;
4° Bromuconazol;
5 Chlortoluron;
6° Cypermethrin (mit Ausnahme für den Anbau von Raps, der im Jahr 2025 in der FE angegeben wurde);
7° Cyprodinil;
8° Difenoconazol;
9° Diflufenican;
10° Emamectin;
11° Esfenvalerat;
12° Etoxazol;
13° Flufenacet;
14° Fluopicolide;
15° Gamma-cyhalothrin;
16° Kupferhydroxid;
17° Imazamox;
18° Lambda-Cyhalothrin;
19° Lenacil;
20° MCPA;
21° Metam (Kalium und Natrium);
222° Metazachlor (mit Ausnahme für den Anbau von Raps, der im Jahr 2025 in der FE angegeben wurde);
23° Metconazol;
24° Methoxyfenozid;
25° Metribuzin;
26° Metsulfuronmethyl;
27° Nicosulfuron;
28° Kupferoxychlorid;
29° Paclobutrazol;
30° Pendimethalin;
31° Primicarb;
32° Propyzamid;
33° Prosulfuron;
34° Sulcotrione;
35° Tebuconazol;
36° Tebufenpyrad;
37° Tembotrion;
38° Terbuthylazin;
39° Triallat
Diese Liste wird jährlich von der Verwaltung überprüft und bestätigt, per Ministeriellem Erlass präzisiert und den Landwirten etwa im September/Oktober des Jahres, das der Verpflichtung der Parzellen im Rahmen der Öko-Regelung vorausgeht, mitgeteilt.
- Über diese Öko- Regelung informiert bleiben durch:
- Eine spezifische Schulung im Rahmen der Erteilung der Phytolizenz über das Konzept der klassifizierten Wirkstoffe und ihre Alternativen.
- Die Bereitstellung der Daten der Landwirte, die die Regelung in den vorangegangenen Jahren genutzt haben, für alle Landwirte. Diese Informationen sollen dazu dienen, die Erfahrungen der Begünstigten zu nutzen und eine Reihe von automatisierten Informationen zu erstellen.
- Betreuung der an der Intervention beteiligten Landwirte durch die verschiedenen Pilotzentren. Diese Betreuung wird es ermöglichen, ein Feedback zu erhalten, um die Auswahl der Kulturen/Sorten zu organisieren, und die verschiedenen Rückmeldungen (der Landwirte und der Pilotzentren) zu sammeln. Diese Informationen werden als Grundlage für die generischen Informationen dienen.
- Führen eines Feldverzeichnisses für jede Parzelle, in dem die verwendeten Produkte, die Häufigkeit der Anwendung und die Menge des verwendeten Produkts aufgeführt sind.
- Bei einer Vor-Ort-Kontrolle Zugang zum Pflanzenschutzmittelraum gewähren und die Phytolizenz des Landwirts (oder des zugelassenen landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn die Arbeiten von einem Unternehmen durchgeführt werden) zur Verfügung stellen. Eine Analyse der Rückstände auf den von der Öko-Regelung betroffenen Kulturpflanzen wird ebenfalls Gegenstand einer Vor-Ort-Kontrolle sein.
- Die einzurichtende Mindestfläche beträgt 1 ha.
Welche Beihilfen?
Der geplante Beihilfebetrag kann nach unten (Mindestbetrag) oder nach oben (Höchstbetrag) variieren, je nachdem, wie groß die Nachfrage nach dieser Intervention ist.
In den folgenden Tabellen sind die Mindestbeträge, die angekündigten Beträge und die Höchstbeträge aufgeführt:
Mindestbetrag pro beihilfefähigem Hektar |
Geplanter Betrag pro beihilfefähigem Hektar |
Höchstbetrag pro beihilfefähigem Hektar |
16 € |
80 € |
150 € |
Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betrug der endgültig gezahlte Betrag beispielsweise 100 € pro Hektar.
Die Methode zur Berechnung der Beihilfe kann wie folgt dargestellt werden:
Zu zahlender Betrag = 80 € * Beihilfefähige Flächen (Ackerland + Dauergrünland)
Die beihilfefähige Fläche ist die gemeldete und von der Verwaltungsinstanz kontrollierte Fläche (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen).
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das Formular für die Flächenerklärung.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen. Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
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1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
2 Die Kommission hat den MS eine Datenbank mit verbotenen/zugelassenen Stoffen zur Verfügung gestellt: EU Pesticides Database (v.2.2) Latest updates on Active substances (europa.eu)
3 Dieser gemeinnützige Verein fügt sich in eine Reihe von Schritten zur Förderung eines nachhaltigen Pflanzenschutzes in der Wallonie ein und verfügt über eine unabhängige Beratungsfunktion, die sich an wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen orientiert.