Ökoregelung für Verringerung der Einträge (New für 2024)
Métadonnées
- Dernière modification
- 22, août 2024 10:03
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung dieser Änderungen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung. Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
144 - Verringerung der Einträge (New für 2024)
Die Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ besteht aus einer Prämie, die gewährt wird, wenn sich der Landwirt verpflichtet, eine Liste von Pflanzenschutzmitteln auf seinen Parzellen mit Ackerland und Dauerkulturen nicht anzuwenden.
Diese Beihilfe soll das wirtschaftliche Risiko ausgleichen, das der Landwirt eingeht, wenn er sich verpflichtet, diese Pflanzenschutzmittel nicht zu verwenden, und so die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit seines Betriebs zu erhöhen. Die Maßnahme ermöglicht auch die Beibehaltung oder Einführung von Produktionsmethoden, die weniger auf Pflanzenschutzmittel angewiesen sind, und trägt damit zur Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln bei.
Für wen?
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Der Empfänger
- ist ein aktiver Landwirt,
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst,
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet,
Wo?
- In der Wallonie
- Für Ackerlandparzellen (mit Ausnahme von Wechselgrünland, Weiden, die zu Dauergrünland werden sollen, Luzerne, Hopfenklee, Klee, Hornklee, Esparsette, Brachland, Wendeflächen und Feldrandstreifen) und Dauerkulturen (mit Ausnahme von Weihnachtsbäumen).
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Achtung! Die Öko-Regelung zur Reduzierung von Einträgen ist nicht kumulierbar für Parzellen, die unter die Öko-Regelung für umweltfreundlichen Anbau fallen, wenn sie sich auf ein Insektizid bezieht.
Wann? Dauer?
- Ab dem 1. Januar 2024.
- Jährliche Beihilfe, die auf den Zeitraum der Beibehaltung der Hauptkultur festgelegt ist
Was tun?
Um für die Öko-Regelung Reduzierung der Einträge in Frage zu kommen, muss der Landwirt:
- Für jede Acker- oder Dauerkulturparzelle, die unter die Verpflichtung fällt, kann der Landwirt wählen zwischen:
- keiner Besprühung der in Anhang 2 aufgelisteten Erzeugnisse während des Zeitraums, in dem die Hauptkultur beibehalten bleibt;
oder
- der Anwendung mechanischer Unkrautvernichtung mindestens zweimal während des Zeitraums, in dem die Hauptkultur beibehalten bleibt
Diese verbotenen Moleküle sind diejenigen, die in den europäischen Vorschriften als „zu substituieren“ gelten.
Die Liste der in dieser Öko-Regelung verbotenen Moleküle findet sich in Anhang II des Ministeriellen Erlasses über die Öko-Regelungs-Beihilfe, der noch im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen ist. Diese Liste wird jedoch zu Informationszwecken bereitgestellt, bis der Text im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Nur die Gesetzestexte sind maßgeblich.
Anhang II: Verbotene Moleküle im Rahmen der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“.
1° Aclonifen;
2° Benzovindiflupyr;
3° Bifenox;
4° Bromuconazol;
5° Chlorotoluron;
6° Cypermethrin (mit Ausnahme für den Anbau von Raps im Jahr 2024)
7° Cyprodinil;
8° Difenoconazol;
9° Diflufenican;
10° Dimoxystrobin;
11° Emamectin;
12° Esfenvalerat;
13° Etoxazol;
14° Flufenacet;
15° Fluopicolid;
16° Gamma-Cyhalothrin;
17° Kupferhydroxid;
18° Imazamox;
19° Lambda-Cyhalothrin;
20° Lenacil;
21° MCPA;
22° Metam (Kalium und Natrium);
23° Metazachlor (mit Ausnahme für den Anbau von Raps in 2024)
24° Metconazol;
25° Methoxyfenozid;
26° Metribuzin;
27° Metsulfuron-Methyl;
28° Nicosulfuron;
29° Oxamyl;
30° Kupferoxichlorid;
31° Paclobutrazol;
32° Pendimethalin;
33° Pirimicarb;
34° Propyzamid;
35° Prosulfuron;
36° S-Metolachlor;
37° Sulcotrion;
38° Tebuconazol;
39° Tebufenpyrad;
40° Tembotrion;
41° Terbuthylazin;
42° Triallat.
Diese Liste wird jährlich von der Verwaltung überprüft und validiert, per ministeriellem Erlass präzisiert und den Landwirten etwa im September/Oktober des Jahres vor der Verpflichtung der Parzellen zur Teilnahme an der Öko-Regelung mitgeteilt.
- Sie können sich auf folgende Weise über diese Öko-Regelung auf dem Laufenden halten:
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- mittels einer spezifischen Schulung im Rahmen der Erteilung der Phytolizenz über den Begriff der erfassten Stoffe und ihre Alternativen.
- durch Bereitstellung der Daten der Vorjahre von engagierten Landwirten für alle Landwirte. Ziel dieser Informationen wird es sein, die Erfahrungen der Begünstigten zu nutzen und eine Reihe von automatisierten Informationen zu erstellen.
- Betreuung der an der Intervention beteiligten Landwirte durch die verschiedenen Pilotzentren. Diese Betreuung wird ein Feedback ermöglichen, um die Wahl der Kulturen/Sorten organisieren zu können, und wird in die verschiedenen Rückmeldungen (der Landwirte und der Pilotzentren) einfließen. Diese Informationen dienen als Grundlage für die generischen Informationen.
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- Führung eines Betriebsregisters für jede Parzelle, in dem die verwendeten Produkte, die Häufigkeit der Anwendung und die Menge des verwendeten Produkts festgehalten werden.
- Bei einer Vor-Ort-Kontrolle Gewährung des Zugangs zum Pflanzenschutzmittelraum und Bereithalten der „Phytolizenz“ des Landwirts (oder des zugelassenen landwirtschaftlichen Unternehmens, wenn die Arbeiten von einem Unternehmen durchgeführt werden). Eine Analyse der Rückstände auf den von der Öko-Regelung betroffenen Kulturpflanzen wird ebenfalls Gegenstand einer Vor-Ort-Kontrolle sein.
- Die einzurichtende Mindestfläche beträgt 1 ha.
Welche Beihilfen?
Die Prämie beträgt 80 €/ha für alle Flächen von Parzellen, die für die Öko-Regelung in Frage kommen, d. h:
- Ackerland (AL), außer Brachland, Feldrandstreifen, Wendeflächen, Wechselgrünland und gleichgestellte Flächen (Weiden, die zu Dauergrünland werden sollen, Luzerne, Lupulina, Klee, Hornklee, Esparsette),
- Und Dauerkulturen (DK), außer Weihnachtsbäume des Betriebs.
Die Methode zur Berechnung des Zuschusses kann wie folgt dargestellt werden:
Zu zahlender Betrag = 80 € * Flächen (AL + CP)
Die beihilfefähige Fläche ist die von der Verwaltungsinstanz gemeldete und kontrollierte Fläche (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen).
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das einheitliche Antragsformular.
Weitere Auskünfte
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrem Dossier können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.
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1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
2 Die Kommission hat den MS eine Datenbank mit verbotenen/zugelassenen Stoffen zur Verfügung gestellt: EU Pesticides Database (v.2.2) Latest updates on Active substances (europa.eu)
3 Dieser gemeinnützige Verein fügt sich in eine Reihe von Schritten zur Förderung eines nachhaltigen Pflanzenschutzes in der Wallonie ein und verfügt über eine unabhängige Beratungsfunktion, die sich an wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen orientiert.