Ökoregelung für an den Tierbesatz gebundenes Dauergrünland (Neu Für 2025)
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- Dernière modification
- 24, septembre 2025 14:11
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
145 - Erhalt von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes
Die Öko-Regelung „Erhalt von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ ist in zwei Teile gegliedert:
- Die Grundbeihilfe für Grünland, die dem Erhalt von Dauergrünland dient, und
- Die an den Viehbesatz gebundene zusätzliche Grünlandbeihilfe, die darauf abzielt, den Beitrag von Landwirten mit einem angemessenen Viehbesatz aufzuwerten und Landwirten mit einem hohen Viehbesatz einen Anreiz zu bieten, diesen zu verringern.
Ziel dieser Öko-Regelung ist es, die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die globale Erwärmung, Wasser und Böden zu begrenzen und die Artenvielfalt auf den Weiden zu fördern.
Die Grundbeihilfe für Grünland bietet einen festen Betrag pro Hektar beihilfefähigem Grünland. Die zusätzliche, an den Viehbesatz gebundene Grünlandbeihilfe ist degressiv, d. h. sie nimmt mit steigendem Viehbesatz des Betriebs ab. Der Viehbesatz ist gleich der Anzahl der Weidetier-Großvieheinheiten (GVE) geteilt durch die Futterfläche (FF) des Betriebs. Für Betriebe mit einem Viehbesatz von weniger als 0,6 GVE/FF werden die Beträge der Grundbeihilfe und der Zusatzbeihilfe dieser Öko-Regelung anteilig entsprechend des Viehbesatzes gekürzt, um diesen Schwellenwert von 0,6 GVE/FS zu erreichen (abweichend davon beträgt dieser Schwellenwert 0,4 GVE/FF für Betriebe, die nur Schafe oder Ziegen in ihrem durchschnittlichen Viehbesatz aufweisen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Landwirte, die einen Beweidungsvertrag haben, d. h. Landwirte, deren Futterflächen von den Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden). Folglich können Betriebe ohne beihilfefähiges Grünland oder ohne Weidetier-GVE diese Beihilfe nicht in Anspruch nehmen.
Für wen?
Der Empfänger
- ist aktiver Landwirt;
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems „InVeKoS“ identifiziert;
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet;
- bewirtschaftet mindestens 1 ha Grünland.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Antragsteller, der Verwaltung ein Feldbuch zur Verfügung zu halten, d. h. ein Verzeichnis, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Beihilfemaßnahme durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten sowie gegebenenfalls die etwaigen Termine für den Weidezugang/-abtrieb auf der Parzelle festgehalten werden.
Wo?
Nur Parzellen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, kommen für diese Beihilfe in Frage.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.
Was tun? Was enthält das Lastenheft?
Um die Grundbeihilfe für Grünland im Rahmen der Öko-Regelung „Erhalt von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ zu erhalten, verpflichtet sich der Landwirt, die folgenden Anforderungen und Verbote einzuhalten:
- Mindestens 80 % der Parzellen, die im Vorjahr als Grünland genutzt wurden, müssen im Jahr des Beihilfeantrags erhalten geblieben sein. Die folgenden Grünlandflächen werden bei der Berechnung dieses Prozentsatzes nicht berücksichtigt:
- Grünland, das von den GLÖZ-2-Auflagen betroffen ist, d. h. dem Verbot von Pflügen und Entwässerung, Veränderung des Bodenreliefs (oder Aufschüttungen) von Torfböden, torfartigen Böden und Böden mit geringer Entwässerung der Klasse g. Diese Parzellen haben in der Flächenerklärung den Informationscode 'HU';
- Grünlandflächen, die als „Prioritäre offene Lebensräume“ (BE 2), „Wiesen als Lebensraum von Arten“ (BE 3), „Extensive Streifen“ (BE 4), „Verbindungswiesen“ (BE 5), „Unter Schutz gestellte Gebiete“ (BE temp 1) oder „Öffentlich verwaltete Gebiete“ (BE temp 2) ausgewiesen sind.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf beihilfefähigem Grünland verboten, mit Ausnahme einerseits der lokalen Behandlung mit Zerstäuberlanzen oder Rückenspritzen gegen die Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), den Krausen Ampfer (Rumex crispus) und den Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius) und andererseits, wenn die Anwendung von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans ist, der von der öffentlichen Behörde durchgeführt oder auferlegt wird, und immer als letztes Mittel. Im Falle des Vorhandenseins von Drüsigem Springkraut ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion obligatorisch.
Um die zusätzliche Grünlandbeihilfe im Rahmen der Öko-Regelung „Erhalt von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ zu erhalten, verpflichtet sich der Landwirt, die folgenden Anforderungen und Verbote einzuhalten:
- Die oben aufgeführten Verpflichtungen, die für die Inanspruchnahme der Grundbeihilfe für Grünland vorgesehen sind;
- Die Haltung von Tieren, die nicht zur Herde des Betriebs des Antragstellers gehören und nicht Gegenstand eines Beweidungsvertrages sind, ist auf dem beihilfefähigen Grünland seines Betriebs untersagt;
- Auf diesen Flächen darf nur organisches Material in Form von Dung, der von den Tieren des Betriebs stammt, ausgebracht werden. Abweichend davon ist der Einsatz von organischen Düngemitteln oder anderen organischen Bodenverbesserungsmitteln, die nicht von den Tieren des Betriebs stammen, auf beihilfefähigem Grünland zulässig, wenn der Grad der Bodengebundenheit des Betriebs, der in dem Jahr vor dem Jahr des Beihilfeantrags berechnet wurde, 0,8 oder weniger beträgt.
Welche Beihilfen? Wie wird die Beihilfe berechnet?
Die Beihilfe kann für jede Parzelle mit Dauergrünland, einschließlich Dauergrünland, das im Rahmen von AUKM- oder Natura-2000-Verträgen zu Dauergrünland werden soll, oder für hochstämmige Obstgärten in Anspruch genommen werden. Grasanbau und Geflügelausläufe sind daher nicht förderfähig, obwohl sie zur Futterfläche (FF) des Betriebs zählen und somit in die Berechnung des Viehbesatzes einfließen.
Für jeden Teilbereich der Intervention dieser Öko-Regelung wird ein geplanter Betrag veranschlagt.
Diese geplanten Beihilfebeträge können je nach Umfang der Nachfrage nach dieser Intervention nach unten (Mindestbetrag) oder oben (Höchstbetrag) variieren.
In den folgenden Tabellen sind pro Teil-Intervention die Mindestbeträge, die angekündigten Beträge und die Höchstbeträge aufgeführt:
Teil-Intervention: |
Mindestbetrag pro Hektar Grünland |
Geplanter Betrag pro Hektar Grünland |
Höchstbetrag pro Hektar Grünland |
Grundbeihilfe |
36 € |
40 € |
80 € |
Teil-Intervention: |
Mindestbetrag pro Hektar Grünland |
Geplanter Betrag pro Hektar Grünland |
Höchstbetrag pro Hektar Grünland |
|
Zusätzliche an den Viehbesatz gebundene Beihilfe |
||||
|
Wenn der Besatz mehr als 2,8 und bis zu 3 GVE beträgt |
16 € |
18 € |
20 € |
|
Wenn der Besatz mehr als 2,6 und bis zu 2,8 GVE beträgt |
25 € |
28 € |
31 € |
|
Wenn der Besatz mehr als 2,4 und bis zu 2,6 GVE beträgt |
34 € |
38 € |
42 € |
|
Wenn der Besatz 2,2 und bis zu 2,4 GVE beträgt |
43 € |
48 € |
53 € |
|
Wenn der Besatz mehr als 2 und bis zu 2,2 GVE beträgt |
52 € |
58 € |
64 € |
|
Wenn der Besatz zwischen 0,6 und einschließlich 2 GVE liegt |
61 € |
68 € |
75 € |
Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr wurden beispielsweise folgende endgültige Beträge für jede der Teil-Interventionen gezahlt:
Teil-Intervention |
Gezahlter Betrag pro Hektar Grünland |
Grundbeihilfe |
44 € |
Teil-Intervention |
Gezahlter Betrag pro Hektar Grünland |
|
Zusätzliche an den Viehbesatz gebundene Beihilfe |
||
|
Wenn der Besatz mehr als 2,8 und bis zu 3 GVE beträgt |
20 € |
|
Wenn der Besatz mehr als 2,6 und bis zu 2,8 GVE beträgt |
31 € |
|
Wenn der Besatz mehr als 2,4 und bis zu 2,6 GVE beträgt |
42 € |
|
Wenn der Besatz 2,2 und bis zu 2,4 GVE beträgt |
53 € |
|
Wenn der Besatz mehr als 2 und bis zu 2,2 GVE beträgt |
64 € |
|
Wenn der Besatz zwischen 0,6 und einschließlich 2 GVE liegt |
75 € |
Die Stufe 2,8-3 GVE/FF wird ab dem 1. Januar 2025 abgeschafft.
Die Stufe 2,6-2,8 GVE/FF wird ab dem 1. Januar 2027 abgeschafft.
Wenn der durchschnittliche Viehbesatz weniger als 0,6 GVE pro Hektar Futterfläche beträgt (abweichend davon beträgt diese Schwelle 0,4 GVE/FF für Betriebe, die nur Schafe oder Ziegen in ihrem durchschnittlichen Viehbesatz aufweisen; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Landwirte, die einen Beweidungsvertrag abschließen, d. h. ein Landwirt, dessen Futterflächen von den Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden), werden die Grundbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe nur für die Grünlandfläche gewährt, die erforderlich ist, um einen Viehbesatz von 0,6 GVE/ha zu erreichen.
Beispiel: Ein Landwirt mit 6 GVE und 20 ha Futterfläche (12 ha Grünland, das für die ÖR DG in Frage kommt + 8 ha sonstiges Futter) hat einen Viehbesatz von 0,3 GVE/FF (= 6 GVE / 20 ha FF). Folglich hat er für 6 ha Grünland Anspruch auf die Grundbeihilfe und zusätzliche Beihilfe der ÖR DG (=12 ha Grünland X (0,3 (GVE/SF) / 0,6 (GVE/SF)), d. h. die Grünlandfläche, die für einen Viehbesatz von 0,6 GVE pro Hektar erforderlich ist.
Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs in dem betreffenden Kalenderjahr. Er wird berechnet, indem das Verhältnis der folgenden Elemente gebildet wird:
- Im Zähler die durchschnittliche jährliche Anzahl an Weidetier-GVE, bestehend aus:
- Im Falle von Rindern der Durchschnitt der täglichen Daten, hervorgehend aus dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Sanitrace;
- Bei Equiden die Zahl der Tiere, die der Landwirt in seiner Flächenerklärung für das betreffende Jahr angegeben hat;
- Für Ziegen, Schafe, Hirsche und Kameliden das jährliche Verzeichnis ihrer Kennzeichnung und Registrierung.
Es werden nur Tiere berücksichtigt, die den folgenden kumulativen Merkmalen entsprechen:
- Sie gehören zu dem an den Betrieb des antragstellenden Landwirts angeschlossenen Bestand oder sind, was Equiden betrifft, von diesem Landwirt in seinem Flächenerklärungsformular angegeben;
- Sie sind in der/den von dem Landwirt verwalteten Produktionseinheit(en) in Belgien angesiedelt.
Die Berechnung der Anzahl der GVE je Tierart basiert auf den folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten):
Tier |
GVE |
Männliche Rinder, 2 Jahre und älter |
1 |
Färsen, 2 Jahre und älter |
0,8 |
Milchkühe |
1 |
Sonstige Kühe, 2 Jahre und älter |
0,8 |
Rinder, 1 Jahr und älter, jünger als 2 Jahre |
0,7 |
Rinder, jünger als 1 Jahr |
0,4 |
Schafe oder Ziegen |
0,1 |
Equiden |
0,8 |
Hirsche und Kameliden |
0,2 |
- Im Nenner die Futterfläche des Betriebs, die der Summe entspricht aus
- den Flächen für Dauergrünland und Grasanbau, Grünlandleguminosen, hochstämmige Obstgärten und sonstige Futterpflanzen (Mais, Getreide-Leguminosen-Mischungen etc.)
- und den kumulierten Flächen von Beweidungsverträgen, die sich auf beweidbare Futterflächen beziehen (d. h. : Dauergrünland, hochstämmige Obstgärten, Grasanbau und Grünlandleguminosen). Die Futterfläche der Parzellen mit Beweidungsvertrag wird zur Futterfläche des Überlassers hinzugerechnet (und von der Futterfläche des Übernehmers abgezogen), und zwar proportional zur Dauer des Beweidungsvertrages auf das Jahr umgerechnet. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- überlassender Landwirt: der Landwirt, dessen Tiere auf Parzellen der Futterfläche des übernehmenden Landwirts weiden;
- übernehmender Landwirt: der Landwirt, dessen Parzellen der Futterfläche von den Tieren des überlassenden Landwirts beweidet werden.
Wie stellt man einen Antrag?
Diese Beihilfe wird jedem Landwirt gewährt, der die Bedingungen erfüllt, sich an das Lastenheft hält und den Antrag fristgerecht über das Formular für die Flächenerklärung einreicht.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures