Ökoregelung für an den Tierbesatz gebundenes Dauergrünland
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- Dernière modification
- 22, août 2024 10:03
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
145 - Erhaltung von Grasland und Verringerung des Viehbesatzes
Die Öko-Regelung „Erhaltung von Grasland und Verringerung des Viehbesatzes“ ist in zwei Teile gegliedert:
- Die Grundbeihilfe für Grünland, die der Erhaltung von Dauergrünland dient, und
- Die an den Viehbesatz gebundene zusätzliche Grünlandbeihilfe, die darauf abzielt, den Beitrag von Landwirten mit einem angemessenen Viehbesatz aufzuwerten und Landwirten mit einem hohen Viehbesatz einen Anreiz zu bieten, ihren Viehbesatz zu verringern.
Ziel dieser Öko-Regelung ist es, die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die globale Erwärmung, das Wasser und die Böden zu begrenzen und die Artenvielfalt auf den Weiden zu fördern.
Die Grundbeihilfe für Grünland bietet einen festen Betrag pro Hektar Dauergrünland, unabhängig vom Viehbesatz, während die zusätzliche, an den Viehbesatz gebundene Beihilfe für Grünland degressiv ist, wenn der Viehbesatz des Betriebs steigt. Der Viehbesatz ist gleich der Anzahl der pflanzenfressenden Großvieheinheiten geteilt durch die Futterfläche des Betriebs.
Für wen?
Der Nutznießer
- ist ein aktiver Landwirt,
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst,
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet,
- Bewirtschaftet mindestens 1 ha Grünland.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Antragsteller, der Verwaltung ein Feldbuch zur Verfügung zu halten, d. h. ein Verzeichnis, in dem die im Zusammenhang mit dem Lastenheft der Beihilfemaßnahme durchgeführten Kultur- und Arbeitsvorgänge sowie gegebenenfalls die Termine für den etwaigen Weidezugang/-abtrieb auf der Parzelle festgehalten werden.
Wo?
Nur Parzellen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, kommen für diese Beihilfe in Betracht.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023.
Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.
Was tun? Was enthält das Lastenheft?
Um die Grundbeihilfe für Grünland im Rahmen der Öko-Regelung „Erhaltung von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ zu erhalten, verpflichtet sich der Landwirt, die folgenden Anforderungen und Verbote einzuhalten:
- Mindestens 80 % der Parzellen, die im Vorjahr als Grünland genutzt wurden, müssen im Jahr der Antragstellung erhalten geblieben sein. Die folgenden Weiden werden bei der Berechnung dieses Prozentsatzes nicht berücksichtigt:
- Wiesen, die von den GLÖZ-2-Auflagen betroffen sind, d. h. dem Verbot des Pflügens und der Entwässerung, der Veränderung des Bodenreliefs (oder der Aufschüttungen) von torfigen, torfähnlichen und schwach entwässerten Böden der Klasse g. Diese Parzellen haben den informativen Code „HU“ in der Flächenerklärung;
- Weiden, die als „Prioritäre offene Lebensräume“ (UG 2), „Wiesen als Lebensraum für Arten“ (UG 3), „Extensivstreifen“ (UG 4), „Verbindungsweiden“ (UG 5), „Gebiete mit Schutzstatus“ (UG temp 1) oder „Gebiete mit öffentlicher Bewirtschaftung“ (UG temp 2) ausgewiesen sind.
- Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf beihilfefähigen Weiden verboten, mit Ausnahme einerseits der lokalen Behandlung mit Lanzen- oder Rückenspritzen gegen die Ackerdistel (Cirsium arvense), Krausen Ampfer (Rumex crispus) und Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius) und andererseits, wenn die Anwendung von lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines Bekämpfungsplans ist, der von der öffentlichen Behörde durchgeführt oder auferlegt wird, und immer nur als letztes Mittel. Wenn Drüsiges Springkraut vorkommt, ist die Vernichtung durch Mähen, Mulchen oder Ausreißen vor der Samenproduktion vorgeschrieben.
Um die zusätzliche Beihilfe pro Hektar Weideland im Rahmen der Öko-Regelung „Erhaltung von Grünland und Verringerung des Viehbesatzes“ zu erhalten, verpflichtet sich der Landwirt, die folgenden Anforderungen und Verbote einzuhalten:
- Die Verpflichtungen, die vorgesehen sind, um in den Genuss der oben detailliert beschriebenen Grundbeihilfe für Weiden zu kommen;
- Auf dem förderfähigen Grünland des Betriebs des Antragstellers dürfen keine Tiere gehalten werden, die nicht zur Herde des Betriebs des Antragstellers gehören oder - im Falle von Equiden - von diesem nicht in seinem Flächenerklärungsformular angegeben wurden.
- Die einzigen zugelassenen Ausbringungen von organischem Material auf diesen Flächen sind die Abwässer der Tiere, die zur Feststellung der Belastung verwendet werden. Abweichend davon ist für Landwirte, die keine Mineraldünger auf Grünland ausbringen, die Zufuhr von anderem Dung zulässig, sofern der Bodenbindungsgrad des Betriebs gemäß der Definition in Buch II des Umweltgesetzbuchs, das das Wassergesetzbuch bildet, 0,6 oder weniger beträgt.
Dies bedeutet, dass der Einsatz von organischen Düngemitteln oder anderen organischen Bodenverbesserungsmitteln, die nicht von den Tieren erzeugt wurden, die zur Berechnung des Viehbesatzes herangezogen wurden, auf beihilfefähigem Grünland verboten ist.
Welche Beihilfen? Wie werden die Beihilfen berechnet?
Die Beihilfe kann für jede Parzelle mit Dauergrünland, einschließlich Grünland, das im Rahmen von AUKM- oder Natura-2000-Verträgen zu Dauergrünland werden soll, oder für Hochstamm-Obstgärten in Anspruch genommen werden. Wechselgrünland ist daher nicht förderfähig, obwohl es zur Futterfläche des Betriebs zählt und somit in die Berechnung des Viehbesatzes einfließt.
Die jährlichen Beihilfebeträge je Hektar Grünland werden wie folgt festgesetzt:
- Die Grundbeihilfe beträgt 40 Euro,
- Die an den Viehbesatz gebundene zusätzliche Beihilfe beträgt:
- 18 Euro, wenn der Besatz mehr als 2,8 und bis zu 3 GVE beträgt,
- 28 Euro, wenn der Besatz mehr als 2,6 und bis zu 2,8 GVE beträgt,
- 38 Euro, wenn der Besatz mehr als 2,4 und bis zu 2,6 GVE beträgt,
- 48 Euro, wenn der Besatz mehr als 2,2 und bis zu 2,4 GVE beträgt,
- 58 Euro, wenn der Besatz mehr als 2 und bis zu 2,2 GVE beträgt,
- 68 Euro, wenn der Besatz zwischen 0,6 und einschließlich 2 GVE liegt.
Liegt der durchschnittliche Viehbesatz unter 0,6 GVE je Hektar Futterfläche, so werden die Grundbeihilfe und die Zusatzbeihilfe nur für die Grünlandfläche gewährt, die erforderlich ist, um einen Viehbesatz von 0,6 GVE je Hektar zu erreichen.
Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs im betreffenden Kalenderjahr. Er wird berechnet, indem das Verhältnis der folgenden Elemente gebildet wird:
- Im Zähler die durchschnittliche jährliche Anzahl an Weidevieh-GVE, bestehend aus:
- bei Rindern dem Durchschnitt der täglichen Daten aus dem System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren Sanitrace;
- bei Equiden der Zahl der Tiere, die der Betriebsinhaber in seinem Flächenberichtsformular für das betreffende Jahr angegeben hat;
- bei Ziegen, Schafen, Hirschen und Kameliden der jährliche Bestandsaufnahme zur Kennzeichnung und Registrierung.
Es werden nur Tiere berücksichtigt, die die folgenden kumulativen Merkmale erfüllen:
- Sie gehören zu dem an den Betrieb des Betriebsinhabers, der den Beihilfeantrag gestellt hat, angeschlossenen Bestand oder sind, was Equiden betrifft, von diesem Betriebsinhaber in seinem Flächenerklärungsformular angegeben;
- Sie sind in der/den vom Landwirt verwalteten Produktionseinheit(en) in Belgien angesiedelt.
Die Berechnung der GVE-Zahlen nach Tierart basiert auf folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten):
Tier |
GVE |
Männliche Rinder ≥ 2 Jahre |
1 |
Färsen ≥ 2 Jahre |
0,8 |
Milchkühe |
1 |
Andere Kühe ≥ 2 Jahre |
0,8 |
Rinder 1 bis 2 Jahre |
0,7 |
Rinder - 1 Jahr alt |
0,4 |
Schafe oder Ziegen |
0,1 |
Einhufer |
0,8 |
Hirsche und Kameliden |
0,2 |
- Im Nenner die Futterfläche des Betriebs, die der Summe der Flächen für Dauer- und Wechselweiden, Wiesenleguminosen, hochstämmiges Grünland und sonstige Futterpflanzen (Mais, Getreide-Leguminosen-Mischungen usw.) entspricht.
Wie stellt man einen Antrag?
Diese Beihilfe wird jedem Landwirt gewährt, der die Bedingungen erfüllt, sich an das Lastenheft hält und den Antrag fristgerecht über das Formular für die Flächenerklärung einreicht.
Weitere Auskünfte
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Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrem Dossier können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.