Niederlassung von jungen Landwirten
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- Dernière modification
- 20, août 2024 15:09
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Niederlassung:
361 – Niederlassung von jungen Landwirten
Dieser Beitrag zielt darauf ab, die Niederlassung von jungen Landwirten zu unterstützen. Diese Niederlassung kann durch Übernahme oder Gründung eines Betriebs erfolgen.
Im Gegensatz zur Programmplanung 2014-2022 wird die Beihilfe jungen Landwirten ergänzend gewährt werden können, die sich dazu verpflichten, nach Ablauf des Niederlassungsvorgangs (d. h. nach maximal fünf Jahren) hauptberuflich als Landwirt aktiv zu werden.
Für wen?
Am Datum der Einbringung des Beihilfeantrags (innerhalb von 24 Monaten ab der Niederlassung) muss der Beihilfeempfänger folgende Kriterien erfüllen:
- erfüllt die Definition eines jungen Landwirts (d. h. am Tag der Einbringung des Antrags höchstens 40 Jahre und 364 Tage alt – siehe Blatt 101 „Definitionen“)
- Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und Erfüllen der Bedingungen der Definition eines „aktiven Landwirts“ (siehe Blatt 101 „Definitionen“)
- Übernahme oder Gründung eines Betriebs, dessen Brutto-Standardoutput (BSO) zwischen 12.500 und 425.000 € pro natürlicher Person, die im InVeKoS identifiziert ist (Mitglied), liegt oder – im Falle der Gründung – voraussichtlich in diesem Bereich liegt
- Ist im InVeKoS identifiziert und erfüllt die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung (Klasse 2 oder 3 – Klasse 1 nicht zulässig)
- Hat einen Anteil der Bodengebundenheit (BG) unter oder von 1
- Hat innerhalb von 24 Monaten eine ACISEE-Bescheinigung (Bescheinigung der Konformität der Lagerungsinfrastrukturen für Tierzuchtabwässer)
- mithilfe eines Beraters Vorlage eines Geschäftsplans (GP) für fünf Jahre, dessen Inhalt im Folgenden definiert ist; zudem Rechnungsführung ab dem Datum der Niederlassung und bis zum Ende des GP
- ist in der Sozialversicherungskasse (SVK) zumindest als nebenberuflich aktiver Landwirt identifiziert, mit der Verpflichtung zur Niederlassung als hauptberuflich aktiver Landwirt zum Ende des GP und der Verpflichtung, für zumindest drei Jahre ein solcher zu bleiben
- erstmalige Niederlassung als haupt- oder nebenberuflich aktiver Landwirt (entsprechend dem Datum der erstmaligen Anmeldung im InVeKoS und/oder in der ZDU)
- vorhandene Rechnungsführung ab dem ersten Tag der Niederlassung
- zum Ende des GP Erreichung eines Einkommens (nach Berechnung der Wirtschaftlichkeit) pro AKE von mindestens 15.000 €/natürlicher Person, die im InVeKoS identifiziert ist (Mitglied)
Wann?
- Ab 1. Januar 2023
Bedingungen?
Jeder Beihilfeempfänger, der die oben genannten Bedingungen erfüllt, und der einen Geschäftsplan (GP) vorlegt, welcher mindestens folgende Elemente enthält:
- Identifizierung und den Situation des Antragstellers:
- Identifizierung
- Status
- Ausbildung
- Erfahrung
- Beschreibung des Betriebs:
- Produktionsmittel und BSO
- Stärken und Schwächen
- Ziele des 5-Jahres-Plans
- Etappen des Plans (einschließlich Zeitplan) sowie gegebenenfalls die Art und Weise des Wechsels vom Status als nebenberuflich aktiver Landwirt zu jenem als hauptberuflich aktiver Landwirt sowie die Indikatoren zur Überwachung
- Einplanung eines erwarteten Einkommens > 15.000 Euro (nach Wirtschaftlichkeitsberechnung) und dessen Erreichung zum Ende des Plans
- Etwaige zusätzliche Investition(en)
- Bedarf an Schulung und Beratungsdienstleistungen
- Sonstige(s) Element(e) für wirtschaftliche Resilienz
- Aktion(en) im Zusammenhang mit grüner Architektur (Klima/Umwelt/Biodiversität)
Der GP muss mit dem Tag der Niederlassung beginnen und muss bis spätestens 24 Monate nach der Niederlassung versandt sein.
Während der gesamten Umsetzung seines GP ist der Beihilfeempfänger – eventuell mithilfe eines Beraters – dazu angehalten, eine Selbstkontrolle durchzuführen, das heißt, jährlich die Indikatoren für die im Plan vorgesehenen Ergebnisse zu erheben und seine Beobachtungen einzutragen.
Die Verwaltung bewertet zum Ende des GP die Qualität und die Ergebnisse dieser Selbstkontrolle. Der Inhalt dieses GP gilt als Richtwert, der den Beihilfeempfänger im Rahmen seines Projekts für die Niederlassung anleiten und ihm dabei helfen soll, gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen anzuwenden, um die Wirtschaftlichkeitsgrenze von 15.000 € (nach Wirtschaftlichkeitsberechnung) zu erreichen.
Neben dieser Nachverfolgung muss der Beihilfeempfänger der Verwaltung einen Endbericht über die Umsetzung des GP vorlegen. Sollte dies nicht geschehen, kann die Verwaltung die Auszahlung der letzten Tranche der Beihilfe aussetzen und/oder die bereits erhaltene Beihilfe zur Gänze oder zum Teil zurückfordern. Falls die endgültige Wirtschaftlichkeitsgrenze von 15.000 € nicht erreicht wird, setzt die Verwaltung die Auszahlung der letzten Tranche der Beihilfe aus und fordert die bereits erhaltene Beihilfe zur Gänze zurück.
Welche Beihilfen?
Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf einen Pauschalbetrag von 70.000 € festgelegt.
Sie wird in zwei Tranchen (75 % und 25 %) ausgezahlt. Die Auszahlung der ersten Tranche (25 %) erfolgt erst nach der Überprüfung der Erreichung der festgelegten Ziele und der Wirtschaftlichkeitsgrenze.
Zusätzlich zum GP kann der Antragsteller einen oder mehrere Anträge auf Beihilfe für Investitionen stellen.
Auswahlkriterien
Die Auswahlkriterien umfassen:
- Erfahrung des Antragstellers
- Anzahl der Praktikumstage
- Niederlassung im Gartenbau
- Standort in Zone mit natürlichen und spezifischen Einschränkungen
- Engagement im biologischen Sektor
- Engagement in einem Sektor mit differenzierter Qualität
Wie reicht man den Antrag ein?
Die Einreichung von Beihilfeanträgen erfolgt über die App AII-on-Web, welche über den Online-Schalter PAC-on-Web verfügbar ist.
Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Zu jedem Quartalsende werden alle eingereichten Anträge einer Überprüfung hinsichtlich der verschiedenen Auswahlkriterien unterzogen und zwar während des folgenden Quartals.
- Von den Anträgen, die den festgelegten Schwellenwert erreicht haben, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für das jeweilige Quartal jene Anträge berücksichtigt, die die besten Bewertungen erhalten haben.
Während des Quartals, in dem die Beurteilung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals beurteilt.
Für sämtliche Informationen
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be