Kooperation im Gesundheitsbereich
Métadonnées
- Dernière modification
- 22, mars 2023 10:51
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Kooperation:
373 – Kooperation im Gesundheitsbereich
Ziel dieses Beitrags ist es, innovative Projekte zu entwickeln und/oder weiterzuführen, die es ermöglichen, „ aufnehmende Partner“ [Landwirte, Forstwirte, lokale Umweltverbände] als „Experten mit Lebenserfahrung“ am Prozess der Eingliederung gefährdeter Gruppen zu beteiligen. Dazu können folgende Aktionen durchgeführt werden (beispielhafte, nicht erschöpfende Liste):
- Mentoring von den Partnern für die Zielgruppe
- Bereitstellung von Gebiet für entsprechende Aktivitäten
- praktische Ausbildung oder Beteiligung (je nach betreuter Gruppe) an landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Techniken
- vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen ÖSHZ oder VoG mit anerkannten Diensten zur sozialen Eingliederung und den Partnern, um gefährdeten Gruppen die Möglichkeit zu geben, über ihren eigenen Garten zu verfügen, den sie aufwerten und danach verwalten können, um ihr Wohlbefinden, ihr Selbstvertrauen sowie ihre Beziehungs- und auch beruflichen Fähigkeiten zu verbessern
- Aktivitäten mit Gruppen (Menschen mit Behinderung, Menschen mit psychischen Problemen, Menschen mit Abhängigkeiten, Menschen in sozialer Ausgrenzung etc.): Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse, Durchführung von bzw. Teilnahme an bürgerschaftlichen Aktivitäten, Wohlbefinden durch Interesse und Sensibilisierung für natürliche Ressourcen und das Leben von Nutztieren.
Für wen?
Die Beihilfeempfänger müssen von der Wallonischen Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Bereich Gesundheit oder Soziale Initiativen zugelassen und/oder anerkannt sein. Dies betrifft vor allem Dienste zur sozialen Eingliederung (VoG oder ÖSHZ), Dienste für psychische Gesundheit, Dienste, die im Bereich Abhängigkeit aktiv sind, Dienste, die zugelassen sind oder einen Vertrag mit der AVIQ, dem ÖDW ISM oder der Dienstelle für Personen mit Behinderung (DPB) haben.
Wo?
Gesamte Wallonische Region.
Wann?
Ab 1. Januar 2023
Einzuhaltende Anforderungen
In jedem Fall muss zwischen dem/den Sozial- oder Gesundheitsdienst(en) und den an einem Projekt beteiligten Partnern eine Vereinbarung über die soziale Eingliederung oder Begleitung geschlossen werden. Dies erfolgt, um die Partnerschaft und ihre praktischen Modalitäten festzulegen. Die Partnerschaft muss aus mindestens zwei Einheiten mit unterschiedlichen Funktionen bestehen.
Es werden Projektaufrufe gestartet und die Projekte werden auf Basis von Auswahlkriterien eingestuft. Diese Kriterien werden bei den Projektaufrufen genauer ausgeführt.
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Die Projekte können anlässlich von Projektaufrufen eingereicht werden, bei denen die zu erfüllenden Bedingungen (Bedingungen von Artikel 77 von Verordnung 2021/2115) sowie die Deadline für die Einreichung von Projekten angegeben werden
- Jedem Auswahlkriterium wird eine bestimmte Punktanzahl zugeordnet. Die Projekte werden danach beurteilt, inwiefern sie die für die Maßnahme festgelegten Auswahlkriterien erfüllen.
- Das Projekt wird ausgewählt, wenn die Summe der erreichten Punkte mindestens jene Punktzahl erreicht, die als Schwellenwert festgelegt wurde. Projekte, die die als Schwellenwert festgelegte Mindestanzahl von Punkten nicht erreichen, erhalten keine Beihilfe.
- Die Anzahl der ausgewählten Projekte wird im Rahmen der für die vorliegende Maßnahme verfügbaren Mittel festgelegt.
Die ausgewählten Projekte müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Projekte, deren Finanzplanung mit dem von der Europäischen Kommission vorgegebenen Budgetverlauf kompatibel ist
- Projekte, die im Rahmen der verfügbaren Mittel liegen, die im Verlauf des vorliegenden Strategieplans festgelegt sind Die Angemessenheit der Kosten wird überprüft
- Einfügung in einen Kalender, dessen Ergebnisse kurz- und mittelfristig die Dauer der Programmplanung nicht überschreiten
- Einbeziehung von zumindest einem Landwirt oder von einem anderen Akteur es Gebiets in die Partnerschaft (aktiv Tätige in den Bereichen Forstwirtschaft oder Umwelt), die eine Aufnahme der Zielgruppen sicherstellen.
Welche Beihilfen?
Es handelt sich um eine Subvention für die Erstattung zulässiger Ausgaben, die sich einerseits aus den Kooperations-/Koordinierungsmaßnahmen ergeben – wie etwa Personalkosten für die Koordinierung – und andererseits dazu dienen sollen, die „Partner“ nach den in der Vereinbarung festgelegten Modalitäten je nach der angebotenen Dienstleistung zu entschädigen (Erstattung in Form einer pauschalen Entschädigung, die den Partner wirtschaftlich entschädigen soll, sowie für kleinere Ausgaben).
Direkte Personalausgaben: Es wird das Prinzip der vereinfachten Kosten angewandt, um die monatlichen Kosten festzulegen.
Diese Kosten werden so berechnet, dass ein Stundensatz ermittelt wird. Dieser entspricht dem monatliches Bruttogehalt wie auf der Gehaltsabrechnung angeführt, multipliziert mit 1,2 % (im Rahmen des Interreg-Programms berechneter und angewandter Koeffizient) Diese Kosten werden ab dem ersten Monat der Leistung festgelegt und gelten pauschal für die Folgemonate. Dabei ist zu beachten, dass Änderungen nur zur Begründung einer Indexerhöhung oder einer Änderung der Gehaltsstufe vorgenommen werden können.
Diese Kosten sind zudem Gegenstand einer Evaluierung zur Überprüfung der Angemessenheit.
Die Arbeitszeit des eingesetzten Personals wird aufgezeichnet (Time Sheet). Dabei ist zu beachten, dass die maximale Stundenzahl für eine Vollzeitkraft auf 1.720 Stunden gedeckelt ist.
Für indirekte Personalkosten wird ein Pauschalsatz von 14 % auf die direkten Personalkosten berechnet. Der Leitfaden für die Zulässigkeit von LEADER-Ausgaben, der auch für diesen Beitrag gilt, gibt an, was diese Kosten abdecken.
Für weitere Ausgaben im Zusammenhang mit den umgesetzten Aktionen wird die Zulässigkeit im LEADER-Leitfaden zur Zulässigkeit ausgeführt.
Weitere Kosten für Ausrüstung, die ausdrücklich der Aktion gewidmet sind, können ebenfalls in Höhe von maximal 10 % der bewilligten Mittel berücksichtigt werden (Kosten für Ausrüstung, Ausstattung, landwirtschaftliches Kleinmaterial etc.). Nur neues Material ist zulässig.
Der Satz der öffentlichen Beihilfe wird auf 100% festgelegt.
Auswahlkriterien
Die Auswahlprinzipien umfassen:
- den Wert des Serviceangebots
- die Art der angebotenen Tätigkeiten
- die Qualität des Mentorings
Die anzuwendenden Kriterien werden von der Verwaltungsbehörde infolge einer Konsultation des Überwachungsausschusses festgelegt. Sie werden den potenziellen Beihilfeempfängern mitgeteilt und sind in den Projektaufrufen enthalten.
Die Auswahlkriterien sind überprüfbar, kontrollierbar, transparent und nicht diskriminierend.
Wie reicht man einen Antrag ein?
Die Einbringung von Beihilfeanträgen erfolgt elektronisch gemäß den Modalitäten, die beim Projektaufruf mitgeteilt wurden.
Für sämtliche Informationen
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular und/oder an programme.feader.arne@spw.wallonie.be
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit dem:
SPW Intérieur et Action sociale
Direction de l’Action sociale
Madame Christine RAMELOT