Beihilfen zu Investitionen für Unternehmen für Forstarbeiten und Waldbewirtschaftung (Erstverarbeitung von Holz) (Neu für 2026)

Vorsicht, dieses Verfahren ist möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die stets aktuell ist.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.


 

Die Intervention zielt darauf ab, Forstwirtschafts- und Waldarbeitsunternehmen dabei zu unterstützen, in effizientere Betriebstechniken und/oder das Erreichen von Umwelt- und Klimazielen zu investieren, ihre Aktivitäten in ländlichen Gebieten auszubauen oder ihre Kapazitäten zur Unterstützung des Krisenmanagements erweitern zu können.

  • Unter Waldbewirtschaftung sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die im Zusammenhang mit Bewirtschaftungstätigkeiten erfolgen, die der industriellen Verarbeitung vorausgehen. Dazu gehören das Fällen, Entasten, Entrinden, Zurichten, Rücken und Transportieren von Rundholz zu den Holzverarbeitungsbetrieben. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die sich auf das Sägen oder eine andere Holzverarbeitung beziehen;
  • Unter Forstarbeiten versteht man alle forstwirtschaftlichen Aufforstungsarbeiten, die aus der Vorbereitung des Bodens, der Beseitigung konkurrierender Pflanzenarten oder Sträucher, der Anpflanzung (Aussaat oder Setzlinge, Anbringen von Wildschutz) und der Verbesserung der individuellen Qualität der Bäume (Freischneiden, Auflichtung und Beschneiden) bestehen. Dazu werden entweder manuelle (Freischneider, Hochentaster, Pflanzstock etc. ) oder mechanisierte Werkzeuge (Traktor, Pflug, Streugerät etc. ) eingesetzt.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung von Nebenerzeugnissen und Holzabfällen für die Erzeugung erneuerbarer Energie (Abfallrückgewinnung, Verarbeitung und Verpackung) fallen ebenfalls unter die Maßnahme.

Die Investitionen müssen insbesondere eines oder mehrere der folgenden Ziele haben:

  • Verbesserung der Qualität der Forstarbeiten durch Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Ökosysteme und/oder Gewährleistung einer höheren Vielfalt und besseren Erholung der Waldpflanzungen hinsichtlich des Klimawandels (Diversifizierung und Auswahl der Setzlinge, Bedingungen für Transport und Erhaltung, innovative technische Wege etc.)
  • Erhöhung der Qualität der Waldbewirtschaftung durch Verringerung der Auswirkungen auf Böden, Wasser und Ökosysteme und/oder Erhöhung der Nutzungskapazität durch den Einsatz von Mechanisierung und IT-Technik sowie Wirtschaftsinformatik für das Fällen, den optimalen Schnitt und die Überwachung der anschließenden organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit dem geschnittenen Holz und der Ernte der forstwirtschaftlichen Rohstoffe;
  • Verbesserung der wirtschaftlichen und umweltschutzbezogenen Leistung sowie Beschleunigung der Modernisierung der Unternehmen und ihrer Ausstattung (vor allem durch die Weiterentwicklung von Robotik und Digitaltechnik);
  • etc.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Unternehmer als natürliche Person, eine Vereinigung natürlicher Personen, Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen gemäß den europäischen Definitionen (2003/361/EG) oder eine Unternehmensgemeinschaft (für den Ankauf eines gemeinsam genutzten Werkzeugs) sein;
  • Im InVeKoS identifiziert und bei der ZDU eingetragen sein, seinen Sozialversicherungs- und Steuerpflichten ordnungsgemäß nachkommen;
  • Seine Haupttätigkeit in den entsprechenden Sektoren ausüben (NACE-Code für Waldbewirtschaftung oder Forstarbeiten);
  • Einen Geschäftssitz in der Wallonie haben oder sich verpflichten, einen solchen zu gründen;
  • kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein im Sinne von Artikel 2, 14° der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Kategorien von Beihilfen in den Sektoren Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Wann?

  • Ab dem 1. Januar 2023

Bedingungen?

Zulässig sind Investitionen, die vom Beihilfeempfänger getätigt werden und sich auf folgende Kategorien beziehen:

  • Bau, Erwerb und Einrichtung von Immobilien, sofern sie mit den Waldbewirtschaftungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
  • Kauf von neuen Maschinen und Anlagen, die speziell für die Waldbewirtschaftung oder für forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind, einschließlich Computersoftware.

Der Beihilfeempfänger verpflichtet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren dazu, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten. Es ist zudem verboten, die Investitionen an Dritte zu vermieten oder zur Verfügung zu stellen.

Welche Beihilfen?

Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist ein Prozentsatz, der auf den Pauschalbetrag der entsprechenden Investition berechnet wird.

Die Liste dieser Investitionen sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang des Ministeriellen Erlasses zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen[1].

Dieser Pauschalbetrag sowie die Liste der zulässigen Materialien und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Preisentwicklung und Verfügbarkeit neuer Technologien auf dem Markt zu berücksichtigen.

Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einem oder mehreren potenziellen Zuschlägen, vorausgesetzt, der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt erfüllt/erfüllen bestimmte Kriterien.

  • Basissatz20 %
  • Zuschlag, wenn der Antragsteller (oder der Betrieb):
    • An einer Arbeitsgruppe teilnimmt (im Rahmen der Intervention „Kooperation für Innovation“) 10 %
  • Zuschlag, wenn der Antragsteller (oder der Betrieb):
    • Angestellte beschäftigt 7,5 %
  • Zuschlag, wenn der Antragsteller (oder der Betrieb):
    • Nebenprodukte verwertet[2] 5 %
  • Zuschlag, wenn die Investition:
    • Erfüllt die Umweltschutzziele 7,5 %

Obergrenze: Der Wert der Beihilfe kann in keinem Fall 40 % des Pauschalbetrags der Investition übersteigen. Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe darf jedoch keinesfalls die tatsächlichen Investitionskosten übersteigen.

Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, liegt bei höchstens 500.000 €.

Auswahlkriterien

Die Auswahlkriterien umfassen:

  • Der Betrieb liegt in einem ländlichen oder halbländlichen Gebiet;
  • Größe des Unternehmens: bei dem Unternehmen handelt es sich un ein Mikro-, ein Klein- oder ein mittleres Unternehmen;
  • Alter des Unternehmens;
  • Die Leistung der Investition in Bezug auf Umweltschutz;
  • Innovation: die Investition ermöglicht das Umsetzen neuer Praktiken;
  • Digitalisierung und Robotik: die Investition ermöglicht eine Weiterentwicklung der Praktiken durch Automatisierung, Digitalisierung oder Robotik.

Wie stellt man einen Antrag?

Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung AII-on-Web, welche über den Online-Schalter verfügbar ist.

Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.

Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Zu jedem Quartalsende werden alle eingereichten Anträge einer Überprüfung hinsichtlich der verschiedenen Auswahlkriterien unterzogen und zwar während des darauf folgenden Quartals;
  • Von den Anträgen, die die festgelegte Mindestpunktzahl erreicht haben, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für das jeweilige Quartal jene Anträge berücksichtigt, die die besten Bewertungen erhalten haben.

Während des Quartals, in dem die Bewertung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals bewertet.

Wichtig

  • Pro Antragsteller können nicht mehr als zwei Beihilfeanträge pro Quartal eingereicht werden;
  • Das Datum der Zulässigkeit des Beihilfeantrags gilt als Datum der Berücksichtigung der Förderfähigkeit der Ausgaben oder des Beginns der Arbeiten, garantiert jedoch nicht, dass der Antrag angenommen wird.

Bei Fragen

Ein Informationsvideo (auf Französisch) zu dieser Intervention ist unter folgendem Link verfügbar: Quel imPACt pour la PAC ? Travaux forestiers et d’exploitation forestière

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be wenden.

[1] Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft und den Gartenbau und für im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen

[2] Der Zuschlag „Verwertung von Holznebenprodukten“ gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es Folgendes nutzt, erntet oder vermarktet:

  • Industrieholz (in der Regel wird dieses Holz in Form von Stämmen mit einer Länge von 2 Metern oder weniger verkauft);
  • Brennholzscheite;
  • Hackschnitzel/Häckselgut;
  • Äste.