Beihilfen für produktive investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Neu für 2026)

Vorsicht, dieses Verfahren ist möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die stets aktuell ist.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Die unten in orange gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2026.

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.


 

Die Intervention soll produktive Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben unterstützen, mit einem besonderen Fokus auf Investitionen, die eine Antwort auf bestimmte gewonnene Erkenntnisse darstellen. Zum Beispiel, dass es notwendig ist, für Landwirte einen im Vergleich zum Rest der Gesellschaft angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Betriebe zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Betriebskosten zu verbessern.

Dies erfordert regelmäßige Investitionen in Innovation und Diversifizierung, die es ermöglichen, einen leistungs- und zukunftsfähigen Betrieb zu erhalten. Die Unterstützung zielt somit auf Investitionen folgender Art ab:

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Wann?

Bedingungen?

Der Betrieb des Beihilfeempfängers muss die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und darf nicht unter Klasse 1 fallen, gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung.

Zulässig sind Investitionen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb getätigt werden und sich auf folgende Kategorien beziehen:

Im Falle einer Gerätenutzungsgenossenschaft (CUMA) sind nur Investitionen in den Erwerb neuer Maschinen und Geräte für spezifische Produktionsbereiche und/oder zur Handhabung der Produktion der Mitglieder der Gerätenutzungsgenossenschaft sowie in den Erwerb, den Bau oder die Einrichtung von Immobilien, die zur Unterbringung der Maschinen und Geräte de Gerätenutzungsgenossenschaft dienen, förderfähig.

Alle unterstützten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.

Der Beihilfeempfänger verpflichtet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Zahlung der Beihilfe dazu, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten. Es ist zudem verboten, die geförderten Investitionen an Dritte zu vermieten oder zur Verfügung zu stellen.

Welche Beihilfen?

Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist ein Prozentsatz der berechnet wird auf:

Die Liste dieser Investitionen und ihrer Zuschlagkategorie („grüne Architektur“, wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit etc. ) sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang des Ministeriellen Erlasses zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen[1].

Bei Investitionen in Immobilien wird der Einheitsbetrag nach Art der Immobilie (Lagerhalle, Stallgebäude etc. ) bestimmt, wobei unter „Art“ sowohl die Außenhülle des Gebäudes als auch die befestigte Ausrüstung zu verstehen ist, die für die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesem Gebäude notwendig ist (Melkstand, Stalleinrichtung etc. ); die Immobilie hat daher den Status einer „Immobilie mit Zweckbestimmung“ erhalten.

Sowohl der Pauschalbetrag als auch der Einheitsbetrag sowie die Liste der zulässigen Materialien und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Preisentwicklung und Verfügbarkeit neuer Technologien auf dem Markt zu berücksichtigen.

Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einem oder mehreren potenziellen Zuschlägen, vorausgesetzt, der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt erfüllt/erfüllen bestimmte Kriterien. Der Prozentsatz kann jedoch in keinem Fall 40 % überschreiten.

Bei natürlichen Personen

Im Falle der Kumulierung der zwei letzten Kriterien beträgt der maximale Prozentsatz 6 %.

Keine Kumulierung möglich, wenn die Investition die zwei zuvor genannten Anforderungen erfüllt.

diese Investition ist nicht kumulierbar mit den Zuschlägen „Bio“ und „differenzierte Qualität“

Abweichend von der oben erläuterten Berechnungsmethode ist der Beihilfesatz im besonderen Fall der Errichtung eines Zauns zum Schutz der Schweinezucht vor der afrikanischen Schweinepest auf 100 % festgelegt.

Für Gerätenutzungsgenossenschaften (CUMA)

Deckelung: Der Wert der Beihilfe darf 40 % des Pauschalbetrags der Investition nicht übersteigen, außer im Fall von Zäunen, die dem Schutz eines Schweinezuchtbetriebs vor der Afrikanischen Schweinepest dienen. Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe darf jedoch keinesfalls die tatsächlichen Investitionskosten übersteigen.

Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, liegt bei höchstens 200.000 €.

Auswahlkriterien

Die Auswahlkriterien umfassen:

Im Falle von Gerätenutzungsgenossenschaften (CUMA) umfassen die Kriterien:

Wie stellt man einen Antrag?

Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung AII-on-Web, welche über den Online-Schalter verfügbar ist.

Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.

Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:

Während des Quartals, in dem die Bewertung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst im Laufe des folgenden Quartals bewertet.

Wichtig:

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be wenden.

[1] Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft und den Gartenbau und für im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen

[2] Im Falle des Baus eines Schweinestalls, Zugang (aber keine Kumulierung) zum Zuschlag von 10 % für „Tierwohl“

[3] Der Zuschlag von 5 % gilt auch für Betriebe, die für den gesamten Betrieb als ökologisch zertifiziert sind, deren Landwirt aber neue Parzellen auf ökologischen Landbau umstellt.

[4] Der vorgesehene Freiraum pro Schwein, das sich im Betrieb befindet, ist größer oder gleich 20 % der Mindestnormen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 über den Schutz von Schweinen in Schweinehaltungsbetrieben.

[5] Im Falle des Baus eines Schweinestalls, Zugang (aber keine Kumulierung) zum Zuschlag von 10 % für „Tierwohl“