Nichtproduktive Investitionen in ländlichem Gebiet – Restaurierung von Orten und Ökosystemleistungen
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- Dernière modification
- 22, mars 2023 10:08
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Investitionen:
355 – Nichtproduktive Investitionen in ländlichem Gebiet – Restaurierung von Orten und Ökosystemleistungen
In einem ersten Teil ist das Ziel der Intervention die Restaurierung und Verwaltung typischer Lebensräume bestimmter Zonen, die in der ökologischen Hauptstruktur (ÖHS[1]) liegen, zu welcher Natura 2000 gehört.
Die Unterstützung zielt auf Investitionen ab, die zu Folgendem beitragen:
- Restaurierung von offenen halb-natürlichen Umgebungen, die hinsichtlich der Biodiversität sehr interessant sind. Dieser Vorgang dient der Wiederherstellung ihres offenen Charakters, welcher für den Erhalt typischer Arten unbedingt erforderlich ist.
- Bekämpfung von Nadelwald-Beständen in Randbereichen, um die Entwicklung von für diese Zonen typischen Lebensräumen zu ermöglichen
- Restaurierung und Verwaltung anderer Typen von natürlichen Lebensräumen und von Lebensräumen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse, die Aktionen zur Restaurierung und/oder Pflege benötigen, um ihre Entwicklung und ihre Ausprägung in einem günstigen Erhaltungszustand zu ermöglichen
Für jeden dieser Vorgänge wird die Unterstützung der Bewertung des biologischen Potenzials des jeweiligen Ortes unterliegen. Unter dem biologischen Potenzial versteht man, dass auf der Parzelle oder in ihrer Nähe Elemente und/oder Bedingungen vorzufinden sind, welche den Erfolg von Handlungen zur Restaurierung der natürlichen biologischen Vielfalt ermöglichen können. Es gibt die Erfolgswahrscheinlichkeit an.
Das biologische Potenzial kann unter anderem aus Folgendem bestehen:
- Vorhandensein von Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse (LGI), auch in schlechtem Zustand
- Zusammensetzung der Flora des LGI
- geeignete ökologische Bedingungen für die Aufnahme des Lebensraums
- Vorhandensein einer Kernzone in der Nähe oder einer Population von Arten, die den restaurierten Lebensraum besiedeln können
- Möglichkeiten für Instandhaltungsarbeiten nach der Restaurierung
Der erste Teil der Intervention kann etwa folgende Vorgänge unterstützen:
- Restaurierung und Instandhaltung von Gras- und Heidelandschaften durch Abholzung, Entfernen des Gestrüpps, eventuell mit Aufstellen von Zäunen und Einrichtung von Unterständen für Vieh für eine Pflegebeweidung
- Restaurierung und Instandhaltung von natürlichen Lebensräumen und von Arten von gemeinschaftlichem Interesse, um den guten Erhaltungszustand sicherzustellen
- Neuanlegung von Feuchtgebieten (Verschließen von Abläufen etc.)
Der zweite Teil der Intervention ist die Minderung von Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel durch Stärkung der Ökosystemleistungen, die von Wald-Ökosystemen geboten werden.
Die Unterstützung zielt auf Investitionen ab, die dazu beitragen, das Risiko von Überschwemmungen zu mindern und das Einsickern von Wasser zu begünstigen. Dieser zweite Teil der Intervention kann etwa folgende Vorgänge unterstützen:
- Verringerung des Durchflusses in den natürlichen oder künstlichen Drainage-Systemen durch Auffangen und/oder Speichern des Niederschlagswassers
- Wiederherstellung von Mäandern von künstlich für den Forstbetrieb veränderten Wasserläufen oder Einrichtung von Zonen der zeitweiligen Überflutung (ZZÜ), von Rückhaltedeichen in der Flussaue der Wasserläufe, vor allem in Zonen, die sich durch torf- und torfähnliche Böden auszeichnen
- Wiederaufforstung der Ufer, welche eine Restaurierung der natürlichen Systeme ermöglicht, um dabei zu helfen, den Durchfluss der Wasserläufe zu verlangsamen und Wasser zu speichern.
- Anbringung von Vorrichtungen für die Verringerung von Erosion und Bodenverdichtung bei Betrieb, über gesetzliche Verpflichtungen hinausgehend
- Anpassung des Straßennetzes und der Infrastrukturen an die geplanten Gestaltungen, um die gesetzten Ziele zu erreichen
Für wen?
Die Empfänger sind private oder öffentliche Eigentümer und Verwalter.
Wann?
- Ab 01. Januar 2023
Bedingungen?
Die Projekte betreffen Grundstücke auf dem Gebiet der Wallonischen Region.
Bei der Durchführung der Arbeiten muss der Beihilfeempfänger die in der Entscheidung über die Projektauswahl festgelegten Verpflichtungen und sonstigen Auflagen erfüllen.
Nach Durchführung der Arbeiten muss der Beihilfeempfänger die Bedingungen für die Erhaltung des wiederhergestellten Landes und der getätigten Investitionen erfüllen, welche etwa in Folgendem bestehen können:
-
- Beibehaltung des offenen Charakters der restaurierten Gras- oder Heidelandschaft durch Entfernen des Gestrüpps oder Mähen oder auch durch die Einrichtung eines genehmigten Instandhaltungsprogramms (etwa durch extensive Beweidung)
- Förderung der natürlichen Regeneration oder erneute Anpflanzung von vor Ort heimischen Arten unter Einhaltung der in der Wallonie geltenden Politik für die Regeneration des Waldes
- Instandhaltung der umgesetzten Anlagen, um die Ökosystemleistungen zu stärken
Der Zeitraum, während welchem die Bedingungen für die Erhaltung eingehalten werden müssen, ist in der Entscheidung zur Projektauswahl festgehalten. Im Falle einer Nichteinhaltung muss die gesamte Beihilfe zurückgezahlt werden.
Eventuell angekauftes Land muss Garantien für eine endgültige Zuordnung für den Naturschutz oder für die Stärkung der Ökosystemleistungen bieten und für einen Zeitraum, der zumindest dem Zeitraum, während welchem die Bedingungen für die Erhaltung eingehalten werden müssen, entspricht, Eigentum des öffentlichen Erwerbers bleiben.
Alle bezuschussten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.
Darüber hinaus
Für Projekte zur Restaurierung von Orten:
- Die Parzellen, auf welche sich die Intervention bezieht, liegen in der ÖHS-Zone.
- Das Projekt muss über eine günstige Bewertung des biologischen Potenzials verfügen.
Für Projekte zur Stärkung der Ökosystemleistungen:
- Das Projekt ist in der Anwendung P.A.R.I.S. identifiziert.
- Sofern gesetzlich vorgeschrieben, muss ein Waldwirtschaftsplan oder ein einfacher Bewirtschaftungsplan die Parzellen abdecken, für welche eine Finanzhilfe beantragt wird, ausgenommen für private Eigentümer mit weniger als 5 ha Wald.
Welche Beihilfen?
Die öffentliche Intervention beträgt 100 % der tatsächlich angefallen Kosten für Vorgänge für Restaurierung und Pflege von Orten und für die Stärkung von Ökosystemleistungen mit folgenden Ausnahmen:
- Für die Errichtung von Unterständen für Vieh für eine Pflegebeweidung – hierfür beträgt das Ausmaß der öffentlichen Intervention 40 %
- Für den Ankauf von Land deckt die öffentliche Intervention 100 % der tatsächlich für den Öffentlichen Dienst der Wallonie angefallen Kosten und 50 % der tatsächlich für andere öffentliche Eigentümer angefallenen Kosten
Die angefallenen Kosten werden auf Basis von quittierten Rechnungen erstattet, sofern die Arbeiten von einem Unternehmen durchgeführt wurden (wobei die Beträge den Marktkosten entsprechen müssen) oder auf Basis von Forderungsanmeldungen, wenn die Arbeiten vom Antragsteller selbst durchgeführt wurden.
Die zulässigen Kosten betreffen folgende Vorgänge:
- Die „immateriellen“ Leistungen, die den zu setzenden Aktionen inhärent sind:
- Kosten für Durchführbarkeitsstudien, Umweltverträglichkeitsprüfungen, den Erhalt von Genehmigungen, technische und administrative Studien, Gehälter für Geometer, Ingenieure etc. bis zu einer Obergrenze von 15 % der Gesamtkosten des Projekts.
- Investitionen und Arbeiten für:
- Zäune (einschließlich Wolfschutzzäune), Unterstände für Vieh für eine Pflegebeweidung (höchstens ein Unterstand je fünf Hektar restaurierter Umgebung). Diese Investitionen müssen im Rahmen eines Restaurierungsprojekts erfolgen.
- Abholzung oder Entfernen des Gestrüpps im Zusammenhang mit der Restaurierung und/oder der Instandhaltung
- Verschließen des aktiven Drainage-Netzes sofern vorhanden
- Plaggen, Mulchen, Fräsen
- Instandhaltung der offenen Lebensräume
- Erneutes Anpflanzen von einheimischen Laubbaumarten am Standort
- Schaffung oder Ausbaggerung von Tümpeln
- Ankauf von Materialien (etwa Drähte für Zäune, pflanzliches Material für die Aussaat)
- Material für die Sensibilisierung und den Schutz restaurierter Lebensräume (Tafeln, Lehrblätter, Broschüren, Video etc.)
- Alle tatsächlich angefallenen Kosten für Arbeiten für Einrichtung, Restaurierung und/oder Instandhaltung
- Umsetzung von Gestaltungen für die Stärkung der Ökosystemleistungen: Verschließen von Abläufen, Einrichtung von Dämmen, Wiederherstellung von Mäandern, Gestaltungen des Straßennetzes und der Infrastruktur für die gesetzten Ziele, Gestaltungen aus der Ingenieurbiologie, welche die Reduzierung von Problematiken der Erosion etc. ermöglichen
- Ankauf von Land:
- Der Ankauf von Land muss mit einem Projekt zur Wiederherstellung oder Stärkung von Ökosystemleistungen gekoppelt sein und darf nicht mehr als 90 % der gesamten beihilfefähigen Ausgaben des Projekts ausmachen.
- Der Kauf muss in einem Rahmen erfolgen, der die definitive Garantie für den Naturschutz oder die Stärkung der Ökosystemleistungen bietet.
- Die Bewertung des biologischen Potenzials erfolgt ausschließlich auf den Parzellen, auf denen die Maßnahmen zur Restaurierung effektiv erfolgen.
- Die Subventionen für den Ankauf von Land sind ausschließlich für öffentliche Eigentümer und Verwalter zugänglich. Der Erwerb von Land zwischen öffentlichen Behörden oder diesen Gleichgestellten ist für die Beihilfe nicht zulässig.
- Hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf von Land werden die allgemeinen Kosten auf maximal 15 % Prozent der zulässigen Ausgaben des Projekts im Zusammenhang mit dem Ankauf begrenzt.
- Unabhängig vom Typ des Empfängers gelten keine Eintragungsgebühren.
Die Mehrwertsteuer gilt nicht, wenn der Empfänger der Öffentliche Dienst der Wallonie oder ein anderer öffentlicher Empfänger ist, sofern er steuerpflichtig ist.
Auswahlkriterien
Für Projekte zur Restaurierung von Orten
Die Auswahlkriterien umfassen:
- Status des Lebensraums oder der Art von gemeinschaftlichen Interesse: prioritär oder nicht, aufgeteilter Lebensraum, isoliert, Randbereich, Größe und Ort
- Erhaltungszustand des Lebensraums oder der Art von gemeinschaftlichem Interesse: FV, U1, U2 (siehe Berichterstattung Artikel 17 der Richtlinie Lebensräume und Artikel 12 der Richtlinie Vögel)
- Berechenbarkeit des Erfolgs der Arbeiten (Erfolgschancen)
- Auswirkungen auf andere Ökosystem-Funktionen
- Effizienz der Arbeiten
- Übereinstimmung des Projekts mit dem Regionalen Aktionsplan für den Lebensraum oder die Art
- Übereinstimmung des Projekts mit dem Verwaltungsplan des Natura 2000-Gebiets und/oder dem Rahmen für prioritäre Aktionen für Natura 2000 (Prioritized Action Framework – PAF), wenn sich das Projekt auf dem Gebiet einer Natura 2000-Zone befindet
Für Projekte zur Stärkung der Ökosystemleistungen
Die Auswahlkriterien umfassen:
- Effizienz der öffentlichen Investition hinsichtlich der erwarteten Vorteile für:
- Minderung des Risikos für Überschwemmungen/Erosion
- Restaurierung/Entwicklung von Leistungen zur Wasserregulierung und -erzeugung
- Priorisierungsgrad in der Anwendung P.A.R.I.S.
- Beitrag des Projekts zum ökologischen Netz und zur Wiederherstellung der Biodiversität
- Beitrag des Projekts zur touristischen Attraktivität der gestalteten Wälder
- Privater Beitrag (außerhalb des wallonischen Teils des EFRE), welcher von einem Empfänger des Projekts oder von einem Dritten eingebracht wird (Verwalter des Wasserlaufs etc.)
Die Liste der Kriterien und ihre genaue Beschreibung sind in der wallonischen Rechtsgrundlage festgehalten.
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Die Sammlung von Beihilfeanträgen erfolgt über laufende Projektaufrufe und in vierteljährlichen Blöcken.
- Zu jedem Quartalsende werden alle eingereichten Anträge einer Überprüfung hinsichtlich der verschiedenen Auswahlkriterien unterzogen und zwar während des folgenden Quartals. Jedes Auswahlkriterium erhält eine bestimmte Punktanzahl zugeordnet und die Gesamtanzahl der Punkte legt die Klassifizierung der Anträge fest.
- Von den Anträgen, die den festgelegten Punkte-Schwellenwert erreicht haben, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für das jeweilige Quartal jene Anträge berücksichtigt, die die besten Bewertungen erhalten haben.
Während des Quartals, in dem die Beurteilung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals beurteilt.
Die ausgewählten Projekte werden innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Benachrichtigung über die Auswahl umgesetzt, außer die Zahlstelle spricht eine Ausnahme aus.
Wie reicht man den Antrag ein?
Die Einbringung von Beihilfeanträgen erfolgt elektronisch gemäß den Modalitäten, die beim Projektaufruf mitgeteilt wurden.
Wichtig
Als Datum der Zulässigkeit des Beihilfeantrags gilt das Datum der Berücksichtigung der Beihilfefähigkeit der Ausgaben oder der Beginn der Arbeiten, garantiert aber in keiner Weise seine Annahme.
Für sämtliche Informationen
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit
Öffentlicher Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt
Abteilung Natur und Forstwesen
Direktion Natur
Hr. Tomy Tchatchou
honore.tchatchoutomy@spw.wallonie.be
[1] Die ökologische Hauptstruktur („ÖHS“) ist die zusammengesetzte Fläche aus Natura 2000-Gebieten, sich um das Netz Natura 2000 bewerbenden Gebieten und biologisch wertvollen Gebieten.
Ein Ort von großer biologischer Bedeutung oder „OGBB“ st eine geografische Einheit, die eine Reihe von einheitlichen Habitat- oder Biotopeinheiten umfasst, die weniger als 600 Meter voneinander entfernt liegen und mindestens eine seltene, bedrohte oder geschützte Art oder mindestens einen seltenen, bedrohten oder geschützten Lebensraum gemäß Artikel 2, 2bis und 3, §1 und 2, 3° des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur beherbergt.