Nichtproduktive Investitionen in ländlichem Gebiet – Restaurierung von Orten und Ökosystemleistungen

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

Investitionen:

355 – Nichtproduktive Investitionen in ländlichem Gebiet – Restaurierung von Orten und Ökosystemleistungen

In einem ersten Teil ist das Ziel der Intervention die Restaurierung und Verwaltung typischer Lebensräume bestimmter Zonen, die in der ökologischen Hauptstruktur (ÖHS[1]) liegen, zu welcher Natura 2000 gehört.

Die Unterstützung zielt auf Investitionen ab, die zu Folgendem beitragen:

Für jeden dieser Vorgänge wird die Unterstützung der Bewertung des biologischen Potenzials des jeweiligen Ortes unterliegen. Unter dem biologischen Potenzial versteht man, dass auf der Parzelle oder in ihrer Nähe Elemente und/oder Bedingungen vorzufinden sind, welche den Erfolg von Handlungen zur Restaurierung der natürlichen biologischen Vielfalt ermöglichen können. Es gibt die Erfolgswahrscheinlichkeit an.

Das biologische Potenzial kann unter anderem aus Folgendem bestehen:

Der erste Teil der Intervention kann etwa folgende Vorgänge unterstützen:

Der zweite Teil der Intervention ist die  Minderung von Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel durch Stärkung der Ökosystemleistungen, die von Wald-Ökosystemen geboten werden.

Die Unterstützung zielt auf Investitionen ab, die dazu beitragen, das Risiko von Überschwemmungen zu mindern und das Einsickern von Wasser zu begünstigen. Dieser zweite Teil der Intervention kann etwa folgende Vorgänge unterstützen:

Für wen?

Die Empfänger sind private oder öffentliche Eigentümer und Verwalter.

Wann?

Bedingungen?

Die Projekte betreffen Grundstücke auf dem Gebiet der Wallonischen Region. 

Bei der Durchführung der Arbeiten muss der Beihilfeempfänger die in der Entscheidung über die Projektauswahl festgelegten Verpflichtungen und sonstigen Auflagen erfüllen.

Nach Durchführung der Arbeiten muss der Beihilfeempfänger die Bedingungen für die Erhaltung des wiederhergestellten Landes und der getätigten Investitionen erfüllen, welche etwa in Folgendem bestehen können:

Der Zeitraum, während welchem die Bedingungen für die Erhaltung eingehalten werden müssen, ist in der Entscheidung zur Projektauswahl festgehalten.  Im Falle einer Nichteinhaltung muss die gesamte Beihilfe zurückgezahlt werden.

Eventuell angekauftes Land muss Garantien für eine endgültige Zuordnung für den Naturschutz oder für die Stärkung der Ökosystemleistungen bieten und für einen Zeitraum, der zumindest dem Zeitraum, während welchem die Bedingungen für die Erhaltung eingehalten werden müssen, entspricht, Eigentum des öffentlichen Erwerbers bleiben.

Alle bezuschussten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.

Darüber hinaus

Für Projekte zur Restaurierung von Orten:

Für Projekte zur Stärkung der Ökosystemleistungen:

Welche Beihilfen?

Die öffentliche Intervention beträgt 100 % der tatsächlich angefallen Kosten für Vorgänge für Restaurierung und Pflege von Orten und für die Stärkung von Ökosystemleistungen mit folgenden Ausnahmen:

Die angefallenen Kosten werden auf Basis von quittierten Rechnungen erstattet, sofern die Arbeiten von einem Unternehmen durchgeführt wurden (wobei die Beträge den Marktkosten entsprechen müssen) oder auf Basis von Forderungsanmeldungen, wenn die Arbeiten vom Antragsteller selbst durchgeführt wurden.

Die zulässigen Kosten betreffen folgende Vorgänge: 

Die Mehrwertsteuer gilt nicht, wenn der Empfänger der Öffentliche Dienst der Wallonie oder ein anderer öffentlicher Empfänger ist, sofern er steuerpflichtig ist.

Auswahlkriterien

Für Projekte zur Restaurierung von Orten

Die Auswahlkriterien umfassen:

Für Projekte zur Stärkung der Ökosystemleistungen

Die Auswahlkriterien umfassen:

Die Liste der Kriterien und ihre genaue Beschreibung sind in der wallonischen Rechtsgrundlage festgehalten.

Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:

Während des Quartals, in dem die Beurteilung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals beurteilt.

Die ausgewählten Projekte werden innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Benachrichtigung über die Auswahl umgesetzt, außer die Zahlstelle spricht eine Ausnahme aus.

Wie reicht man den Antrag ein?

Die Einbringung von Beihilfeanträgen erfolgt elektronisch gemäß den Modalitäten, die beim Projektaufruf mitgeteilt wurden.

Wichtig

Als Datum der Zulässigkeit des Beihilfeantrags gilt das Datum der Berücksichtigung der Beihilfefähigkeit der Ausgaben oder der Beginn der Arbeiten, garantiert aber in keiner Weise seine Annahme.

Für sämtliche Informationen

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit

Öffentlicher Dienst der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt

Abteilung Natur und Forstwesen

Direktion Natur

Hr. Tomy Tchatchou

honore.tchatchoutomy@spw.wallonie.be

[1] Die ökologische Hauptstruktur („ÖHS“) ist die zusammengesetzte Fläche aus Natura 2000-Gebieten, sich um das Netz Natura 2000 bewerbenden Gebieten und biologisch wertvollen Gebieten. 

Ein Ort von großer biologischer Bedeutung oder „OGBB“ st eine geografische Einheit, die eine Reihe von einheitlichen Habitat- oder Biotopeinheiten umfasst, die weniger als 600 Meter voneinander entfernt liegen und mindestens eine seltene, bedrohte oder geschützte Art oder mindestens einen seltenen, bedrohten oder geschützten Lebensraum gemäß Artikel 2, 2bis und 3, §1 und 2, 3° des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur beherbergt.