Investitionen in forstwirtschaftliche Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem Klimawandel (Forstwege)
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- Dernière modification
- 22, mars 2023 10:12
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Investitionen:
357 – Investitionen in forstwirtschaftliche Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem Klimawandel (Forstwege)
Ziel der Intervention ist die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Forstbetrieben und ergänzend auch von Wassereinzugsgebieten gegenüber dem Klimawandel. Dies erfolgt durch:
- Vermeidung von Risiken von Schäden am Netz der Wege im Wald und der dazugehörigen Infrastruktur (Brücken etc.) Die umgesetzten Gestaltungen werden es weitgehend ermöglichen, zu vermeiden, dass die Sensibilität des Infrastrukturnetzes die Problematiken von Überschwemmungen und Niederschlag noch verstärkt, insbesondere in Zonen, die sich durch ein bedeutendes Relief auszeichnen oder die in einem überschwemmbaren Bereich liegen.
- Restaurierung und Stärkung der Funktion der Dienste der Wasserregulierung durch die Wälder und ihre Infrastruktur wie etwa Verringerung der Risiken von Überschwemmung und Verbesserung des Einsickerns
Im Fokus steht das für die Verwaltung der Wälder erforderliche Wegenetz und seine multifunktionale Rolle (Freizeit, Tourismus etc.). Dieses hat sich als sehr sensibel gegenüber Erosion und Überschwemmungen erwiesen, was manchmal zu einer Verstärkung von Problemen beiträgt, insbesondere in Zonen, die sich durch ein bedeutendes Relief auszeichnen oder in überschwemmbaren Bereichen (Problematik von Niederschlag, Erosion etc.) und genauer bei Wegen und Straßen, die den Zugang zu Forstparzellen ermöglichen und auf denen kein Straßenverkehr stattfindet, sowie auch bei Wegen und Pfaden, die Aktivitäten vorbehalten sind.
Für wen?
Empfänger sind:
- private Eigentümer/Erzeuger, die natürliche oder juristische Personen oder Verbände aus natürlichen und/oder juristischen Personen sind
- öffentliche Eigentümer/Erzeuger
Es ist möglich, gemeinsame Projekte des öffentlichen und privaten Sektors vorzulegen.
Die Empfänger müssen über einen Waldgestaltungsplan oder einen einfachen Verwaltungsplan verfügen. Diese Bedingung gilt nicht für Privateigentümer, die weniger als 5 ha Wald besitzen.
Wann?
Ab 1. Januar 2023
Bedingungen?
Die folgenden Investitionen sind zulässig:
- Schaffung von Bereichen für Holzlagerungen, um zu große Entfernungen für das Holzrücken zu vermeiden (Verringerung der Problematik von Bodenverdichtung etc.) und um sichere Beladungen zu fördern – wobei darauf geachtet wird, die Flussaue von Wasserläufen zu meiden
- Schaffung von Umkehrbereichen, um Vorgänge zum Laden von Holz zu erleichtern und zu sichern und um die Problematiken von Bodenverdichtung, Erosion, Niederschlag etc. zu verringern
- Anpassungsarbeiten am Straßennetz, um die Risikoverwaltung bezüglich Erosion und Überschwemmung in gefährdeten Gebieten (seitliche Rinnen, Wasserrückfluss, Absetzbecken etc.) zu verbessern
- Arbeiten zur Anpassung des Wegenetzes, welche die Verringerung der Auswirkungen von Betriebsaktivitäten auf Böden und Wasser ermöglichen, um so sensible Bereiche zu erhalten und zwar beispielsweise durch die Schaffung von Brücken und Durchgängen in Feuchtgebieten
Zulässig sind auch „immaterielle“ Leistungen (Vergütung von Geometern, Ingenieuren, technischen und administrativen Entwicklungsbüros etc.), welche mit diesen Gestaltungen zusammenhängen sowie Kosten im Zusammenhang mit Machbarkeitsstudien, der Evaluierung von Auswirkungen auf die Umwelt, mit der Einholung von Genehmigungen – innerhalb eines Rahmens von 15 % der Gesamtkosten.
Welche Beihilfen?
Der öffentliche Beitrag liegt bei 100 % der dem Beihilfeempfänger tatsächlich entstandenen Kosten.
Die angefallenen Kosten werden auf Basis von quittierten Rechnungen erstattet, sofern die Arbeiten von einem Unternehmen durchgeführt wurden (wobei die Beträge den Marktkosten entsprechen müssen) oder auf Basis von Forderungsanmeldungen, wenn die Arbeiten vom Antragsteller selbst durchgeführt wurden.
Auswahlkriterien
Die Auswahlkriterien umfassen:
- Effizienz des Projekts bezüglich seines Beitrags zur Beschränkung der Risiken von Strömen und von Erosion
- logischer Beitrag des Projekts zur touristischen Attraktivität der gestalteten Wälder
- privater Beitrag (außerhalb des wallonischen Teils des EFRE), welcher von einem Empfänger des Projekts oder von einem Dritten eingebracht wird (Verwalter des Wasserlaufs etc.)
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Projektaufruf: Projekte können anlässlich von Projektaufrufen eingereicht werden, bei denen die Deadline für die Einreichung von Projekten angegeben wird.
- Jedem Auswahlkriterium wird eine bestimmte Punktanzahl zugeordnet. Die Projekte werden danach beurteilt, inwiefern sie die für die Maßnahme festgelegten Auswahlkriterien erfüllen.
- Das Projekt wird ausgewählt, wenn die Summe der erreichten Punkte mindestens jene Punktzahl erreicht, die als Schwellenwert festgelegt wurde. Projekte, die die als Schwellenwert festgelegte Mindestanzahl von Punkten nicht erreichen, erhalten keine Beihilfe.
Die Projekte werden bis zur Höhe des verfügbaren Budgets bewilligt.
Wie reicht man den Antrag ein?
Die Einbringung von Beihilfeanträgen erfolgt elektronisch gemäß den Modalitäten, die beim Projektaufruf mitgeteilt wurden.
Für sämtliche Informationen
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular und/oder an programme.feader.arne@spw.wallonie.be