Investitionen für den Bereich der ersten Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für die nicht-landwirtschaftliche Diversifizierung

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

 

 

Ziel der Intervention ist die Unterstützung von Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben oder Unternehmen des Nahrungsmittelsektors sowie die Unterstützung von Aktivitäten für die nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung, die von einem Landwirt durchgeführt werden.

Mögliche Begünstigte dieser Intervention sind:

Die Unterstützung zielt auf Investitionen ab, die zu Folgendem beitragen:

Für wen?

Ein Landwirt, der die Erzeugnisse seines Betriebs zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen (aus Anhang 1 des Vertrags) verarbeitet, fällt unter die Intervention 354.

Beispiel: Ein Landwirt verarbeitet die von ihm erzeugte Milch zu Butter und Joghurt.

 

Eine Aktivität der nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung ist

 

Beispiele:

 

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Wann?

 

Bedingungen?

 

Der landwirtschaftliche Betrieb muss die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und darf nicht unter Klasse 1 fallen, gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung.

Für Landwirte und GVV sind Investitionen in folgenden Zusammenhängen zulässig:

 

 

Für andere Unternehmen ist Folgendes zulässig:

Alle geförderten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.

Der Beihilfeempfänger verpflichtet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren dazu, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten.

Welche Beihilfen?

Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist ein Prozentsatz der berechnet wird auf:

Die Liste dieser Investitionen sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang des Ministeriellen Erlasses zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen[1].

Bei Investitionen in Immobilien wird der Einheitsbetrag nach Art  und Zweck der Immobilie (Lagerhalle, Verarbeitungsgebäude etc. ) bestimmt, wobei unter „Art“ sowohl die Außenhülle des Gebäudes als auch die befestigte Ausrüstung zu verstehen ist, die für die Verarbeitungs-/Vermarktungstätigkeiten in diesem Gebäude notwendig ist; die Immobilie hat daher den Status einer „Immobilie mit Zweckbestimmung“ erhalten.

Sowohl der Pauschalbetrag als auch der Einheitsbetrag sowie die Liste der zulässigen Materialien und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Preisentwicklung und Verfügbarkeit neuer Technologien auf dem Markt zu berücksichtigen.

Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einem oder mehreren potenziellen Zuschlägen, vorausgesetzt, der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt erfüllt/erfüllen bestimmte Kriterien.

Für Landwirte als natürliche Person

Für Gerätenutzungsgenossenschaften (SCTC)

Andere Unternehmensarten

Obergrenze: Der Wert der Beihilfe kann in keinem Fall 40 % des Pauschalbetrags der Investition übersteigen.

Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, liegt bei höchstens 200.000 € für Landwirte und 500.000 € für GVV und andere Unternehmen.

 

 

Auswahlkriterien

Die Auswahlkriterien in Bezug auf Landwirte als natürliche Person umfassen:

 

Die Auswahlkriterien in Bezug auf GVV umfassen:

Die Auswahlkriterien in Bezug auf Unternehmen umfassen:

Wie stellt man einen Antrag?

Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung AII-on-Web, welche über den Online-Schalter verfügbar ist.

Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.

Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:

Während des Quartals, in dem die Bewertung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals bewertet.

Wichtig

 

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen können Sie dieses Kontaktformular nutzen. Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be wenden