Investitionen für den Bereich der ersten Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für die nicht-landwirtschaftliche Diversifizierung
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- Dernière modification
- 22, mars 2023 10:00
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Investitionen:
354 – Beihilfen für Investitionen für den Bereich der ersten Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für die nicht-landwirtschaftliche Diversifizierung
Ziel der Intervention ist die Unterstützung von Investitionen im Zusammenhang mit der ersten Verarbeitung und/oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben oder von Betrieben des Nahrungsmittelsektors sowie von Aktivitäten für die nicht-landwirtschaftliche Diversifizierung, die von einem Landwirt durchgeführt werden.
Mögliche Empfänger dieser Intervention sind:
- Landwirte
- Genossenschaften, die Verarbeitungs-/Vermarktungstätigkeiten durchführen (SCTC)
- KMU aus dem Nahrungsmittelsektor
Die Unterstützung zielt auf Investitionen ab, die zu Folgendem beitragen:
- Förderung der Schaffung von Mehrwert für den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder die SCTC oder das Nahrungsmittelunternehmen, aber auch für den gesamten Landwirtschaftssektor der Wallonie
- Unterstützung der Erzeugung von Qualitätsprodukten (differenzierte Qualität, Bio-Produkte, Nischenprodukte etc.)
- Förderung von Diversifikation und Innovation
- Stärkung von Leistungsfähigkeit, insbesondere bezüglich der Umwelt
- ...
Für wen?
Ein Landwirt, der die Erzeugnisse seines Betriebs zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen verarbeitet (zu Anhang 1 des Vertrags gehören), fällt unter die Intervention 351 und nicht unter Intervention 354.
Beispiel: Ein Landwirt verarbeitet die von ihm erzeugte Milch zu Butter und Joghurt.
Eine Aktivität der nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung ist
- eine Aktivität, die keine primäre Aktivität zur landwirtschaftlichen Erzeugung betrifft
- eine Aktivität für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Betriebs zu nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Beispiele:
- ein Landwirt erzeugt Brotgetreide und verarbeitet es zu Brot (Bäckereiwaren zählen nicht zu Anhang 1 des Vertrags)
- ein Landwirt eröffnet ein Geschäft auf dem Bauernhof, in welchem er seine Erzeugnisse, aber auch und großteils Erzeugnisse anderer Lieferanten verkauft (es handelt sich in diesem Fall um eine Dienstleistungsaktivität)
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- im Falle eines Landwirts: Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und Erfüllen der Bedingungen der Definition eines „aktiven Landwirts“ (siehe Blatt 101 „Definitionen“)
- oder als SCTC (Genossenschaft für die Verarbeitung und die Vermarktung) gegründet sein
- oder für andere Unternehmen: ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen gemäß den europäischen Definitionen (2003/361/EG) sein und in seiner Satzung die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse festgeschrieben haben
- im InVeKoS identifiziert sein und die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen
- darf kein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Punkte 9 bis 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sein
Wann?
- Ab 1. Januar 2023
Bedingungen?
Die landwirtschaftlichen Betriebe müssen die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und dürfen nicht unter Klasse 1 gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung fallen.
Für Landwirte und SCTC sind Investitionen in folgenden Zusammenhängen zulässig:
- Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen (zu Anhang I des Vertrags gehörend) oder zu nicht-landwirtschaftlichen Erzeugnissen (außer Anhang 1 des Vertrags) sowie Investitionen, die sich auf eine Aktivität der nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung durch einen Landwirt beziehen
- Ankauf von neuen Geräten, welche für die Verarbeitung und/oder Vermarktung der Produktion des Landwirts oder der Partner der SCTC erforderlich sind sowie neue Investitionen, die für eine Aktivität der nicht-landwirtschaftlichen Diversifizierung erforderlich sind
- Errichtung, Anschaffung oder Renovierung von Immobilien, unter der Bedingung, dass sie den Produktionen des Landwirts oder der Partner der SCTC dienen
- Errichtung, Anschaffung oder Renovierung von Immobilien, die für die Geräte des Landwirts oder der SCTC erforderlich sind
Für andere Unternehmen ist Folgendes zulässig:
- Investitionen bezüglich der Verarbeitung und/oder der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen (zu Anhang I des Vertrags gehörend), bezüglich des Ankaufs von neuen Geräten, die für die Verarbeitung und/oder die Vermarktung der Produktionen des Unternehmens erforderlich sind. Der Einzelhandel ist ausgeschlossen.
- Errichtung, Anschaffung oder Renovierung von Immobilien zur Lagerung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Vermarktung der Produktionen des Unternehmens
- Errichtung, Anschaffung oder Renovierung von Immobilien, die zur Unterbringung der Geräte des Unternehmens dienen
Alle bezuschussten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.
Während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren verpflichtet sich der Beihilfeempfänger dazu, die Bedingungen für die Zulässigkeit einzuhalten sowie die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten.
Welche Beihilfen?
Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf einen Prozentsatz festgelegt, welcher auf folgender Basis berechnet wird:
- Pauschalbetrag der zulässigen Investition für materielle Investitionen
- Einheitsbetrag/m² je Typ der Investition für Immobilien, multipliziert mit der Anzahl der m² der Fläche des Gebäudes
- ein Einheitsbetrag, festgelegt je Typ der Investition und pro Meter für Immobilien, multipliziert mit der Anzahl an Metern für die Linie der Verarbeitung im Gebäude
Die Liste dieser Investitionen sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang zum Ministerialerlass zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung über Beihilfen für die Niederlassung und für Investitionen[1].
Für Investitionen in Immobilien wird der Einheitsbetrag durch den Typ und den Zweck der Immobilie bestimmt (Lagerhalle, Gebäude für Verarbeitung etc.). Unter „Typ“ sind dabei die äußere Hülle des Gebäudes und die festen Anlagen, die für die Aktivitäten der Verarbeitung/Vermarktung in diesem Gebäude erforderlich sind, zu verstehen. Es muss folglich den Status „Immobilie mit Zweckbestimmung“ erhalten haben.
Sowohl der Pauschalbetrag als auch der Einheitsbetrag sowie die Liste der zulässigen Geräte und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Entwicklung der Preise und neuer Technologien, die auf den Markt kommen, zu berücksichtigen.
Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einer oder mehreren potenziellen Erhöhung(en) im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt bestimmte Kriterien erfüllt/erfüllen.
Für Landwirte, die eine natürliche Person sind
- Basissatz: 20 %
- Erhöhung, wenn der Landwirt:
- Die Definition „junger Landwirt“ erfüllt: 10 %
- Erhöhung im Zusammenhang mit Investition:
- Betrifft die Verarbeitung/Vermarktung von Bio-Produkten oder Produkten mit differenzierter Qualität: 10 %
Für SCTC
- Basissatz: 20%
- Erhöhung im Zusammenhang mit dem Antragsteller:
- Die Anzahl der Landwirte liegt bei 6 oder darüber: 5 %
- Die Anzahl der Landwirte liegt bei 4 oder 5: 2,5%
- Erhöhung im Zusammenhang mit Investition:
- Betrifft ausschließlich die Verarbeitung/Vermarktung von Bio-Produkten oder Produkten mit differenzierter Qualität: 10 %
- Betrifft teilweise die Verarbeitung/Vermarktung von Bio-Produkten oder Produkten mit differenzierter Qualität: 5 %
Sonstige Typen von Unternehmen
- Basissatz: 10 %
- Erhöhung im Zusammenhang mit Investition:
- Betrifft ausschließlich die Verarbeitung/Vermarktung von Bio-Produkten oder Produkten mit differenzierter Qualität: 10 %
- Betrifft teilweise die Verarbeitung/Vermarktung von Bio-Produkten oder Produkten mit differenzierter Qualität: 5 %
Deckelung: Keinesfalls darf der Wert der Beihilfe 40 % des Pauschalbetrags der Investition übersteigen.
Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Empfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, ist auf 200.000 € für Landwirte und auf 500.000 € für SCTC und sonstig Unternehmen festgelegt.
Auswahlkriterien
Die Auswahlkriterien für Landwirte als physische Person beziehen sich auf Folgendes
- das Mitglied oder eines der Mitglieder erfüllt die Definition eines jungen Landwirts
- der Betrieb nimmt eine Beihilfe für Gebiete mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen gemäß dem Erlass der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Entschädigungen, die für Gebiete gewährt werden, die naturbedingten oder anderen Benachteiligungen unterliegen, in Anspruch
- die vom Mitglied gemeldete Fläche beträgt entweder weniger als sechzig Hektar, sechzig Hektar oder mehr als sechzig Hektar
- der Betrieb befindet sich in einem landwirtschaftlichen System mit Mischkulturen mit mindestens fünf verschiedenen Kulturgruppen gemäß Flächenerklärung
- der Betrieb ist ganz oder teilweise auf biologische Erzeugung ausgerichtet oder befindet sich in Umstellung
- die Investition erfüllt die Bedürfnisse im Zusammenhang mit umweltfreundlicher Architektur oder wirtschaftlicher Resilienz
- Mindestens die Hälfte der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs besteht aus Dauergrünland
Die Auswahlkriterien für SCTC beziehen sich auf Folgendes:
- Anzahl der vorhandenen zulässigen Mitglieder (X < 4, 4 ≤ X < 6, X ≥ 6)
- die Investition erreicht die Ziele im Zusammenhang mit umweltfreundlicher Architektur oder wirtschaftlicher Resilienz
Die Auswahlkriterien für Unternehmen beziehen sich auf Folgendes:
- das Vorhandensein von bezahlten Mitarbeitern, die beim Landesamt für Soziale Sicherheit gemeldet sind
- der Betrieb liegt in einem ländlichen, einem halbländlichen oder einem nichtländlichen Gebiet
- Einrichtung der Tätigkeit: das Unternehmen richtet einen neuen Betriebssitz ein
- mindestens ein Mitglied ist Mitglied eines Clusters oder Wettbewerbspols;
- der Betrieb ist ganz oder teilweise auf biologische Erzeugung ausgerichtet oder befindet sich in Umstellung
Wie reicht man den Antrag ein?
Die Einreichung von Beihilfeanträgen erfolgt über die App AII-on-Web, welche über den Online-Schalter PAC-on-Web verfügbar ist.
Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Zu jedem Quartalsende werden alle eingereichten Anträge einer Überprüfung hinsichtlich der verschiedenen Auswahlkriterien unterzogen und zwar während des folgenden Quartals.
- Von den Anträgen, die den festgelegten Schwellenwert erreicht haben, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für das jeweilige Quartal jene Anträge berücksichtigt, die die besten Bewertungen erhalten haben.
Während des Quartals, in dem die Beurteilung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals beurteilt.
Wichtig
- Ein und derselbe Antragsteller darf höchstens zwei Beihilfeanträge pro Quartal stellen.
- Als Datum der Zulässigkeit des Beihilfeantrags gilt das Datum der Berücksichtigung der Beihilfefähigkeit der Ausgaben oder der Beginn der Arbeiten, garantiert aber in keiner Weise seine Annahme.
Für sämtliche Informationen
Für Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit: questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be
[1] Ministerialerlass zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung vom … (Datum) über Niederlassungs- und Investitionsbeihilfen bezüglich des Sektors der Landwirtschaft, der Aquakultur und des Gartenbaus sowie bezüglich Genossenschaften und sonstiger Unternehmen im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Sektor der Nahrungsmittel und der Forstwirtschaft