Beihilfen zu Investitionen für Unternehmen für Forstarbeiten und Waldbewirtschaftung (Erstverarbeitung von Holz)
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- Dernière modification
- 20, août 2024 15:07
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Investitionen:
353 – Beihilfen zu Investitionen für Unternehmen für Forstarbeiten und Waldbewirtschaftung (Erstverarbeitung von Holz)
Der Beitrag zielt darauf ab, Investitionen in Unternehmen für Waldbewirtschaftung und Forstarbeiten zu unterstützen, damit diese in effizientere Betriebstechniken investieren und/oder Umwelt- und Klimaziele erreichen und auch damit sie ihre Aktivitäten in ländlichen Gebieten sowie ihre Kapazitäten zur Unterstützung des Krisenmanagements ausbauen.
- Unter Waldbewirtschaftung versteht man alle Tätigkeiten, die sich auf Betriebsaktivitäten vor der industriellen Verarbeitung beziehen. Diese Vorgänge betreffen das Fällen, Ausästen, die Entrindung, die Bearbeitung, die Abfuhr und den Transport von Rundholz zu den Holzverarbeitungseinrichtungen. Vorgänge im Zusammenhang mit dem Sägen oder jeder anderen Holzverarbeitung sind ausgeschlossen.
- Unter Forstarbeiten versteht man alle Arbeiten zur Wiederaufforstung in der Forstwirtschaft, welche aus der Vorbereitung des Bodens, der Beseitigung von Unkraut oder unerwünschten Sträuchern, der Anpflanzung (Aussaat oder Setzlinge, Anbringung von Schutzvorrichtungen gegen Wild) und der Verbesserung der individuellen Qualität der Bäume (Freistellung, Auflichtung und Beschneidung) bestehen. Der Arbeitende nutzt dann entweder manuelle (Freischneidegerät, Hochentaster, Pflanzstock etc.) oder mechanisierte Werkzeuge (Traktor, Pflug, Streuer etc.).
Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung von Nebenerzeugnissen und Holzabfällen für die Erzeugung erneuerbarer Energie (Abfallrückgewinnung, Verarbeitung und Verpackung) sind ebenfalls von der Maßnahme gedeckt.
Die Investitionen müssen vor allem eines oder mehrere der folgenden Ziele haben:
- Verbesserung der Qualität der Forstarbeiten durch Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Ökosysteme und/oder Gewährleistung einer besseren Diversität und Erholung der Waldpflanzungen hinsichtlich des Klimawandels (Diversifizierung und Auswahl der Setzlinge, Bedingungen für Transport und Erhaltung, innovative technische Wege etc.)
- Erhöhung der Qualität der Waldbewirtschaftung durch Verringerung der Auswirkungen auf Böden, Wasser und Ökosysteme und/oder der Nutzungskapazität durch den Einsatz von Mechanisierung und technischer sowie Verwaltungsinformatik für das Fällen, den optimalen Zuschnitt und die Verfolgung der Organisation des Schnitts sowie der Ernte des Rohstoffs aus dem Wald
- Verbesserung der wirtschaftlichen und umweltbezogenen Leistung sowie Beschleunigung der Modernisierung von Unternehmen und ihrer Anlagen (vor allem durch die Weiterentwicklung von Robotik und Digitaltechnik)
- ...
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- ist ein Unternehmer als natürliche Person, eine Gruppe von natürlichen Personen, ein Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen gemäß den europäischen Definitionen (2003/361/EG) oder eine Unternehmensgruppierung (für den Ankauf eines gemeinsam genutzten Werkzeugs)
- ist im InVeKoS identifiziert und hinsichtlich Sozialabgaben und Steuern bei der ZDU eingetragen
- übt seine Haupttätigkeit in den betreffenden Sektoren aus (NACE-Code für Waldbewirtschaftung oder Forstarbeiten)
- hat einen Geschäftssitz in der Wallonie oder verpflichtet sich, einen Geschäftssitz in der Wallonie zu begründen
- darf kein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Punkte 9 bis 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sein
Wann?
- Ab 1. Januar 2023
Bedingungen?
Zulässig sind Investitionen, die vom Beihilfeempfänger getätigt werden und sich auf die folgenden Kategorien beziehen:
- die Errichtung, die Anschaffung und die Ausstattung von Immobilien, wenn sie im Zusammenhang mit Vorgängen zur Waldbewirtschaftung stehen
- den Ankauf von neuen Geräten und Ausrüstungen, die speziell für die Waldbewirtschaftung oder für Forstarbeiten benötigt werden, einschließlich Software
Während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren verpflichtet sich der Beihilfeempfänger dazu, die Bedingungen für die Zulässigkeit einzuhalten sowie die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten.
Welche Beihilfen?
Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf einen Prozentsatz festgelegt, welcher auf den Pauschalbetrag der betreffenden Investition berechnet wird.
Die Liste dieser Investitionen sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang zum Ministerialerlass zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung über Beihilfen für die Niederlassung und für Investitionen[1].
Dieser Pauschalbetrag sowie die Liste der zulässigen Geräte und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Entwicklung der Preise und neuer Technologien, die auf den Markt kommen, zu berücksichtigen.
Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einer oder mehreren potenziellen Erhöhung(en) im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt bestimmte Kriterien erfüllt/erfüllen.
- Basissatz: 20 %
- Erhöhung, falls der Antragsteller (oder der Betrieb):
- An einer Arbeitsgruppe beteiligt ist (im Rahmen des Beitrags „Kooperation für Innovation“) 10%
- Erhöhung, falls der Antragsteller (oder der Betrieb):
- Bezahltes Personal beschäftigt 5 %
- Erhöhungen im Zusammenhang mit Investition:
- Entwicklung von Techniken zur Verwertung von Schnittabfällen oder von Nebenprodukten im Bereich erneuerbare Energie 5 %
Deckelung: Keinesfalls darf der Wert der Beihilfe 40 % des Pauschalbetrags der Investition übersteigen.
Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, ist auf 500.000 € festgelegt.
Auswahlkriterien
Die Auswahlkriterien umfassen:
- Der Betrieb liegt in einem ländlichen oder halbändlichen Gebiet
- Größe des Unternehmens: bei dem Unternehmen handelt es sich un ein Mikro,-ein Klein-oder ein mittleres Unternehmen
- Alter des Unternehmens
- Umwelteistung der Investition
- Innovation: die Invesition ermöglicht die Umsetzung neuer Praktiken
- Digitalisierung und Robotisierung; die Investition ermöglicht eine Entwicklung von Praktiken durch Automatisierung, Digitalisierung und Robotisierung
Wie reicht man den Antrag ein?
Die Einreichung von Beihilfeanträgen erfolgt über die App AII-on-Web, welche über den Online-Schalter PAC-on-Web verfügbar ist.
Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Zu jedem Quartalsende werden alle eingereichten Anträge einer Überprüfung hinsichtlich der verschiedenen Auswahlkriterien unterzogen und zwar während des folgenden Quartals.
- Von den Anträgen, die den festgelegten Schwellenwert erreicht haben, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für das jeweilige Quartal jene Anträge berücksichtigt, die die besten Bewertungen erhalten haben.
Während des Quartals, in dem die Beurteilung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals beurteilt.
Wichtig
- Ein und derselbe Antragsteller darf höchstens zwei Beihilfeanträge pro Quartal stellen.
- Als Datum der Zulässigkeit des Beihilfeantrags gilt das Datum der Berücksichtigung der Beihilfefähigkeit der Ausgaben oder der Beginn der Arbeiten, garantiert aber in keiner Weise seine Annahme.
Für sämtliche Informationen
Für Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be
[1] Ministerialerlass zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung vom … (Datum) über Niederlassungs- und Investitionsbeihilfen bezüglich des Sektors der Landwirtschaft, der Aquakultur und des Gartenbaus sowie bezüglich Genossenschaften und sonstiger Unternehmen im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Sektor der Nahrungsmittel und der Forstwirtschaft