Beihilfen zu Investitionen für Unternehmen für Forstarbeiten und Waldbewirtschaftung (Erstverarbeitung von Holz)
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- Dernière modification
- 25, septembre 2025 10:34
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Die Intervention zielt darauf ab, Investitionen in Forstwirtschafts- und Waldarbeitsunternehmen zu unterstützen, damit diese in effizientere Betriebstechniken investieren und/oder Umwelt- und Klimaziele erreichen, ihre Aktivitäten in ländlichen Gebieten ausbauen und ihre Kapazitäten zur Unterstützung des Krisenmanagements erweitern können.
- Unter Waldbewirtschaftung sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die im Zusammenhang mit Bewirtschaftungstätigkeiten erfolgen, die der industriellen Verarbeitung vorausgehen. Dazu gehören das Fällen, Entasten, Entrinden, Zurichten, Rücken und Transportieren von Rundholz zu den Holzverarbeitungsbetrieben. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die sich auf das Sägen oder eine andere Holzverarbeitung beziehen;
- Unter Forstarbeiten versteht man alle forstwirtschaftlichen Aufforstungsarbeiten, die aus der Vorbereitung des Bodens, der Beseitigung konkurrierender Pflanzenarten oder Sträucher, der Anpflanzung (Aussaat oder Setzlinge, Anbringen von Wildschutz) und der Verbesserung der individuellen Qualität der Bäume (Freischneiden, Auflichtung und Beschneiden) bestehen. Dazu werden entweder manuelle (Freischneider, Hochentaster, Pflanzstock etc. ) oder mechanisierte Werkzeuge (Traktor, Pflug, Streugerät etc. ) eingesetzt.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung von Nebenerzeugnissen und Holzabfällen für die Erzeugung erneuerbarer Energie (Abfallrückgewinnung, Verarbeitung und Verpackung) fallen ebenfalls unter die Maßnahme.
Die Investitionen müssen insbesondere eines oder mehrere der folgenden Ziele haben:
- Verbesserung der Qualität der Forstarbeiten durch Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Ökosysteme und/oder Gewährleistung einer höheren Vielfalt und besseren Erholung der Waldpflanzungen hinsichtlich des Klimawandels (Diversifizierung und Auswahl der Setzlinge, Bedingungen für Transport und Erhaltung, innovative technische Wege etc. )
- Erhöhung der Qualität der Waldbewirtschaftung durch Verringerung der Auswirkungen auf Böden, Wasser und Ökosysteme und/oder Erhöhung der Nutzungskapazität durch den Einsatz von Mechanisierung und IT-Technik sowie Wirtschaftsinformatik für das Fällen, den optimalen Schnitt und die Überwachung der anschließenden organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit dem geschnittenen Holz und der Ernte der forstwirtschaftlichen Rohstoffe;
- Verbesserung der wirtschaftlichen und umweltschutzbezogenen Leistung sowie Beschleunigung der Modernisierung der Unternehmen und ihrer Ausstattung (vor allem durch die Weiterentwicklung von Robotik und Digitaltechnik);
- etc.
Für wen?
Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Unternehmer als natürliche Person, eine Vereinigung natürlicher Personen, Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen gemäß den europäischen Definitionen (2003/361/EG) oder eine Unternehmensgemeinschaft (für den Ankauf eines gemeinsam genutzten Werkzeugs) sein;
- Im InVeKoS identifiziert und bei der ZDU eingetragen sein, seinen Sozialversicherungs- und Steuerpflichten ordnungsgemäß nachkommen;
- Seine Haupttätigkeit in den entsprechenden Sektoren ausüben (NACE-Code für Waldbewirtschaftung oder Forstarbeiten);
- Einen Geschäftssitz in der Wallonie haben oder sich verpflichten, einen solchen zu gründen;
- kein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Punkte 9 bis 12 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sein.
Wann?
- Ab dem 1. Januar 2023
Bedingungen?
Zulässig sind Investitionen, die vom Beihilfeempfänger getätigt werden und sich auf folgende Kategorien beziehen:
- Bau, Erwerb und Einrichtung von Immobilien, sofern sie mit den Waldbewirtschaftungstätigkeiten in Zusammenhang stehen;
- Kauf von neuen Maschinen und Anlagen, die speziell für die Waldbewirtschaftung oder für forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind, einschließlich Computersoftware.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren dazu, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten.
Welche Beihilfen?
Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist ein Prozentsatz, der auf den Pauschalbetrag der entsprechenden Investition berechnet wird.
Die Liste dieser Investitionen sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang des Ministeriellen Erlasses zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen[1].
Dieser Pauschalbetrag sowie die Liste der zulässigen Materialien und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Preisentwicklung und Verfügbarkeit neuer Technologien auf dem Markt zu berücksichtigen.
Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einem oder mehreren potenziellen Zuschlägen, vorausgesetzt, der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt erfüllt/erfüllen bestimmte Kriterien.
- Basissatz: 20 %
- Zuschlag, wenn der Antragsteller (oder der Betrieb):
- An einer Arbeitsgruppe teilnimmt (im Rahmen der Intervention „Kooperation für Innovation“) 10 %
- Zuschlag, wenn der Antragsteller (oder der Betrieb):
- Angestellte beschäftigt 5 %
- Zuschläge im Zusammenhang mit Investitionen:
- Entwicklung von Techniken zur Verwertung von Schnittabfällen oder von Nebenprodukten im Bereich erneuerbare Energie 5 %
Obergrenze: Der Wert der Beihilfe kann in keinem Fall 40 % des Pauschalbetrags der Investition übersteigen.
Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, liegt bei höchstens 500.000 €.
Auswahlkriterien
Die Auswahlkriterien umfassen:
- Der Betrieb liegt in einem ländlichen oder halbländlichen Gebiet;
- Größe des Unternehmens: bei dem Unternehmen handelt es sich um ein Mikro-, ein Klein- oder ein mittleres Unternehmen;
- Alter des Unternehmens;
- Die Leistung der Investition in Bezug auf Umweltschutz;
- Innovation: die Investition ermöglicht das Umsetzen neuer Praktiken;
- Digitalisierung und Robotik: die Investition ermöglicht eine Weiterentwicklung der Praktiken durch Automatisierung, Digitalisierung oder Robotik.
Wie stellt man einen Antrag?
Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung AII-on-Web, welche über den Online-Schalter verfügbar ist.
Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Zu jedem Quartalsende werden alle eingereichten Anträge einer Überprüfung hinsichtlich der verschiedenen Auswahlkriterien unterzogen und zwar während des darauf folgenden Quartals;
- Von den Anträgen, die die festgelegte Mindestpunktzahl erreicht haben, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für das jeweilige Quartal jene Anträge berücksichtigt, die die besten Bewertungen erhalten haben.
Während des Quartals, in dem die Bewertung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals bewertet.
Wichtig
- Pro Antragsteller können nicht mehr als zwei Beihilfeanträge pro Quartal eingereicht werden;
- Das Datum der Zulässigkeit des Beihilfeantrags gilt als Datum der Berücksichtigung der Förderfähigkeit der Ausgaben oder des Beginns der Arbeiten, garantiert jedoch nicht, dass der Antrag angenommen wird.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular. Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be wenden.