Beihilfen für produktive investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Neu für 2024)
Métadonnées
- Dernière modification
- 20, février 2024 14:19
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission bestätigt. Die unten in Blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab der Kampagne 2024.
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Investitionen:
351 – Beihilfen für produktive Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe
Die Intervention soll die produktiven Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe unterstützen, mit besonderem Fokus auf Investitionen, die auf bestimmte gewonnene Erkenntnisse reagieren. Insbesondere die Überwachung der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die Landwirte im Vergleich zum Rest der Gesellschaft, der Steigerung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Betriebe und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Betriebskosten.
Dies erfordert eine regelmäßige Investition in die Innovation und Diversifizieren zur Aufrechterhaltung eines effektiven und beständigen Betriebs. Die Unterstützung zielt somit auf Investitionen folgender Art ab:
- solche zur Förderung landwirtschaftlicher Praktiken zur Verstärkung der Ziele der „grünen Architektur“, wie der ökologischen und konservierenden Landwirtschaft, vereinfachten Anbautechniken oder auch der Präzisionslandwirtschaft und Unabhängigkeit bei der Deckung des Futterbedarfs
- solche zur Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Verbesserungsmöglichkeit für Erträge und Wettbewerbsfähigkeit durch Mehrwertschöpfung oder solche, die sich auf die Biosicherheit für den Schweinesektor beziehen
- solche zur Verbesserung des Tierwohls durch Übertreffen der gültigen Normen
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und Erfüllen der Bedingungen der Definition eines „aktiven Landwirts“ (siehe Blatt „Definitionen“)
- ist im InVeKoS identifiziert und erfüllt die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung (Klasse 2 oder 3 – Klasse 1 nicht zulässig)
- hat einen Anteil der Bodengebundenheit (BG) unter oder von 1
- hat eine ACISEE-Bescheinigung (Bescheinigung der Konformität der Lagerungsinfrastrukturen für Tierzuchtabwässer)
- hat auf dem Betrieb eine Standardbruttoproduktion zwischen 12 500 und 425 000 € pro natürlicher Person, die im InVeKoS registriert ist (Mitglied)
- hat eine betriebliche Rechnungsführung oder verpflichtet sich zumindest, spätestens im auf den Antrag folgenden Jahr über eine solche zu verfügen
Wann?
Ab 1. Januar 2023
Bedingungen?
Der Betrieb des Beihilfeempfängers muss die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und darf nicht unter Klasse 1 fallen, gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung.
Zulässig sind Investitionen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb getätigt werden und sich auf folgende Kategorien beziehen:
- Kauf neuen Materials zur Entwicklung oder Gründung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, inklusive der ersten Verarbeitung der eigenen Produkte in landwirtschaftliche Produkte aus Anhang 1 des Vertrages, sowie ihrem Verkauf
- Bau, Kauf oder die Renovierung (unter Renovierung ist die Ausgestaltung einer bereits existierenden Immobilie mit dem Ziel der Modernisierung zu verstehen) von Immobilien
- professionelle Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Bereich des im Betrieb verbrauchten Anteils (<=10 kW)
- Anpassung von bestehenden Gebäuden (inklusive Innenausstattung), um den neuen EU-Normen Folge zu leisten, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten, ab dem diese verpflichtend wird
- Kauf und Einzäunen zum Schutz der Schweinezucht vor der afrikanischen Schweinepest
Für eine Genossenschaft zur Nutzung landwirtschaftlichen Materials sind ausschließlich Investitionen in Bezug auf folgendes zulässig: Anschaffung neuen Materials für bestimmte Spekulationen und/oder für die Manipulation von Partnerproduktionen der Genossenschaft sowie Erwerb, Bau oder Renovierung von Immobilien, die der Lagerung von der Genossenschaft gehörendem Material dienen.
Alle unterstützten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Zahlung der Beihilfe dazu, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten.
Welche Beihilfen?
Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf einen Prozentsatz festgelegt, welcher auf folgender Basis berechnet wird:
- Pauschalbetrag der zulässigen Investition für materielle Investitionen
- ein Einheitsbetrag, festgelegt je Typ der Investition und pro m2, für Immobilien, multipliziert mit der Anzahl der m² der Fläche des Gebäudes
- ein Einheitsbetrag, festgelegt je Typ der Investition und pro Platz, für Immobilien, multipliziert mit der Anzahl an Abteilen im Gebäude
- ein Einheitsbetrag, festgelegt je Typ der Investition und pro Meter, für Immobilien, multipliziert mit der Anzahl an Metern für die Linie der Verarbeitung im Gebäude
- ein Einheitsbetrag, festgelegt je Typ der Investition und pro kWp, für Immobilien, multipliziert mit der Anzahl an kWp für die Anlage für erneuerbare Energie
- ein Einheitsbetrag, festgelegt je Typ der Investition und pro Pflanze, für Immobilien, multipliziert mit der Anzahl an Pflanzen der Obstanlage oder Weinbauparzelle
Die Liste dieser Investitionen und ihrer Aufpreiskategorie („grüne Architektur“, wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit, ...) sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang des Ministerialerlasses zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung über Beihilfen für die Niederlassung und für Investitionen.
Für Investitionen in Immobilien wird der Einheitsbetrag durch den Typ der Immobilie (Lagerhalle, Stallgebäude, ...) bestimmt. Unter „Typ“ sind dabei die äußere Hülle des Gebäudes und die festen Anlagen, die für die landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Melkstand, Aufstallungsvorrichtung, ...) in diesem Gebäude erforderlich sind, zu verstehen. Es muss folglich den Status „Immobilie mit Zweckbestimmung“ erhalten haben.
Sowohl der Pauschalbetrag als auch der Einheitsbetrag sowie die Liste der zulässigen Materialien und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Entwicklung der Preise und neuer auf dem Markt verfügbarer Technologien zu berücksichtigen.
Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einer oder mehreren potenziellen Erhöhung(en) im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt bestimmte Kriterien erfüllt/erfüllen. Der Prozentsatz darf jedoch in keinem Fall 40 % überschreiten.
Für natürliche Personen
- Basissatz: 10 %
- Erhöhung, wenn der Antragsteller (oder der Betrieb):
- die Definition „junger Landwirt“ erfüllt: 10 %
- sich in einem Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen befindet: 4 %
- Teil eines Grünfuttersystems ist, d. h. mindestens 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche besteht aus Dauergrünland: 4 %
Im Falle der Kumulierung der zwei letzten Kriterien beträgt der maximale Prozentsatz folglich 6 %.
- Wenn er weniger als 60 ha pro im InVeKoS registrierter natürlicher Person besitzt: 2,5 %
- Wenn der Betrieb Teil Agrarsystems mit Polykultur ist, mit mindestens fünf verschiedenen Kulturgruppen: 6 %
- Wenn der Betrieb ökologische Landwirtschaft betreibt oder sich in der Umstellung befindet:
- In der Umstellung : 2,5 %
- Teilweise: 2,5 %
- Vollständig: 5 %
- Erhöhung im Zusammenhang mit Investition:
- Für den Gartenbaubetrieb, produktive Investitionen im Zusammenhang mit dem Kauf von Stauden: 10 %
- Wenn er die Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ erfüllt: 5 %
- Wenn er die Anforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit erfüllt: 5 %
Keine Kumulierung möglich, wenn die Investition die zwei zuvor genannten Anforderungen erfüllt.
- Wenn es sich um Investitionen in Schweinebetriebe handelt, die darauf abzielen, den in der Norm vorgesehenen Platz pro Schwein (Tierwohl) um 20 % zu überschreiten 10 %*
- Wenn er sich in einen Sektor mit differenzierter Qualität eintragen lässt 2,5 %
*nicht mit den Erhöhungen „bio“ und „differenzierte Qualität“ für diese Investition kumulierbar
Abweichend von der oben erläuterten Kalkulationsmethode ist der Beihilfesatz im besonderen Fall der Errichtung eines Zauns zum Schutz der Schweinezucht vor der afrikanischen Schweinepest auf 100 % festgelegt.
Für Genossenschaften zur Nutzung landwirtschaftlichen Materials (CUMA)
- Basissatz: 20 %
- Erhöhung im Zusammenhang mit dem Antragsteller (oder dem Betrieb):
- Wenn die Anzahl der Landwirte bei sechs oder darüber liegt: 5 %
- Wenn die Anzahl der Landwirte bei vier oder fünf liegt: 2,5 %
- Erhöhung im Zusammenhang mit der Investition:
- Wenn er die Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ oder der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit erfüllt: 10 %
Deckelung: Der Wert der Beihilfe darf 40 % des Pauschalbetrags der Investition keinesfalls übersteigen,ausgenommen im Fall der Errichtung von Zäunen zum Schutz der Schweinezucht vor der afrikanischen Schweinepest.
Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, ist auf höchstens 200.000 € festgelegt.
Auswahlkriterien
Die Auswahlkriterien umfassen:
- Der Antragsteller ist ein Junglandwirt.
- Der Betrieb befindet sich/befindet sich nicht in einem Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen.
- die landwirtschaftliche Nutzfläche pro Mitglied (<60 ha oder > = 60 ha)
- Die Mehrheit der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist Dauergrünland.
- die Vielfalt der Anbau-Codes auf dem Betrieb (< oder = 5)
- Teil des Betriebes, der der biologischen Landwirtschaft gewidmet ist
- Die Investition erfüllt die Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ oder der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit, wie sie in der Investitionsliste aufgeführt sind.
Im Falle von Genossenschaften zur Nutzung landwirtschaftlichen Materials umfassen die Kriterien:
- Die Investition erfüllt die Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ oder der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit, wie sie in der Investitionsliste aufgeführt sind.
- die Anzahl der vorhandenen anspruchsberechtigten Mitglieder.
Wie reicht man den Antrag ein?
Das Einreichen von Beihilfeanträgen erfolgt über die App AII-on-Web, welche über den Online-Schalter verfügbar ist.
Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Zu jedem Quartalsende werden alle eingereichten Anträge einer Überprüfung hinsichtlich der verschiedenen Auswahlkriterien unterzogen und zwar während des folgenden Quartals.
- Von den Anträgen, die den festgelegten Schwellenwert erreicht haben, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für das jeweilige Quartal jene Anträge berücksichtigt, die die besten Bewertungen erhalten haben.
Während des Quartals, in dem die Beurteilung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals beurteilt.
Wichtig:
- Pro Antragsteller können nicht mehr als zwei Beihilfeanträge pro Quartal eingereicht werden.
- Als Datum der Zulässigkeit des Beihilfeantrags gilt das Datum der Berücksichtigung der Zulässigkeit der Ausgaben oder der Beginn der Arbeiten, gewährleistet jedoch keinesfalls eine Bewilligung.
Für sämtliche Informationen
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich über dieses Kontaktformular
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be