Beihilfen für produktive investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Neu für 2025)
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- Dernière modification
- 25, septembre 2025 10:33
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission bestätigt. Die unten in Blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab der Kampagne 2024.
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Die Intervention soll produktive Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben unterstützen, mit einem besonderen Fokus auf Investitionen, die eine Antwort auf bestimmte gewonnene Erkenntnisse darstellen. Zum Beispiel, dass es notwendig ist, für Landwirte einen im Vergleich zum Rest der Gesellschaft angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Betriebe zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Betriebskosten zu verbessern.
Dies erfordert regelmäßige Investitionen in Innovation und Diversifizierung, die es ermöglichen, einen leistungs- und zukunftsfähigen Betrieb zu erhalten. Die Unterstützung zielt somit auf Investitionen folgender Art ab:
- solche zur Förderung landwirtschaftlicher Praktiken zur Verstärkung der Ziele der „grünen Architektur“, wie ökologische und konservierende Landwirtschaft, vereinfachte Anbautechniken oder auch Präzisionslandwirtschaft und Futterautonomie;
- solche zur Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und zur Verbesserung von Erträgen und Wettbewerbsfähigkeit durch Mehrwertschöpfung oder solche, die sich auf die Biosicherheit im Schweinesektor beziehen;
- solche zur Verbesserung des Tierwohls, indem Maßnahmen angewendet werden, die über die geltenden Standards hinausgehen.
Für wen?
Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und die Bedingungen der Definition des „aktiven Landwirts“ erfüllen (siehe Steckbrief „Definitionen“);
- Im InVeKoS identifiziert sein und die Bedingungen einer Umweltgenehmigung erfüllen (Klasse 2 oder 3 – Klasse 1 nicht zulässig);
- Der Anteil der Bodengebundenheit liegt bei 1 oder darunter;
- Verfügt über eine ACISEE-Bescheinigung (Konformitätsbescheinigung für Einrichtungen zur Lagerung von Tierzuchtabwässern);
- Der Bruttostandardoutput des Betriebs liegt zwischen 12.500 und 425.000 € (oder höchstens 750.000 € ausschließlich für Landwirte, die im Rahmen des ländlichen Entwicklungsprogramms der Wallonie 2014-2022 eine Niederlassungsbeihilfe bezogen haben) pro natürlicher Person, die im InVeKoS registriert ist (Mitglied). Der Bruttostandardoutput wird entweder auf Grundlage der Daten aus dem Jahr vor dem Jahr der Antragstellung oder dem Jahr der Antragstellung berechnet;
- Verfügt über eine Geschäftsbuchhaltung oder verpflichtet sich zumindest, spätestens im auf den Antrag folgenden Jahr über eine solche zu verfügen.
Wann?
- Ab dem 1. Januar 2023
Bedingungen?
Der Betrieb des Beihilfeempfängers muss die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und darf nicht unter Klasse 1 fallen, gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung.
Zulässig sind Investitionen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb getätigt werden und sich auf folgende Kategorien beziehen:
- Kauf neuen Materials zur Entwicklung oder Gründung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der ersten Verarbeitung der eigenen Produkte in landwirtschaftliche Produkte entsprechend Anhang 1 des Vertrages, sowie ihr Verkauf;
- Bau, Erwerb oder Renovierung (Renovierung im Sinne der Umgestaltung einer bereits bestehenden Immobilie mit dem Ziel, diese zu modernisieren) von Immobilien;
- professionelle Erzeugung erneuerbarer Energie in der Größenordnung des Eigenverbrauchs des Betriebs (≥ 10 kW im Falle von Biogasanlagen);
- Anpassung von bestehenden Gebäuden (einschließlich Innenausstattung), um den neuen EU-Normen zu entsprechen, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten, ab dem Zeitpunkt, wo diese verpflichtend werden;
- Erwerb und Aufstellen von Zäunen zum Schutz von Schweinezuchtbetrieben vor der afrikanischen Schweinepest.
Im Falle einer Gerätenutzungsgenossenschaft (CUMA) sind nur Investitionen in den Erwerb neuer Maschinen und Geräte für spezifische Produktionsbereiche und/oder zur Handhabung der Produktion der Mitglieder der Gerätenutzungsgenossenschaft sowie in den Erwerb, den Bau oder die Einrichtung von Immobilien, die zur Unterbringung der Maschinen und Geräte de Gerätenutzungsgenossenschaft dienen, förderfähig.
Alle unterstützten Investitionen müssen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Zahlung der Beihilfe dazu, die Zulassungsbedingungen zu erfüllen, die geförderten Investitionen in einem guten funktionalen Zustand zu halten und ihre Zweckbestimmung beizubehalten.
Welche Beihilfen?
Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist ein Prozentsatz der berechnet wird auf:
- den Pauschalbetrag der zulässigen Investition, bei materiellen Investitionen;
- einen Einheitsbetrag, festgelegt nach Art der Investition und pro m², multipliziert mit der Anzahl der m² der Fläche des Gebäudes, bei Immobilien;
- einen Einheitsbetrag, festgelegt nach Art der Investition und nach Platz, multipliziert mit der Anzahl der Plätze des Gebäudes, bei Immobilien;
- einen Einheitsbetrag, festgelegt nach Art der Investition und pro Meter, multipliziert mit der Anzahl der Meter der Verarbeitungslinie im Gebäude, bei Immobilien;
- einen Einheitsbetrag, festgelegt nach Art der Investition und pro kWp, multipliziert mit der Anzahl an kWp der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, bei Immobilien;
- einen Einheitsbetrag, festgelegt nach Art der Investition und nach Setzling, multipliziert mit der Anzahl der Setzlinge des Obstgartens oder der Weinbauparzelle, bei Immobilien;
Die Liste dieser Investitionen und ihrer Zuschlagkategorie („grüne Architektur“, wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit etc. ) sowie der festgelegte Pauschalbetrag befinden sich im Anhang des Ministeriellen Erlasses zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen[1].
Bei Investitionen in Immobilien wird der Einheitsbetrag nach Art der Immobilie (Lagerhalle, Stallgebäude etc. ) bestimmt, wobei unter „Art“ sowohl die Außenhülle des Gebäudes als auch die befestigte Ausrüstung zu verstehen ist, die für die landwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesem Gebäude notwendig ist (Melkstand, Stalleinrichtung etc. ); dadurch erhält die Immobilie ihre eindeutige Zweckbestimmung.
Sowohl der Pauschalbetrag als auch der Einheitsbetrag sowie die Liste der zulässigen Materialien und Ausrüstungen können überprüft und angepasst werden, um die Preisentwicklung und Verfügbarkeit neuer Technologien auf dem Markt zu berücksichtigen.
Der Prozentsatz der Beihilfe besteht einerseits aus einem Basissatz und andererseits aus einem oder mehreren potenziellen Zuschlägen, vorausgesetzt, der Antragsteller und/oder sein Investitionsprojekt erfüllt/erfüllen bestimmte Kriterien. Der Prozentsatz kann jedoch in keinem Fall 40 % überschreiten.
Bei natürlichen Personen
- Basissatz: 10 %
- Zuschläge, wenn der Antragsteller (oder der Betrieb):
- der Definition „Junglandwirt“ entspricht: 10 %
- sich in einem Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen befindet: 4 %
- sich in einem Weidesystem befindet, bei dem die Fläche des Dauergrünlands mindestens fünfzig Prozent der landwirtschaftliche genutzten Fläche ausmacht: 4 %
Im Falle der Kumulierung der zwei letzten Kriterien beträgt der maximale Prozentsatz 6 %.
-
- Wenn der Betrieb weniger als 60 ha pro im InVeKoS identifizierter natürlicher Person aufweist: 2,5 %
- Wenn sich der Betrieb in einem landwirtschaftlichen System der Mischkultur mit mindestens fünf verschiedenen Kulturgruppen befindet oder wenn er Flächen in der Kulturgruppe „diversifizierter Gemüseanbau auf kleinen Flächen“ meldet: 6 %
- Wenn der Betrieb ökologischen Landbau betreibt oder sich in der Umstellung befindet[2]:
- In der Umstellung: 2,5 %
- Teilweise: 2,5 %
- Vollständig[3]: 5 %
- Zuschläge im Zusammenhang mit Investitionen:
- Im Gartenbausektor, produktive Investitionen im Zusammenhang mit dem Erwerb von mehrjährigen Pflanzen: 10 %
- Wenn die Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ erfüllt werden: 5 %
- Wenn die Anforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit erfüllt werden: 5 %
Keine Kumulierung möglich, wenn die Investition die zwei zuvor genannten Anforderungen erfüllt.
* nicht kumulierbar mit den Zuschlägen „Bio“ und „differenzierte Qualität“ für diese Investition
Abweichend von der oben erläuterten Berechnungsmethode ist der Beihilfesatz im besonderen Fall der Errichtung eines Zauns zum Schutz der Schweinezucht vor der afrikanischen Schweinepest auf 100 % festgelegt.
Für Gerätenutzungsgenossenschaften (CUMA)
- Basissatz: 20 %
- Zuschläge im Zusammenhang mit dem Antragsteller (oder dem Betrieb):
- Wenn die Anzahl der Landwirte bei 6 oder darüber liegt: 5 %
- Wenn die Anzahl der Landwirte bei 4 oder 5 liegt: 2,5 %
- Zuschläge im Zusammenhang mit Investitionen:
- Wenn die Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ oder der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit erfüllt werden: 10 %
Deckelung: der Wert der Beihilfe kann in keinem Fall 40 % des Pauschalbetrags der Investition übersteigen, außer im Fall von Zäunen, die dem Schutz eines Schweinezuchtbetriebs vor der Afrikanischen Schweinepest dienen.
Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, liegt bei höchstens 200.000 €.
Auswahlkriterien
Die Auswahlkriterien umfassen:
- Der Antragsteller ist ein Junglandwirt;
- Der Betrieb befindet sich / befindet sich nicht in einem Gebiet mit naturbedingten oder spezifischen Benachteiligungen;
- Die landwirtschaftliche Nutzfläche (LNF) pro Mitglied (< 60 ha oder ≥ 60 ha);
- Ein Großteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LNF) ist Dauergrünland;
- Die Vielfalt der Kulturcodes auf dem Betrieb (≤ 5);
- Der dem ökologischen Landbau gewidmete Teil des Betriebs;
- Die Investition erfüllt die in der Investitionsliste aufgeführten Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ oder der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit.
Im Falle von Gerätenutzungsgenossenschaften (CUMA) umfassen die Kriterien:
- Die Investition erfüllt die in der Investitionsliste aufgeführten Anforderungen im Zusammenhang mit der „grünen Architektur“ oder der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit;
- Die Anzahl der vorhandenen anspruchsberechtigten Mitglieder (X < 4, 4 ≤ X < 6, X ≥ 6).
Wie stellt man einen Antrag?
Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung AII-on-Web, welche über den Online-Schalter verfügbar ist.
Die Dossiers unterliegen einem Auswahlverfahren in vierteljährlichen Blöcken.
Das Auswahlverfahren gestaltet sich wie folgt:
- Zu jedem Quartalsende werden alle eingereichten Anträge einer Überprüfung hinsichtlich der verschiedenen Auswahlkriterien unterzogen und zwar während des darauf folgenden Quartals;
- Von den Anträgen, die die festgelegte Mindestpunktzahl erreicht haben, werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel für das jeweilige Quartal jene Anträge berücksichtigt, die die besten Bewertungen erhalten haben.
Während des Quartals, in dem die Bewertung der Anträge stattfindet, können weiterhin neue Anträge eingereicht werden, jedoch werden diese erst am Ende des folgenden Quartals bewertet.
Wichtig:
- Pro Antragsteller können nicht mehr als zwei Beihilfeanträge pro Quartal eingereicht werden.
- Das Datum der Zulässigkeit des Beihilfeantrags gilt als Datum der Berücksichtigung der Förderfähigkeit der Ausgaben oder des Beginns der Arbeiten, garantiert jedoch nicht, dass der Antrag angenommen wird.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular. Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be wenden.
[1] Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft und den Gartenbau und für im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen
[2] Im Falle des Baus eines Schweinestalls, Zugang (aber keine Kumulierung) zum Zuschlag von 10 % für „Tierwohl“
[3] Der Zuschlag von 5 % gilt auch für Betriebe, die für den gesamten Betrieb als ökologisch zertifiziert sind, deren Landwirt aber neue Parzellen auf ökologischen Landbau umstellt.
[4] Der vorgesehene Freiraum pro Schwein, das sich im Betrieb befindet, liegt um mindestens 20 % über der Mindestnorm gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 über den Schutz von Schweinen in Schweinehaltungsbetrieben.
[5] Im Falle des Baus eines Schweinestalls, Zugang (aber keine Kumulierung) zum Zuschlag von 10 % für „Tierwohl“