Beihilfen für nichtproduktive Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

Investitionen:

352 – Beihilfen für nichtproduktive Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe

Ziel der Beteiligung ist die Unterstützung von nichtproduktiven Investitionen für den Aufbau von Infrastruktur auf landwirtschaftlichen Flächen, welche als Hauptziel die Förderung der Umwelt durch Reduzierung der Erosion und Stärkung des hydraulischen Rahmen hat. Investitionen, die eine Unterstützung erhalten, tragen dazu bei, Lösungen für mehrere Schwächen und Bedrohungen zu finden, die im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft identifiziert wurden und die vor allem Folgendes betreffen:

 

Es geht also im Wesentlichen darum, die Einrichtung von Elementen der sanften Hydraulik zu finanzieren, welche die landwirtschaftlichen Praktiken sowie die im Vorfeld angelegten Einrichtungen ergänzen. Die Einrichtung solcher Anlagen auf landwirtschaftlicher Fläche stellt einen Kostenpunkt ohne finanziellen Vorteil für den Landwirt dar. Diese Anlagen sind im Allgemeinen im Rahmen des Kampfes gegen Erdrutsche und Überschwemmungen durch Abfluss vorgeschrieben. Dies erfolgt häufig auf Ebene der Wassereinzugsgebiete und auf Betreiben der lokalen oder regionalen Behörden.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:

Der Betrieb des Beihilfeempfängers muss die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und fällt nicht unter Klasse 1 gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung.

Wann?

Bedingungen?

Beihilfefähig sind Investitionen, die im landwirtschaftlichen Betrieb umgesetzt werden, die in der Liste der zulässigen nicht produktiven Investitionen angeführt sind, welche wiederum in der wallonischen gesetzlichen Grundlage festgelegt ist[1]. 

Beispielhaft können folgende Investitionen genannt werden (nicht vollständige Liste):

 
 

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Drainagearbeiten sind nicht zulässig. Dasselbe gilt für Anlagen entlang von Straßen (Gräben, Stufengräben etc.) oder auf öffentlichen Flächen, die mit regionalen Förderungen für lokale Behörden gefördert werden. Dasselbe gilt auch für Anlagen, die Stabilitätsuntersuchungen benötigen (Böschungen, Deiche etc.), bei denen die Haftung des Bauherrn im Falle eines Einsturzes einen weitergehenden Ansatz erfordert.

Damit die Investition beihilfefähig ist, legt der Beihilfeempfänger eine hydrologische Studie oder einen Verweis auf eine solche Studie vor, die für das Einzugsgebiet bereits vorliegt und die die Relevanz der Investition begründet. Eine solche Studie ist jedoch für filternde Barrikaden und Verschiebungen von Feldeingängen, deren Unterstützung lediglich vom Vorhandensein einer Konzentrationsachse für den Abfluss abhängt, nicht erforderlich (LIDAXES-Kartografie verfügbar auf https://geoportail.wallonie.be/walonmap), kombiniert mit einer von der Verwaltung erstellten Risikoanalyse, falls eine oder mehrere Wohnunterkünfte weniger als 50 m entfernt liegt/liegen.

Die hydrologische Studie auf Ebene des Wassereinzugsgebiets wird auf Antrag der Gemeinden, die von den Problemen mit dem Ablaufen betroffen sind, erstellt und wird von der Verwaltung , von den Technischen Diensten der Provinz, von einem Planungsbüro für Hydrologie oder von einer Interkommunalen umgesetzt.

Für Investitionen, die eine Städtebaugenehmigung oder eine Studie zur Dimensionierung erfordern, die von einem Gutachter oder einem kompetenten Planungsbüro erstellt wird, müssen diese Elemente bei Einreichung des Beihilfeantrags vorgelegt werden. Zudem müssen alle unterstützten Investitionen die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.

Der Antragsteller hat ab dem Datum der Übermittlung der Annahme eine Frist von einem Jahr, um mit den Arbeiten zu beginnen, und ab demselben Datum eine Frist von zwei Jahren, um die Arbeiten fertigzustellen.

Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, die Investitionen, die eine Beihilfe erhalten haben, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der endgültigen Zahlung der Beihilfe in einem guten funktionalen Zustand zu halten und die identische Nutzung beizubehalten. Alle Abrissarbeiten erfordern die vorherige Benachrichtigung der Verwaltung.

Welche Beihilfen?

Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf 100 % der zulässigen Ausgaben festgelegt.

Um diese festzulegen, werden Pauschalbeträge nach Typ der Investition sowie Pauschalbeträge je Laufmeter oder m², wie in der wallonischen Rechtsgrundlage festgelegt, berücksichtigt[2]

Eine pauschale Beihilfe ermöglicht es zudem, die Kosten für eine Studie zur Dimensionierung (500 €), wenn eine solche erforderlich ist, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Einreichung für die Genehmigung (150 €) für die Arbeiten, die eine Genehmigung erfordern, abzudecken.

Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, ist auf höchstens 30.000 € festgelegt.

Auswahlkriterien

Es gibt keine Auswahlkriterien für diesen Beitrag.

Wie reicht man den Antrag ein?

Die Einreichung von Beihilfeanträgen erfolgt über die App AII-on-Web, welche über den Online-Schalter PAC-on-Web verfügbar ist.

Die Projekte werden bis zur Höhe des verfügbaren Budgets bewilligt.

Für sämtliche Informationen

Für Informationen wenden Sie sich bitte an dieses Kontaktformular

Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie Kontakt aufnehmen mit questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be

[1] Ministerialerlass zur Umsetzung des Erlasses der wallonischen Regierung vom … (Datum) über Niederlassungs- und Investitionsbeihilfen bezüglich des Sektors der Landwirtschaft, der Aquakultur und des Gartenbaus sowie bezüglich Genossenschaften und sonstiger Unternehmen im Bereich der Erstverarbeitung und Vermarktung im Sektor der Nahrungsmittel und der Forstwirtschaft

[2] Anhang 4 des Ministerialerlasses zur Ausführung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Niederlassungs- und Investitionsbeihilfen bezüglich des Sektors der Landwirtschaft, der Aquakultur und des Gartenbaus sowie bezüglich Genossenschaften und sonstiger Unternehmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung im Sektor der Nahrungsmittel und der Forstwirtschaft