Beihilfen für nichtproduktive Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe
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- Dernière modification
- 25, septembre 2025 10:33
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Ziel der Intervention ist es, nicht-produktive Investitionen für den Bau von Infrastrukturen auf landwirtschaftlichen Flächen zu unterstützen, deren Hauptziel ein verbesserter Umweltschutz durch die Verringerung von Erosion und die Stärkung der Wasserrückhaltekapazität ist. Die geförderten Investitionen sollen dazu beitragen, eine Reihe von Schwächen und Bedrohungen zu beheben, die im Hinblick auf eine nachhaltige Landwirtschaft identifiziert wurden, insbesondere:
- die erheblichen Auswirkungen des Klimawandels, die in der Wallonie zu erwarten sind, mit einem insgesamt wärmeren Klima (1,3 bis 2,8°C im Jahr 2050), regenreicheren Wintern (+13 % im Jahr 2050) und mehr intensiven Regenfällen im Winter;
- Bodenverluste auf Anbauflächen, die vor allem durch Erosion verursacht werden;
- Probleme mit Oberflächenabfluss auf landwirtschaftlichen Flächen und der Übertragung von organischen Stoffen und anderen Düngemitteln in Oberflächengewässer.
Es geht also im Wesentlichen darum, die Einrichtung von Elementen der Wasserrückhaltekapazität zu finanzieren, um die im Vorfeld durchgeführten landwirtschaftlichen Praktiken und Einrichtungen zu ergänzen. Die Umsetzung solcher Maßnahmen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist mit Kosten verbunden, die für den Landwirt keinen finanziellen Nutzen bringen. Diese Maßnahmen werden in der Regel im Rahmen der Bekämpfung von Schlammlawinen und Überschwemmungen durch Oberflächenabfluss erforderlich, oft auf Ebene des Wassereinzugsgebiets und auf Initiative lokaler oder regionaler Behörden.
Für wen?
Der Empfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- im InVeKoS identifiziert sein;
- die Bedingungen der Definition des „aktiven Landwirts“ erfüllen (siehe Steckbrief „Definitionen“);
- ;
- die landwirtschaftliche Tätigkeit mindestens als Selbstständiger im Nebenberuf ausüben
Der Betrieb des Beihilfeempfängers muss die Bedingungen für eine Umweltgenehmigung erfüllen und darf nicht unter Klasse 1 fallen, gemäß Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung.
Wann?
- Ab dem 1. Januar 2023
Bedingungen?
Förderfähig sind Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieb, die in der durch die wallonische Gesetzgebung festgelegten Liste der förderfähigen nicht-produktiven Investitionen aufgeführt sind[1].
Beispielhaft können folgende Investitionen genannt werden (nicht erschöpfende Liste):
Filterdamm/Stroh- oder Weidenfaschine, Mindesthöhe 40 cm |
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Anlegen eines offenen Grabens, Tiefe ≥ 50 cm, Breite ≥ 50 cm |
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Anlegen einer Bodensenke, Mindestbreite 3,5 m, Tiefe ≥ 50 cm, Gefälle 2/1) |
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Ausheben eines Tümpels als Pufferzone; 50 bis 100 m² (Böschung 12/4, Mindesttiefe 50 cm + zentrale Mindesttiefe 1 m x 25 m) |
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Auffangbecken (25 bis 200 m³, Standardtiefe ≥ 1 m) |
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Entwässerungsarbeiten sind nicht förderfähig, ebenso wenig wie Maßnahmen entlang von Straßen (z. B. Gräben, Gräben mit Vertiefungen etc. ) oder auf öffentlichem Grund, wenn sie im Rahmen von Regionalbeihilfen für lokale Behörden bereits gefördert werden. Dasselbe gilt für Anlagen, die eine Stabilitätsstudie erfordern (Böschungen, Dämme etc. ), bei denen die Haftung des Bauherrn im Falle eines Einsturzes eine eingehendere Prüfung erfordert.
Damit die Investition förderfähig ist, legt der Begünstigte eine hydrologische Studie oder einen Verweis auf eine solche auf Ebene des Wassereinzugsgebiets vorliegende Studie vor, die den Nutzen der Investition belegt. Eine solche Studie ist jedoch nicht erforderlich für Filterdämme und Feldeingangsverlegungen, bei denen die Unterstützung allein vom Vorhandensein einer Abflusskonzentrationsachse (LIDAXES-Kartografie, verfügbar unter https://geoportail.wallonie.be/walonmap) abhängt, in Verbindung mit einer von der Verwaltung durchgeführten Risikoanalyse, wenn sich in weniger als 50 m Entfernung ein oder mehrere Wohnhäuser befinden.
Die hydrologische Studie auf Ebene des Wassereinzugsgebiets erfolgt auf Antrag der von den Abflussproblemen betroffenen Gemeinden und wird von der Verwaltung, den technischen Diensten der Provinz, einem Planungsbüro für Hydrologie oder von einer Interkommunalen durchgeführt.
Bei Investitionen, für die eine Städtebaugenehmigung oder eine von einem Sachverständigen oder einem einschlägigen Planungsbüro durchgeführte Dimensionierungsstudie erforderlich ist, müssen diese Unterlagen bei der Einreichung des Beihilfeantrags vorgelegt werden. Alle unterstützten Investitionen müssen zudem die für sie geltenden europäischen und regionalen Normen erfüllen.
Der Antragsteller verfügt über eine Frist von einem Jahr für den Beginn der Arbeiten ab dem Datum der Zustellung des Bewilligungsbescheids und eine Frist von zwei Jahren ab demselben Datum für den Abschluss der Arbeiten.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, die geförderten Investitionen fünf Jahre lang ab dem Datum der endgültigen Auszahlung der Beihilfe in einem guten funktionalen Zustand und für die gleiche Nutzung zu erhalten. Jegliche Abrissarbeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.
Welche Beihilfen?
Die gewährte Beihilfe in Form eines Kapitalzuschusses ist auf 100 % der zulässigen Ausgaben festgelegt.
Bei der Festlegung dieser Beträge werden die Pauschalbeträge pro Investitionsart sowie die Pauschalbeträge pro Meter oder m² berücksichtigt, wie sie in der wallonischen Gesetzgebung festgelegt sind[2].
Eine Pauschalbeihilfe deckt auch die Kosten für die Dimensionierungsstudie (500 €), wenn eine solche Studie erforderlich ist, sowie die Verwaltungskosten für die Einreichung einer Genehmigung (150 €) für genehmigungspflichtige Arbeiten.
Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe, der einem Beihilfeempfänger im Rahmen der genannten Maßnahme für den Zeitraum 2023-2027 gewährt werden kann, liegt bei höchstens 30.000 €.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme
Wie reicht man einen Antrag ein?
Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung AII-on-Web, welche über den Online-Schalter verfügbar ist.
Projekte werden bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Mittel bewilligt.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an programme.feader.arne@spw.wallonie.be wenden.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an questions.structures.agricoles.opw@spw.wallonie.be wenden.
Für eine Beratung zur Umsetzung der Maßnahme können Sie Kontakt mit einem/-r Berater/-in für Bodenschutz von Natagriwal aufnehmen: unter 0497 05 46 50 oder auf der Website www.natagriwal.be/sols
[1] Anhang 4 des Ministeriellen Erlasses zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft, die Aquakultur und den Gartenbau und für im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen
[2] Anhang 4 des Ministeriellen Erlasses zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Februar 2023 über Niederlassungsbeihilfen und über Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft, die Aquakultur und den Gartenbau und für im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor und der Forstwirtschaft tätige Genossenschaften und andere Unternehmen