Gekopplete Stützung für weibliche Rinder des Fleischtyps (New für 2025)
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:40
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten stehenden Beihilfen und Interventionen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung.
Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Gekoppelte Stützung für weibliche Rinder des Fleischtyps
Ziel der gekoppelten Beihilfe für weibliche Rinder des Fleischtyps ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit der Rinderhaltungsbetriebe zu verbessern. Die Beihilfe für weibliche Rinder des Fleischtyps wird für höchstens 145 förderfähige Tiere pro Landwirt gewährt. Diese Höchstzahl kann auf Ebene der natürlichen Personen, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs sind, angewendet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (siehe unten „Schritt 4: Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber“). Im Vergleich zur vorherigen Programmplanung wird das Konzept der Referenzzahl nicht beibehalten.
Für wen?
Der Empfänger erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen:
- ist ein aktiver Landwirt;
- ist Halter einer Herde von Fleischrindern;
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst;
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet.
Es wird keine Beihilfe für Landwirte gewährt, die die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe künstlich geschaffen haben.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Welche Bedingungen gelten für die Förderfähigkeit der Tiere?
Ein Tier ist beihilfefähig, wenn es die in den Gesundheitsvorschriften vorgesehenen Kennzeichnungsbedingungen erfüllt und während des Haltungszeitraums vom 1. April bis zum 30. September des Antragsjahres im Betrieb des Antragstellers vorhanden ist oder rechtsgültig durch ein anderes beihilfefähiges Tier ersetzt wird.
Die tierbezogenen Daten, die zur Berechnung der Beihilfe herangezogen werden, stammen aus SANITEL, dem von der FASNK verwendeten computergestützten Datenverarbeitungssystem für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
Wie wird die Beihilfe berechnet?
Anhand der vier Schritte in der nachstehend beschriebenen Reihenfolge wird die Zahl der beihilfefähigen Tiere je Betrieb ermittelt.
Schritt 1/ Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Tiere
Die Anzahl der beihilfefähigen Tiere ist die kleinste der drei folgenden Zahlen:
- Die tägliche Mindestzahl der während des Haltungszeitraums festgestellten beihilfefähigen weiblichen Rinder des Fleischtyps im Alter von mindestens 18 und höchstens 120 Monaten;
- Die Zahl der Abkalbungen von Mutterkühen des Fleischtyps, die im Betrieb des Landwirts zwischen dem 1. Oktober des Jahres vor der Antragstellung und dem 30. September des Jahres der Antragstellung festgestellt wurden, multipliziert mit 1,54;
- Die Anzahl der Kälber, die von einer Mutterkuh des Fleischtyps geboren wurden und zwischen dem 1. Juli des Vorjahres und dem 30. Juni des laufenden Jahres mindestens drei aufeinander folgende Monate im Betrieb des Landwirts gehalten wurden, multipliziert mit 3.
Schritt 2/ Anwendung der Schwelle
Die Beihilfe für Kühe des Fleischtyps wird nur bei einer Mindestanzahl von 10 beihilfefähigen weiblichen Rindern des Fleischtyps je Betriebsinhaber gewährt.
Schritt 3/ Kürzung entsprechend dem Viehbesatz
Wenn der durchschnittliche Viehbesatz des Betriebs pro Hektar Futterfläche (FF) höher ist als der festgelegte maximale Viehbesatz pro Hektar Futterfläche (d. h. von 2023 bis 2025 5 GVE/ha FF, im Jahr 2026 4,5/ha und im Jahr 2027 4 GVE/ha FF), so wird die gemäß den Schritten 1 und 2 ermittelte Zahl der weiblichen Rinder des Fleischtyps mit dem Verhältnis zwischen dem festgesetzten Höchstbesatz und dem durchschnittlichen Viehbesatz des Betriebs multipliziert.
Der Viehbesatz ist der durchschnittliche jährliche Viehbesatz des Betriebs in dem betreffenden Kalenderjahr. Er wird berechnet, indem das Verhältnis der folgenden Elemente gebildet wird:
- Im Zähler die durchschnittliche jährliche Anzahl an Weidetier-GVE, bestehend aus:
- Im Falle von Rindern der Durchschnitt der täglichen Anwesenheit, hervorgehend aus dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren SANITEL;
- Bei Equiden die Zahl der Tiere, die der Landwirt in seiner Flächenerklärung für das betreffende Jahr angegeben hat;
- Für Ziegen, Schafe, Hirsche und Kameliden das jährliche Verzeichnis ihrer Kennzeichnung und Registrierung (Erhebung).
Die Berechnung der Anzahl der GVE je Tierart basiert auf den folgenden Koeffizienten (Eurostat-Koeffizienten):
Tier |
GVE |
Männliche Rinder, 2 Jahre und älter |
1 |
Färsen, 2 Jahre und älter |
0,8 |
Milchkühe |
1 |
Sonstige Kühe, 2 Jahre und älter |
0,8 |
Rinder, 1 Jahr und älter, jünger als 2 Jahre |
0,7 |
Rinder, jünger als 1 Jahr |
0,4 |
Schafe oder Ziegen |
0,1 |
Equiden |
0,8 |
Hirsche und Kameliden |
0,2 |
- Im Nenner die Futterfläche des Betriebs, die der Summe entspricht aus den Flächen für Dauergrünland und Grasanbau, Grünlandleguminosen, hochstämmige Obstgärten und sonstige Futterpflanzen (Mais, Getreide-Leguminosen-Mischungen etc.). Für die Berechnung des Viehbesatzes werden nur Parzellen von Futterflächen berücksichtigt, die sich auf dem Hoheitsgebiet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden befinden.
Schritt 4/ Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber
Die gekoppelte Einkommensbeihilfe für weibliche Rinder des Fleischtyps wird für maximal 145 beihilfefähige Tiere pro landwirtschaftlichem Betrieb gewährt.
Nach demselben Prinzip wie bei der Umverteilungsprämie kann diese Höchstzahl im Falle von faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben, auf der Ebene jeder natürlichen Person, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist, angewandt werden.
Diese Höchstzahl von 145 beihilfefähigen Tieren gilt dann individuell für Mitglieder von faktischen Vereinigungen und für geschäftsführende Gesellschafter von landwirtschaftlichen Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die:
- die Tätigkeit des Betriebs nach dem System der Steuer für natürliche Personen melden;
- assoziierte Mitglieder oder Aktionäre des Partners sind;
- zur Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs beigetragen haben;
- unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Partners haften;
- die landwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich oder als mithelfender Ehepartner ausüben.
Die Zahl der beihilfefähigen Tiere je natürliche Person wird berechnet, indem die Gesamtzahl der beihilfefähigen Tiere im Betrieb mit dem Anteil der natürlichen Person an den Nutzungsrechten multipliziert und das Ergebnis auf 145 begrenzt wird. Ferner entspricht die Zahl der beihilfefähigen Tiere für den gesamten Betrieb der Summe der Zahlen der beihilfefähigen Tiere der einzelnen natürlichen Personen. Die Aufteilung der Nutzungsrechte bezieht sich auf die dem Betrieb zugeordneten materiellen oder immateriellen beweglichen Güter.
Die Aufteilungsvereinbarung muss von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation spätestens am Stichtag für die Änderung der Flächenerklärung registriert werden, um für das Antragsjahr akzeptiert zu werden, und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter oder in Papierform per Einschreiben übermittelt.
Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung der Nutzungsrechte und der Einlagen in das Geschäft des Partners akzeptiert werden, sind die folgenden:
1° eine im Belgischen Staatsblatt registrierte oder veröffentlichte Gründungsurkunde;
2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;
3° eine registrierte Vereinigungsvereinbarung;
4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;
5° das registrierte Anteilsregister.
Die Registrierung erfolgt bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation.
Beispiel für die Verringerung entsprechend des Viehbesatzes und die Anwendung der Obergrenze auf Ebene der Betriebsinhaber:
Im Jahr 2023 besitzt eine Vereinigung natürlicher Personen („A“ und „B“), deren Nutzungsrechte zu 80 % auf A und zu 20 % auf B aufgeteilt sind, eine Herde mit 369 Kühen des Fleischtyps (18-120 Monate), 268 Abkalbungen von Mutterkühen des Fleischtyps und 245 Kälbern des Fleischtyps. Dieser Betrieb hält sowohl Rinder des Fleischtyps als auch Rinder des Mischtyps und Milchrinder, die bei der Berechnung der Weidetier-GVE berücksichtigt werden. Sein GVE-Besatz beträgt 527,747 Weidetier-GVE und seine Futterfläche 84,57 Hektar.
Die Anzahl der Tiere, die für die gekoppelte Stützung „weibliche Rinder des Fleischtyps“ in Betracht kommen, wird wie folgt bestimmt.
- Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Tiere
Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Tiere: der kleinste Wert aus 369 weiblichen Rindern des Fleischtyps (18-120 Monate), 268 Abkalbungen von Mutterkühen des Fleischtyps multipliziert mit 1,54 und 245 Kälbern des Fleischtyps multipliziert mit *3) = 356 beihilfefähige Tiere;
- Untergrenze
Der Betrieb hält mindestens 10 beihilfefähige Tiere;
- Verringerung der Viehdichte
Der Viehbesatz liegt bei 6,24 Weidetier-GVE/FF (527,747 Weidetier-GVE/84,57 Hektar FF). Der durchschnittliche Viehbesatz des Betriebs pro Hektar FF ist somit höher als der Höchstviehbesatz pro Hektar FF, der für 2023 bei 5 GVE/FF lag.
Anzahl der Tiere nach Begrenzung auf den Höchstbesatz = Anzahl der beihilfefähigen Tiere * (Höchstbesatz / erfasster Besatz) = 356 * (5/6,24) = 285
- Obergrenze/Aufhebung der Obergrenze
Da die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Obergrenze von 145 beihilfefähigen Tieren auf jedes Mitglied angewendet. Der Betrieb hat demnach für 202 beihilfefähige Tiere Anspruch auf diese gekoppelte Beihilfe.
Die Berechnung im Einzelnen:
- 80 % * 285 Tiere = 228 Tiere; aber begrenzt auf 145 beihilfefähige Tiere für Landwirt „A“
- 20 % * 285 Tiere = 57 Tiere => 57 beihilfefähige Tiere für Landwirt „B“
- 145 beihilfefähige Tiere + 57 beihilfefähige Tiere = 202 beihilfefähige Tiere für die Vereinigung
Welche Beihilfe? Wie hoch ist der Beihilfebetrag?
Dieser geplante Beihilfebetrag kann nach unten (Mindestbetrag) oder nach oben (Höchstbetrag) variieren, je nachdem, wie groß die Nachfrage nach dieser Intervention ist.
In der folgenden Tabelle ist der Mindestbetrag, der angekündigte Betrag und der Höchstbetrag für diese Intervention aufgeführt:
Mindestbetrag pro beihilfefähigem Tier |
Geplanter Betrag pro beihilfefähigem Tier |
Höchstbetrag pro beihilfefähigem Tier |
160 € |
178 € |
178 € |
Der endgültig gezahlte Betrag im vergangenen Wirtschaftsjahr lag beispielsweise bei 178 € pro beihilfefähigem Tier.
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu erhalten, muss der Antragsteller in seiner Flächenerklärung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Antrag auf Teilnahme an der gekoppelten Beihilfe stellen.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures