Gekoppelte Stützung für Kühe des Mischtyps
Métadonnées
- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:41
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Änderungen des wallonischen Strategieplans wurden von der Wallonischen Regierung und der Europäischen Kommission validiert. Die unten in blau gekennzeichneten Änderungen gelten ab dem Wirtschaftsjahr 2024.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Gekoppelte Stützung für Kühe des Mischtyps
Ziel der gekoppelten Beihilfe für Kühe des Mischtyps ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und die wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit der Rinderhaltungsbetriebe zu verbessern. Die Beihilfe für Kühe des Mischtyps wird für höchstens 100 förderfähige Tiere pro Landwirt gewährt. Diese Höchstzahl kann auf Ebene der natürlichen Personen, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs sind, angewendet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (siehe unten „Schritt 3: Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber“). Im Vergleich zur vorherigen Programmplanung wird das Konzept der Referenzzahl nicht beibehalten.
Für wen?
Der Empfänger erfüllt die folgenden kumulativen Bedingungen:
- ist ein aktiver Landwirt;
- ist Halter einer Herde von Kühen des Mischtyps;
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst;
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet.
Es wird keine Beihilfe für Landwirte gewährt, die die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe künstlich geschaffen haben.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Welche Bedingungen gelten für die Förderfähigkeit der Tiere?
Ein Tier ist beihilfefähig, wenn es die in den Gesundheitsvorschriften vorgesehenen Kennzeichnungsbedingungen erfüllt und während des Haltungszeitraums vom 1. April bis zum 30. September des Antragsjahres im Betrieb des Antragstellers vorhanden ist oder rechtsgültig durch ein anderes beihilfefähiges Tier ersetzt wird.
Die tierbezogenen Daten, die zur Berechnung der Beihilfe herangezogen werden, stammen aus SANITEL, dem von der FASNK verwendeten computergestützten Datenverarbeitungssystem für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
Wie wird die Beihilfe berechnet?
Die Zahl der beihilfefähigen Tiere je Betrieb wird anhand der drei nachfolgend aufgeführten Schritte ermittelt:
Schritt 1/ Berechnung der Anzahl der potenziell beihilfefähigen Tiere
Die Anzahl der potenziell beihilfefähigen Tiere ist die kleinste der drei folgenden Zahlen:
- Die tägliche Mindestzahl der während des Haltungszeitraums festgestellten beihilfefähigen Kühe des Mischtyps;
- Die Zahl der Abkalbungen von Mutterkühen des Mischtyps, die im Betrieb des Landwirts zwischen dem 1. Oktober des Jahres vor der Antragstellung und dem 30. September des Jahres der Antragstellung festgestellt wurden;
- Die Anzahl der Kälber, die von einer Mutterkuh des Mischtyps geboren wurden und zwischen dem 1. Juli des Vorjahres und dem 30. Juni des laufenden Jahres mindestens drei aufeinander folgende Monate im Betrieb des Landwirts gehalten wurden, multipliziert mit 2.
Schritt 2/ Anwendung der Schwelle
Die Beihilfe für Kühe des Mischtyps wird nur bei einer Mindestanzahl von 10 beihilfefähigen Kühen des Mischtyps pro Betrieb gewährt.
Schritt 3/ Anwendung der Obergrenze auf Ebene des Betriebs oder seiner Inhaber
Die gekoppelte Einkommensbeihilfe für Kühe des Mischtyps wird für maximal 100 beihilfefähige Tiere pro landwirtschaftlichem Betrieb gewährt.
Nach demselben Prinzip wie bei der Umverteilungsprämie kann diese Höchstzahl im Falle von faktischen Vereinigungen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und landwirtschaftlichen Gesellschaften, die sich für die Steuerpflicht natürlicher Personen entschieden haben, auf der Ebene jeder natürlichen Person, die Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist, angewandt werden.
Diese Höchstzahl von 100 beihilfefähigen Tieren gilt dann individuell für Mitglieder von faktischen Vereinigungen und für geschäftsführende Gesellschafter von landwirtschaftlichen Gesellschaften und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die:
- die Tätigkeit des Betriebs nach dem System der Steuer für natürliche Personen melden;
- assoziierte Mitglieder oder Aktionäre des Partners sind;
- zur Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebs beigetragen haben;
- unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Partners haften;
- die landwirtschaftliche Tätigkeit hauptberuflich oder als mithelfender Ehepartner ausüben.
Die Zahl der beihilfefähigen Tiere je natürliche Person wird berechnet, indem die Gesamtzahl der beihilfefähigen Tiere im Betrieb mit dem Anteil der natürlichen Person an den Nutzungsrechten multipliziert und das Ergebnis auf 100 begrenzt wird. Ferner entspricht die Zahl der beihilfefähigen Tiere für den gesamten Betrieb der Summe der Zahlen der beihilfefähigen Tiere der einzelnen natürlichen Personen. Die Aufteilung der Nutzungsrechte bezieht sich auf die dem Betrieb zugeordneten materiellen oder immateriellen beweglichen Güter.
Die Aufteilungsvereinbarung muss von der Generalverwaltung Vermögensdokumentation spätestens am Stichtag für die Änderung der Flächenerklärung registriert werden, um für das Antragsjahr akzeptiert zu werden, und wird der Zahlstelle über den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Schalter oder in Papierform per Einschreiben übermittelt.
Die Arten von Dokumenten, die zur Bestimmung der Anteile, der Aufteilung der Nutzungsrechte und der Einlagen in das Geschäft des Partners akzeptiert werden, sind die folgenden:
1° eine im Belgischen Staatsblatt registrierte oder veröffentlichte Gründungsurkunde;
2° eine registrierte Übernahmevereinbarung;
3° eine registrierte Vereinigungsvereinbarung;
4° eine registrierte Vereinbarung über die Aufteilung von Nutzungsrechten;
5° das registrierte Anteilsregister.
Die Registrierung erfolgt bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation.
Beispiel für die Anwendung der Obergrenze auf Mitgliederebene:
Eine Vereinigung natürlicher Personen („A“ und „B“), deren Nutzungsrechte zu 80 % auf A und zu 20 % auf B aufgeteilt sind, besitzt eine Herde von 240 Tieren, die für die gekoppelte Beihilfe für Kühe des Mischtyps in Betracht kommen. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Obergrenze von 100 beihilfefähigen Tieren auf jedes Mitglied angewendet. Der Betrieb hat demnach für 148 beihilfefähige Tiere Anspruch auf diese gekoppelte Beihilfe.
Die Berechnung im Einzelnen:
- 80 % * 240 Tiere = 192 Tiere; aber begrenzt auf 100 beihilfefähige Tiere für Landwirt „A“
- 20 % * 240 Tiere = 48 Tiere => 48 beihilfefähige Tiere für Landwirt „B“
Das ergibt 100 beihilfefähige Tiere + 48 beihilfefähige Tiere = 148 beihilfefähige Tiere für die Vereinigung
Welche Beihilfe? Wie hoch ist der Beihilfebetrag?
Der im Strategieplan der GAP für diese Intervention geplante Beihilfebetrag beläuft sich auf 150 € pro beihilfefähigem Tier.
Dieser geplante Beihilfebetrag kann nach unten (Mindestbetrag) oder nach oben (Höchstbetrag) variieren, je nachdem, wie groß die Nachfrage nach dieser Intervention ist.
In der folgenden Tabelle ist der Mindestbetrag, der angekündigte Betrag und der Höchstbetrag für diese Intervention aufgeführt:
Mindestbetrag pro beihilfefähigem Tier |
Geplanter Betrag pro beihilfefähigem Tier |
Höchstbetrag pro beihilfefähigem Tier |
135 € |
150 € |
150 € |
Der endgültig gezahlte Betrag im vergangenen Wirtschaftsjahr lag beispielsweise bei 150 € pro beihilfefähigem Tier.
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu erhalten, muss der Antragsteller in seiner Flächenerklärung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Antrag auf Teilnahme an der gekoppelten Beihilfe stellen.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures