Gekoppelte Stützung für Eiweißpflanzen
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:39
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten stehenden Beihilfen und Interventionen wird nur zu Informationszwecken veröffentlicht und hat keine rechtliche Bedeutung.
Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Gekoppelte Stützung für Eiweißpflanzen
In der Wallonie besteht ein deutliches Defizit beim Anbau von Eiweißpflanzen. Daher wurde ein sektoraler Strategieplan aufgestellt, um die Möglichkeiten zur Entwicklung dieser Kulturen auszuschöpfen. Ziel der gekoppelten Stützung für den Anbau von Eiweißpflanzen ist es, Anreize für den Sektor zu schaffen, um bis 2030 eine Aussaatfläche von 15.000 Hektar für Eiweißpflanzen zu erreichen (10.000 Hektar im Jahr 2027). Diese Beihilfe würde die Unabhängigkeit bei der Eiweißversorgung auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, aber auch auf Ebene der Wallonischen Region verbessern, und zwar sowohl im Hinblick auf die tierische als auch die menschliche Ernährung.
Für wen?
Der Empfänger:
- ist ein aktiver Landwirt;
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems „InVeKoS“ identifiziert;
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet.
Wo?
Nur Parzellen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, kommen für diese Beihilfe in Frage.
Wann?
Ab dem 1. Januar 2023
Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.
Was tun? Welche Anbaukulturen sind beihilfefähig?
Für diese gekoppelte Stützung kommen in Frage:
- Folgende Eiweißkulturen in Reinkultur:
- Sojabohne
- Winter- und Frühjahrssorten von Eiweißerbsen
- Winter- und Frühjahrssorten von Acker- und Puffbohnen
- Lupinen
- Linsen
- Kichererbsen
- Bockshornklee
- Mischung aus verschiedenen Kulturen aus der obenstehenden Liste;
- Mischungen von Kulturen dieser Liste mit Gräsern, Getreide, Leguminosen oder anderen Eiweißpflanzen als den in der Liste aufgeführten sind beihilfefähig, wenn die beihilfefähigen Eiweißpflanzen der Liste in der Mischung vorherrschend sind. Der Anteil der einzelnen Sorten an der Zusammensetzung der Mischung wird auf der Grundlage der üblichen Aussaatstärke (d. h. in Saatgut pro m²) bei Aussaat in Reinkultur bestimmt, d. h. :
Strategieplan GAP |
Aussaatstärke (Saatgut/m²) |
Bockshornklee (Trigonella foenum-graecum) |
400 |
Ackerbohne (Vicia faba) Wintersorte |
35 |
Ackerbohne (Vicia faba) Frühjahrssorte |
45 |
Linsen (Lens spp.) (Samen) |
325 |
Weiße Lupine (Lupinus albus) |
60 |
Blaue Lupine (Lupinus angustifolius) |
100 |
Gelbe Lupine (Lupinus luteus) |
100 |
Kichererbse (Cicer arietinum) |
60 |
Eiweißerbse (Pisum sativum) Wintersorte |
80 |
Eiweißerbse Frühjahrssorte |
80 |
Sojabohne (Glycine max) |
70 |
Die Kultur, die am 31. Mai vorhanden ist, bestimmt die beihilfefähige Kultur.
Die Ernte der beihilfefähigen Kultur muss nach dem 15. Juni erfolgen.
Welche Beihilfe? Höhe der Beihilfe?
Der im Strategieplan der GAP für diese Intervention geplante Beihilfebetrag beläuft sich auf 375 € pro Hektar für die Flächen der beihilfefähigen Parzellen.
Dieser geplante Beihilfebetrag kann nach unten (Mindestbetrag) oder nach oben (Höchstbetrag) variieren, je nachdem, wie groß die Nachfrage nach dieser Intervention ist.
In der folgenden Tabelle ist der Mindestbetrag, der angekündigte Betrag und der Höchstbetrag für diese Intervention aufgeführt:
Geplanter Betrag pro Hektar |
Höchstbetrag pro Hektar |
|
270 € |
375 € |
400 € |
Im vorherigen Wirtschaftsjahr betrug der endgültig gezahlte Betrag beispielsweise 400 € pro Hektar.
Die Beihilfe wird folgendermaßen berechnet:
Auszuzahlender Betrag = 375 €/Hektar * Beihilfefähige Fläche in Hektar
Die Mindestfläche, die eingerichtet werden muss, um diese gekoppelte Beihilfe zu erhalten, beträgt 0,5 Hektar.
Die beihilfefähige Fläche ist die gemeldete und von der Verwaltungsinstanz kontrollierte Fläche (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen).
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu erhalten, stellt der Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Fristen in seiner Flächenerklärung einen Antrag auf Teilnahme an der gekoppelten Beihilferegelung.
Bei Fragen
Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures