Beweidungsvertrag
Als Voraussetzung
Ein Beweidungsvertrag ist definiert als die Überlassung von Parzellen zur Beweidung mit dem Vieh eines überlassenden Landwirts durch einen übernehmenden Landwirt. Der Überlasser ist also der Landwirt, der seine Tiere auf die Parzellen des Übernehmers bringt. Der Übernehmer ist somit derjenige, der die Tiere des Überlassers auf seinen Parzellen aufnimmt.
Die „überlassenden“ Landwirte erhalten keine Zahlungen auf Weiden mit Beweidungsverträgen (diese Fläche wird nicht in ihrer FE, sondern in der des Übernehmers angegeben). Beweidungsverträge werden nur bei der Berechnung des Viehbesatzes berücksichtigt, und zwar sowohl bei den Überlassern auch bei den Übernehmern.
Wie ein Beweidungsvertrag bei der Berechnung des Viehbesatzes berücksichtigt wird:
Bei welchen Interventionen Beweidungsverträge berücksichtigt werden
Beweidungsverträge werden bei der Berechnung der Belastung des Überlassers und des Übernehmers in der Grund- und Zusatz-Öko-Regelung „Dauergrünland“ (ÖR DG), in der gekoppelten Beihilfe für Fleischrinder und in der Intervention „Unterstützung des ökologischen Landbaus“ berücksichtigt. Sie werden in der AUKM eigener Futterbedarf (AUKM EF) berücksichtigt.
Berücksichtigter Zeitraum = Kalenderjahr der Antragstellung.
Ein Beweidungsvertrag wird berücksichtigt, wenn er sich auf das Kalenderjahr der Antragstellung bezieht, und nur der Vertragszeitraum, der das Jahr der Antragstellung abdeckt, wird berücksichtigt.
Beispiel (wenig realistisch): Vertrag vom 30.09.2024 bis 15.01.2025
=> Nur der Zeitraum vom 30.09.2024 bis zum 31.12.2024, der sich auf diesen Vertrag bezieht, wird bei der Berechnung des Viehbesatzes im Jahr 2024 berücksichtigt.
Berechnungsmethode:
Es ist vorgesehen, die Fläche der Parzellen mit Beweidungsvertrag im Verhältnis zur Dauer des Beweidungsvertrags auf das Jahr umgerechnet zur Futterbaufläche des Überlassers hinzuzurechnen (und von der Futterbaufläche des Übernehmers abzuziehen).
Durch diese Anpassung der Futterbaufläche wird dann auch der Viehbesatz angepasst (gleich der Anzahl der pflanzenfressenden GVE / Futterbaufläche).
Bedingung auf den berücksichtigten Parzellen:
- Diese müssen den Kulturcodes für beweidbare Futterbauflächen entsprechen (d. h. Dauergrünland, hochstämmige Obstgärten, Wechselgrünland und Weideleguminosen, d. h. für das Wirtschaftsjahr 2024 die Codes 610, 618, 614, 623, 9742, 9726, 9732, 9730, 9731, 62, 72, 73, 56, 57 und 58);
- Diese werden vom Übernehmer gemeldet (und sind daher dem InVeKoS bekannt).
Beispiel
Ein Überlasser bringt vier Monate lang einige Tiere auf einem 3 ha großen Dauergrünland eines Übernehmers unter. Er hat in seiner FE eine Futterbaufläche von 20 ha angegeben. Der Übernehmer hat seinerseits 10 ha Futterbaufläche angegeben.
- Futterbaufläche des Überlassers nach Integration des Beweidungsvertrags = 20 ha + 3 ha * 4 Monate / 12 Monate = 21 ha
- Futterbaufläche des Übernehmers nach Integration des Beweidungsvertrags = 10 ha + 3 ha * 4 Monate / 12 Monate = 9 ha
Förderfähigkeit von Beihilfen im Zusammenhang mit Dauergrünland
- Der Überlasser hat Anspruch:
- auf die Grundbeihilfe für ÖR DG,
- auf die zusätzliche Beihilfe für ÖR DG,
- auf die gekoppelte Beihilfe für Fleischrinder,
- auf die AUKM EF, aber die Flächen mit Beweidungsvertrag werden nicht zu der Futterbaufläche hinzugezählt, die in die Berechnung der Belastung des Überlassers eingeht.
- Der Übernehmer hat Anspruch:
- auf die Grundbeihilfe für ÖR DG,
- auf die zusätzliche Beihilfe für ÖR DG,
- auf die gekoppelte Beihilfe für Fleischrinder,
- auf die AUKM EF, aber die unter Vertrag stehenden Parzellen werden nicht bezahlt.
Wichtige Nuance: Zahlung für Weiden mit eingehenden Beweidungsverträgen
Dauergrünlandparzellen, auf denen sich Tiere befinden, die nicht Teil der an den Betrieb des Antragstellers gebundenen Herde sind, für die aber ein Beweidungsvertrag besteht, werden für die Zahlung der Ökoregelung DG an den Antragsteller akzeptiert (für die Grundbeihilfe und die Zusatzbeihilfe). Beachten Sie aber, dass für die zusätzliche Beihilfe der ÖR DG die Anwesenheit von Tieren, die nicht zur betriebsgebundenen Herde des Antragstellers gehören und für die kein Beweidungsvertrag besteht, auf dem beihilfefähigen Grünland seines Betriebs verboten ist (die Parzellen werden nicht bezahlt und der Besatz wird entsprechend angepasst).
Wenn hingegen im Falle der AUKM EF ein Beweidungsvertrag auf Dauergrünland des Antragstellers besteht, profitieren die betreffenden Parzellen nicht von der AUKM EF und werden von der Futterbaufläche abgezogen, wodurch sich deren Besatz erhöht. Auf beihilfefähigem Grünland dürfen nämlich keine anderen Tiere gehalten werden als die, die zur Feststellung des Besatzes gedient haben. Landwirten wird daher empfohlen, Pensionspferde (eingehende Tiere) in ihrer Flächenmeldung (Rubrik 4) anzugeben und keine Beweidungsverträge abzuschließen, auch wenn sie nur teilweise im Jahr anwesend sind, um die AUKM EF auf dem entsprechenden Dauergrünland in Anspruch nehmen zu können.
Anmerkungen
- Parzellen, die Überlassern von Privatpersonen zur Verfügung gestellt werden, werden bei der Berechnung der Futterbaufläche nicht berücksichtigt.
- Winterbedeckungen, die manchmal beweidet werden, werden bei der Berechnung der Futterbaufläche nie berücksichtigt. Folglich werden auch Beweidungsverträge, die sich auf Zwischenfrüchte beziehen, bei der Berechnung des Viehbesatzes nicht berücksichtigt.
Folgearbeit für die Verwaltung
Wie in den Vorjahren werden die Beweidungsverträge über das Internet oder in Papierform eingereicht. Wenn der Landwirt eine der folgenden Beihilfen beantragt hat:
- Grundbeihilfe im Rahmen der Öko-Regelung „Dauergrünland“
- gekoppelte Beihilfe für Fleischrinder;
- zusätzliche Beihilfe für ÖR DG;
- Bio-Beihilfe;
- AUKM „Eigener Futterbedarf“.
Die Verwaltung wird ihn per Post oder E-Mail kontaktieren, um die Nummer(n) der Parzelle(n) zu erhalten, die von diesen Beweidungsverträgen betroffen ist/sind.
Zusätzliche Informationen
Papierexemplare der Beweidungsverträge können unter folgender Adresse angefordert werden: LS.agriculture@spw.wallonie.be, sie werden Ihnen auf dem Postweg zugesandt.