Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.

Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung. 

Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist die Weiterführung der Basisprämienregelung.

Für wen?

Der Beihilfeempfänger muss alle folgenden Bedingungen erfüllen:

Wo?

In der Wallonischen Region.

Wann?

Ab dem 1. Januar 2023

Wie erhält man Anspruch auf die Basisprämie?

Für Landwirte mit Anspruch auf Basisprämie (ABP) im Jahr 2022

Die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist die Weiterführung der bestehenden Basisprämienregelung. Für Landwirte mit ABP im Jahr 2022 sind keine weiteren Schritte erforderlich. Ab dem 1. Januar 2023 werden diese Ansprüche automatisch erneuert, aber neu berechnet (siehe „Wie wird sich der Wert der Ansprüche aus der „früheren GAP“ verändern?“).

Für Landwirte OHNE Anspruch auf Basisprämie im Jahr 2022

Für Landwirte, die keine Ansprüche besitzen oder neue Ansprüche erwerben möchten, gibt es zwei Möglichkeiten: Übertragungen und Zugang zur Reserve.

Übertragungen

Die Zahlungsansprüche können vorübergehend oder dauerhaft zwischen Landwirten übertragen werden. Die Eintragung dieser Übertragungen muss vom Überlasser zwischen Mitte Februar und dem 30. April über das auf Pac-On-Web verfügbare eDPB-Modul vorgenommen werden.

Zugang zur Reserve

Junge Landwirte, die sich vor kurzem zum ersten Mal als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes niedergelassen haben (d. h. eine Erstniederlassung als Betriebsleiter erfolgte innerhalb der fünf Kalenderjahre vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Zugang zur Reserve), und neue Landwirte können Zugang zur Reserve über ihre Flächenerklärung beantragen, um Anspruch auf die Basisprämie zu erhalten. Um als Jung- oder Neulandwirt zu gelten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein (siehe Definitionen aktiver Landwirt, Junglandwirt und neuer Landwirt).

Der Antragsteller erfüllt die Bedingungen für Junglandwirte und Neulandwirte bis zum 31. Mai des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird.

Abweichend davon gilt jegliche vom Ausschuss für die Niederlassung bestätigte Erfahrung für das Jahr, in dem er seine Stellungnahme abgibt.

Bei der Beantragung des Zugangs zur Reserve in der Flächenerklärung wird die Altersgrenze geprüft.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wenn einem Junglandwirt oder Neulandwirt ein Antrag auf Zugang zur Reserve gewährt wird:

1/Wenn er keine Ansprüche besitzt, gewährt ihm die Reserve Folgendes:

2/ Wenn der Jung- oder Neulandwirt bereits Ansprüche besitzt, jedoch in geringerer Zahl als die im Antragsjahr angegebene Anzahl der beihilfefähigen Hektar, gewährt ihm die Reserve Folgendes:

Wenn der Wert der bereits vorhandenen Ansprüche unter dem regionalen Durchschnitt für das Jahr des Antrags liegt, werden diese Ansprüche neu bewertet, um diesen durchschnittlichen Wert zu erreichen.

Der Antrag auf Zugang zur Reserve der Einkommensgrundstützung erfolgt ebenfalls über die Flächenerklärung. Ein Landwirt kann während des aktuellen Programmzeitraums nur einmal den Zugang zur Reserve in Anspruch nehmen.

Ein Landwirt, der im Rahmen des vorherigen Programmzeitraums (2014-2022) Zugang zur Reserve hatte, kann im Rahmen des aktuellen Programmzeitraums keinen Zugang zur regionalen Reserve erhalten.

Ab dem Wirtschaftsjahr 2024 gilt diese Einschränkung jedoch nicht für Landwirte, die der Definition eines Junglandwirts entsprechen und deren erste Niederlassung als Betriebsleiter innerhalb der fünf Kalenderjahre vor dem ersten Jahr der Beantragung erfolgte.

Wird ein Antrag auf Zugang zu dieser Reserve gestellt, so muss der Landwirt der Zahlstelle die für die Bearbeitung erforderlichen Nachweise vorlegen. Werden diese Informationen nicht oder nur unvollständig bereitgestellt, kann kein Zugang zur Reserve gewährt werden.

Wie aktiviert man seine Ansprüche auf die Basisprämie?

Die Aktivierung von ABPs erfolgt automatisch über die Flächenerklärung, sofern die ermittelte und beihilfefähige Fläche die Gesamtheit der ABPs abdeckt. Ist dies nicht der Fall, wird nur die Anzahl der von dieser Fläche abgedeckten ABPs aktiviert.

Beispiel: Ein Landwirt mit 8 ABPs muss angeben, dass 8 Hektar mit einer „Kultur, die die Aktivierung von Ansprüchen ermöglicht“ genutzt werden. Wenn dieser Landwirt nur 7 Hektar meldet, kann er auch nur 7 ABPs aktivieren.

 

Die Ansprüche eines Landwirts werden wie folgt klassifiziert und aktiviert (Tabelle 1):

Tabelle 1: Beispiel für eine ABP-Aufstellung, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres oder bei jeder Änderung des Portfolios eingeht

Nr. des Anspruchs

Einheitswert (€)

2023

Koeffizient

berechneter Wert (€)

Verwendung

7000-3794-8014

123,26

1,00

123,26

2022

7000-3794-8115

123,26

1,00

123,26

2022

7000-3794-8216

123,26

1,00

123,26

2022

7000-3794-8317

123,26

1,00

123,26

2022

7000-3794-8418

123,26

1,00

123,26

2022

7000-3794-8519

123,26

0,62

76,42

2022

7000-2226-0213

92,15

1,00

92,15

2022

7000-2226-0314

92,15

1,00

92,15

2022

7000-2226-0415

92,15

1,00

92,15

2022

7000-4552-2322

85,65

1,00

85,65

2022

7000-4552-2423

85,65

0,29

24,84

2021

 

 

ABP: 9,91

1.079,66

 

 

Es ist notwendig, die ABPs mindestens jedes zweite Jahr zu aktivieren. Wenn ABPs zwei aufeinanderfolgende Jahre lang nicht aktiviert werden, kehren sie automatisch in die Reserve zurück, um die Schaffung neuer Ansprüche für Jung- und Neulandwirte zu finanzieren. Das Jahr der letzten Aktivierung ist auf der Aufstellung der ABPs angegeben, die man zu Beginn des Wirtschaftsjahres oder bei jeder Änderung des Portfolios erhält (siehe Tabelle 1 – letzte Spalte).

Wenn Sie nicht alle Ihre Ansprüche aktivieren können, kann eine Lösung darin bestehen, diese vorübergehend oder dauerhaft auf einen oder mehrere andere Landwirte zu übertragen.

Im Todesfall

Wenn ein Landwirt stirbt, werden seine Erben Eigentümer aller seiner ABP. Es steht ihnen daher frei, sie durch endgültige Übertragung an einen oder mehrere Landwirte abzutreten.

Wie hoch ist der Beihilfebetrag?

Die Höhe der Beihilfe entspricht dem Wert der ABPs, die durch die ermittelte und beihilfefähige Fläche abgedeckt sind.

Beispiel: Wenn der Landwirt, der die in Tabelle 1 aufgeführten ABPs besitzt, eine ermittelte und beihilfefähige Fläche von 9,47 ha angibt, umfasst diese Fläche somit:

- Die 5,62 ABPs mit einem Wert von 123,26 Euro
- Die 3 ABPs mit einem Wert von 92,15 Euro
- 0,85 ABPs mit einem Wert von 85,65 Euro

Die Höhe der Beihilfe beträgt somit:

(5,62 x 123,26 Euro) + (3 x 92,15 Euro) + (0,85 x 85,65 Euro) = 1041,97 Euro

 

Obergrenze und Degression

Es gibt folgende Verringerungen des Gesamtbetrags der Grundstützung:

Wie wird sich der Wert der Ansprüche aus der „früheren GAP“ verändern?

Hinweis: Es handelt sich um Annäherungswerte, die auf den Daten für 2021 basieren und hier zur Veranschaulichung dargestellt werden.

Wert der ABPs zwischen 2022 und 2023

Um mit der Haushaltsentwicklung Schritt zu halten, wird der Wert aller Ansprüche bei der Umstellung auf den neuen Programmzeitraum gesenkt. Der Anfangswert einer ABP im Jahr 2023 wird etwa 94 % des Wertes der ABP im Jahr 2022 betragen.

Wert der ABP zwischen 2023 und 2026 (Anwendung der Annäherung)

Um die historischen Unterschiede zwischen den Werten der Ansprüche zu verringern, wird zwischen 2023 und 2026 eine Annäherung vorgenommen, um alle Werte in einen kleineren Bereich zu bringen. Ziel ist, Ansprüche mit niedrigem Wert schrittweise auf 85 % des Durchschnittswerts für das Jahr 2026 aufzuwerten.

Um dies zu erreichen, hat die Wallonie beschlossen, die sogenannte Tunnelmethode anzuwenden, um den Wert der ABP linear in einem Bereich zwischen 85 % und 112 % des durchschnittlichen wallonischen Anspruchs im Jahr 2026 anzunähern (siehe Abbildung 1).

Mindestniveau des Tunnels: Der Mindestschwellenwert liegt bei 85 % des durchschnittlichen Wertes der Ansprüche für das Jahr 2026, d. h. etwa 92 Euro.

Maximalniveau des Tunnels: Um die Erhöhung von Ansprüchen zu finanzieren, deren Wert unter der Untergrenze liegt, wird die Obergrenze auf ca. 121 Euro festgesetzt.

Die Werte, die zwischen dem Mindest- und Maximalniveau liegen, ändern sich zwischen 2023 und 2026 nicht.

 Abbildung 1. Anwendung der „Tunnel“-Annäherung:

Beispiel: Im Jahr 2022 hat ein Landwirt folgende Ansprüche:

- 1 ABP im Wert von 67,11 Euro

- 1 ABP im Wert von 107 Euro

- 1 ABP im Wert von 2127,66 Euro

Der Wert seiner Ansprüche wird sich gemäß Tabelle 2 entwickeln.

Tabelle 2. Jährliche Entwicklung der ABP von 2023 bis 2026

 

Wert 2022 (€)

Wert vor der Annäherung (€)

Annäherung

 

2023 (€)

2024 (€)

2025 (€)

2026 (€)

 

67,11

63,08

70,31

77,54

84,77

91,99

 

107,00

100,58

100,58

100,58

100,58

100,58

 

2127,66

2000,00

1530,28

1060,55

590,83

121,10

 

 

In der ersten Phase wird die Gesamtheit der Ansprüche etwa 6 % ihres Wertes verlieren (Übergang von 2022 zu 2023).

Anschließend wird eine Annäherung der Ansprüche je nach ihrem Wert wie folgt vorgenommen:

Für den ABP mit einem Wert von 63,08 Euro: Da dieser Wert unter dem Mindestniveau des Tunnels liegt, wird er linear erhöht, um im Jahr 2026 85 % des durchschnittlichen Wertes der Ansprüche zu erreichen, d. h. ca. 92 Euro (Dies entspricht einer jährlichen Erhöhung zwischen 2023 und 2026 von ± 7 Euro).

Für den ABP mit einem Wert von 100,58 Euro: Dieser liegt zwischen dem Maximal- und Mindestniveau des Tunnels (also zwischen ± 92 und ± 121 Euro). Er bleibt von 2023 bis 2026 konstant.

Für den ABP mit einem Wert von 2000 Euro. Da dieser Wert über dem Maximalniveau des Tunnels liegt, wird er linear sinken und im Jahr 2026 das Maximalniveau von ca. 121 Euro erreichen (Dies entspricht einem jährlichen Rückgang zwischen 2023 und 2026 von ± 470 Euro).

 

Wie stellt man einen Antrag?

Der Landwirt aktiviert seine Ansprüche auf die Basisprämie über die Flächenerklärung, die spätestens am 30. April des Antragsjahres eingereicht wird (siehe „Wie aktiviere ich meinen Anspruch auf die Basisprämie?“ oben).

Bei Fragen

Bei allgemeinen Fragen nutzen Sie bitte dieses Kontaktformular.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures