Zahlung Natura 2000 im Agrargebiet
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 15:50
Vorsicht, dieses Vorgehen wird aktualisiert. Beziehen sie sich bitte auf die französische Fassung, die schon geupdatet wurde.
Die Beschreibung der unten angeführten Beihilfen und Beiträge dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
341 – Zahlungen für Natura 2000 in einem landwirtschaftlichen Gebiet
Landwirtschaftliche Betreiber, die ihre Tätigkeiten zur Gänze oder teilweise auf Gebieten ausüben, die in die Natura-2000-Gebiete aufgenommen wurden, tragen Kosten und Einkommensverluste infolge einer Abänderung der landwirtschaftlichen Praktiken, die von der Behörde vorgeschrieben wurde.
Es geht also darum, den Landwirten, deren Parzellen durch die Aufnahme in das Netzwerk von Natura 2000 Einschränkungen erfahren, eine Entschädigung anzubieten. Die Höhe dieser Entschädigungen ist je nach Ausmaß der Einschränkungen festgelegt und richtet sich nach den Lastenheften der Natura-2000-Bewirtschaftungseinheiten (UG).
Für Landwirte stehen zwei Typen von Natura-2000-Entschädigungen zur Verfügung:
- Entschädigungen für Grünland mit starken Einschränkungen: Es geht darum, Landwirten eine Entschädigung anzubieten, die Parzellen nutzen, welche sich in Natura-2000-Gebieten befinden und welche aus Grünland bestehen, das als Bewirtschaftungseinheiten UG2, UG3, UG temp 1 und UG temp 2 ausgewiesen ist.
In der Verwaltungseinheit UG2 sind „prioritäre offene Lebensräume“ zusammengefasst, die aus feuchten oder trockenen offenen natürlichen Lebensräumen mit außergewöhnlichem biologischen Interesse bestehen. Sie können auch als Zonen der Reproduktion, der Winterruhe, der Ruhe und/oder der Ernährung für bestimmte Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse dienen.
Die Bewirtschaftungseinheit UG3 besteht aus Grünland, das Lebensraum für sensible Arten von gemeinschaftlichem Interesse ist. Dieses Grünland spielt auch eine wichtige Rolle für die Reproduktion, die Winterruhe, die Ruhe und die Ernährung dieser Arten.
Bei den Bewirtschaftungseinheiten UG temp 1und UG temp 2 handelt es sich um Grünland, welches vorübergehend als Gebiet mit Schutzstatus (UG temp 1) oder als Gebiet unter öffentlicher Verwaltung (UG temp 2) definiert ist.
- Entschädigungen für extensive Streifen entlang der Wasserläufe: Es geht darum, Landwirten eine Entschädigung anzubieten, deren Parzellen an einen Wasserlauf in Natura-2000-Gebieten grenzen und bei welchen die Anlegung eines 12 m breiten Wiesenstreifens vorgeschrieben ist, der wiederum eine extensive Bewirtschaftung gewährleistet. Diese Streifen bestehen aus Grünland, das als Bewirtschaftungseinheit UG4 ausgewiesen ist.
Die Bewirtschaftungseinheit UG4 spielt eine wichtige Rolle für den Schutz der Populationen von zwei sensiblen Arten von Süßwassermuscheln: der Flussperlmuschel und der Bachmuschel. Diese beiden Arten sind Indikatoren für eine hervorragende Wasserqualität. Diese Streifen werden daher zugunsten klar definierter Ziele für die Biodiversität festgelegt, um jegliche Veränderung der chemischen Zusammensetzung des angrenzenden aquatischen Lebensraums (Nitrat, Phosphat und Kali) sowie die Aufwirbelung von Sedimenten im Wasser zu verhindern.
Für wen?
Der Beihilfeempfänger muss folgende Kriterien erfüllen:
- Ist Landwirt im Sinne von Artikel 3, §1) von Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 21
- Ist bei der Verwaltung im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) gemeldet
- bringt jährlich ein Formular zur Flächenerklärung und einen entsprechenden Antrag auf Beihilfen ein und zwar innerhalb der von der Verwaltung festgelegten Fristen
Wo?
Für Grünland mit starken Einschränkungen:
1) Die Entschädigungen können für alle landwirtschaftlichen Parzellen erhalten werden, die
- der Definition einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) von Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 entsprechen und als Grünland deklariert sind
Unter „Grünland“ versteht man jede Wiese oder jeden mehrjährigen Anbau von hochstämmigen Obstbäumen, die bzw. der in dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, abgekürzt: „InVeKoS“, deklariert ist. Ausgenommen ist Wechselgrünland (inbegriffen ist jedoch Grünland, das dazu bestimmt ist, Dauergrünland zu werden). Dies umfasst auch die topographischen Elemente, die auf der Parzelle vorhanden und Bestandteile des Lebensraums sind, wie die einheimischen Bäume, die einheimischen Hecken und die Tümpel sowie die über eineinhalb Meter hohen Büsche und Sträucher einheimischer Laubbaumarten und die Gehölze mit einer Fläche von weniger als 30 Ar;
- auf dem Gebiet der Wallonischen Region liegen
- größer als 1 Ar sind
- in einer Bewirtschaftungseinheit UG2 (Grünland „Lebensraum“), UG3 (Grünland „Lebensraum für Arten“), UG temp 1 (Gebiete mit Schutzstatus) oder UG temp 2 (Gebiete unter öffentlicher Verwaltung) enthalten sind, was Grünland mit starken Einschränkungen entspricht
2) Die Parzelle muss zudem einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4, §2) von Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 gewidmet sein.
Für „extensive Streifen entlang der Wasserläufe“:
1) Die Entschädigungen können für alle landwirtschaftlichen Parzellen erhalten werden, die
- der Definition einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4, §3) von Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 entsprechen und als Grünland deklariert sind
Unter „Grünland“ versteht man jede Wiese oder jeden mehrjährigen Anbau von hochstämmigen Obstbäumen, die bzw. der in dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, abgekürzt: „InVeKoS“, deklariert ist. Ausgenommen ist Wechselgrünland (inbegriffen ist jedoch Grünland, das dazu bestimmt ist, Dauergrünland zu werden). Dies umfasst auch die topographischen Elemente, die auf der Parzelle vorhanden und Bestandteile des Lebensraums sind, wie die einheimischen Bäume, die einheimischen Hecken und die Tümpel sowie die über eineinhalb Meter hohen Büsche und Sträucher einheimischer Laubbaumarten und die Gehölze mit einer Fläche von weniger als 30 Ar;
- auf dem Gebiet der Wallonischen Region liegen
- in einer Bewirtschaftungseinheit UG4 enthalten sein
2) Die Parzelle muss zudem einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4, §2) von Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 gewidmet sein.
Wann?
Ab 1. Januar 2023
Bedingungen?
Die Gesetzgebung zu Natura 2000 umfasst allgemeine und besondere Präventivmaßnahmen in Form von Verboten, genehmigungspflichtigen Handlungen und mitteilungspflichtigen Handlungen.
Diese Maßnahmen sind im Erlass der wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zu den für Natura-2000-Gebiete anwendbaren präventiven Maßnahmen sowie im Erlass der wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Verwaltungseinheiten sowie der hierfür geltenden besonderen präventiven Verbote und Maßnahmen ausgeführt.
Die in Natura-2000-Gebieten zu befolgenden allgemeinen und besonderen Maßnahmen sind zudem im von Natagriwal erstellten Leitfaden angeführt, welcher unter folgender Adresse abrufbar ist:
A5-Guide-Gestion-FR-072017-WEB.pdf
Anlegung von „extensiven Streifen entlang der Wasserläufe“
Beim Anlegen wird der Streifen mit einer vielfältigen Mischung eingesät, deren Zusammensetzung im Ermessen des Landwirts liegt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
- Gräser:
- der Prozentsatz des Gewichts der Saatgüter liegt zwischen 50 und 85 % der Mischung
- nicht-ausdauernde oder sehr intensive Pflanzen, wie z. B. das hybride, italienische oder westerwoldische Raygras sowie Anbautrespen sind ausgeschlossen
- das englische Raygras, das Wiesenlieschgras, das Knäuelgras und der Wiesenschwingel sind jeweils zu höchstens 30 % in der Mischung vertreten
- Leguminosen:
- der Prozentsatz des Gewichts der Saatgüter liegt zwischen 15 und 40 % der Mischung
- mindestens drei Arten sind jeweils zu mindestens 5 % in der Mischung vertreten
- sonstige Dikotylen: Andere Dikotylen können in die Mischung integriert werden, unter der Bedingung, dass keine Pflanze mehr als 5 % der Mischung ausmacht.
Welche Beihilfen?
1) Für Grünland mit starken Einschränkungen
Die Höhe der Entschädigungen für „Grünland mit starken Einschränkungen“ beträgt 460 €/ha und pro Jahr für die betreffenden Grünlandflächen.
2) Für extensive Streifen entlang der Wasserläufe
Die Höhe der Entschädigungen für „extensive Streifen entlang der Wasserläufe“ beträgt 1100 €/ha und pro Jahr für die Flächen der extensiven Streifen.
Um die administrative Bearbeitung nicht zu erschweren, beträgt der Schwellenwert für die Entschädigung mindestens 100 € für den gesamten Beitrag.
Auswahlkriterien
Keine Auswahlkriterien für diese Maßnahme.
Wie reicht man einen Antrag ein?
Der Landwirt muss über das Formular zur Flächenerklärung einen Beihilfeantrag einreichen und dabei das Feld „Natura 2000“ für Parzellen ankreuzen, die Natura-2000-Verwaltungseinheiten enthalten. Diese Parzellen müssen mit dem Kultur-Code „Wiese“ gemeldet werden.
Für sämtliche Informationen
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an
programme.feader.arne@spw.wallonie.be
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen: https://agriculture.wallonie.be/contacter-les-directions-exterieures
Für jegliche Beratung zur Setzung von Natura-2000-Maßnahmen können Sie Kontakt aufnehmen mit:
ASBL NATAGRIWAL
Bâtiment Marc de Hemptinne
Chemin du Cyclotron, 2-Boite L07.01.14
1348 Louvain-la-Neuve
Tel. 010/47.37.71.