Ökoregelung umweltfreundlicer Ackerbau
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- Dernière modification
- 23, mars 2023 09:46
Die Beschreibung der unten aufgeführten Beihilfen und Interventionen dient nur zu Informationszwecken und hat keine rechtliche Bedeutung.
Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
142 - Umweltfreundlicher Ackerbau
Die Öko-Regelung „umweltfreundlicher Ackerbau“ soll Landwirte dazu ermutigen, Feldfrüchte anzubauen, die nur geringe Einträge erfordern. Auf diese Weise sollen Oberflächen- und Grundwasser geschützt, die Kulturpflanzenarten diversifiziert, die Bodenqualität erhalten, die Nahrungsmittelautonomie erhöht, die biologische Vielfalt geschützt, die Nahrungsmittelproduktion verlagert und die Ammoniakemissionen verringert werden.
Für wen?
Der Nutznießer
- ist ein aktiver Landwirt,
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst,
- und besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Staatsgebiet befindet.
Wo?
Nur Ackerlandparzellen, die sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region befinden, kommen für diese Beihilfe in Betracht.
Die Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ und die Öko-Regelung „Umweltfreundlicher Anbau“ können auf derselben Parzelle beantragt werden, es sei denn, die Verpflichtung im Rahmen der Öko-Regelung „Verringerung der Einträge“ bezieht sich auf ein Insektizid.
Wann? Dauer?
Ab dem 1. Januar 2023.
Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.
Was tun?
Um die Öko-Regelung für umweltfreundlichen Ackerbau in Anspruch nehmen zu können, baut der Landwirt eine Kulturpflanze einer der unten aufgeführten Varianten an und erfüllt dabei die Zugangsbedingungen.
Für diese Öko-Regelung werden drei Varianten angeboten:
1. Variante 1: Futterleguminosen (Anbau in Reinkultur oder in Kombination mit anderen Leguminosen oder auch in Mischung mit Gräsern): Luzerne, Lupulina, Esparsette, Gilbweiderich oder Hornklee, Wicke.
Besondere Bedingungen:
- Diese Kulturen können mit Gräsern oder in Mischungen untereinander oder mit anderen Leguminosen angebaut werden, wobei die oben aufgeführten Leguminosen bei üblicher Saatdichte mehr als 50 % der Mischung ausmachen müssen.
- Ein ungemähter Fluchtstreifen von mindestens 10 % der Parzelle wird bis zum nächsten Mähen belassen. Der Fluchtstreifen ist ab dem 1. Oktober nicht mehr verpflichtend, dann kann die durchgeführte Mahd 100 % der Parzelle bedecken.
2. Variante 2: Weniger intensive Kulturen:
1° Variante 2_A: Sommergetreide (Sommerweizen, Sommergerste, Sommertriticale, Sommerhafer, Sommerroggen, Sommerdinkel, Braugerste, Hirse, Einkorn, Sorghumhirse) in Reinkultur oder in Mischkultur.
2° Variante 2_B: Andere (Hanf, Buchweizen, Quinoa, Leindotter, Sonnenblumen) in Reinkultur.
3. Variante 3: Mischkulturen:
1° Gemenge, die mindestens eine der folgenden Getreidearten und eine der folgenden Hülsenfruchtarten enthalten:
- a) Hafer, Dinkel, Weizen, Gerste, Roggen und Triticale;
- b) Ackerbohnen, Linsen, Eiweißerbsen und Wicken.
2° Mischungen von Leindotter und Linsen.
Besondere Bedingungen:
- Für 1° entspricht das Gesamtgewicht des Saatguts der Leguminosenarten mindestens 20 % des Gewichts, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird.
- Bei 2° entspricht das Gesamtgewicht des Saatguts von Linsen oder Leindotter mindestens 20 % des Gewichts, das üblicherweise für ihre Aussaat in Reinkultur verwendet wird.
- Keine Ernte vor dem 15. Juni.
Wie lauten die allgemeinen Bedingungen?
- Die Verwendung von Insektiziden ist verboten (auch als Pillierung).
- Der Landwirt verpflichtet sich außerdem, der Verwaltung ein Register zur Verfügung zu halten, in dem die im Zusammenhang mit der Spezifikation der Öko-Regelung und seiner landwirtschaftlichen Parzelle durchgeführten Anbaumaßnahmen und Arbeiten festgehalten werden.
- Der Landwirt verpflichtet sich ein Jahr lang, auf einer oder mehreren Parzellen seines Ackerlandes eine oder mehrere beihilfefähige Kulturen anzubauen. Die Verpflichtung erfolgt auf der Ebene der Parzelle. Die jährlich einzurichtende Mindestfläche beträgt 1 ha.
- Die am 31. Mai vorhandene Kultur bestimmt die beihilfefähige Kultur.
- Die verpflichteten Parzellen waren in den letzten fünf Jahren vor der Einführung der Öko-Regelung nicht mit Dauergrünland bedeckt.
Welche Beihilfen?
- Die Maßnahme ist flächenbezogen.
- Die Prämie beläuft sich auf 380 €/ha für Parzellen, die für die Öko-Regelung in Frage kommen.
- Die Subvention wird wie folgt berechnet:
Zu zahlender Betrag = 380 €/ha * Förderfähige Fläche in ha
Die beihilfefähige Fläche ist die von der Verwaltungsinstanz gemeldete und kontrollierte Fläche (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen).
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das einheitliche Antragsformular.
Weitere Auskünfte
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an polagri.dgo3@spw.wallonie.be wenden.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrer Akte können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.