Ökoregelung für ökologische Vernetzung
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- Dernière modification
- 23, mars 2023 09:47
Die Beschreibung der unten aufgeführten Beihilfen und Interventionen dient nur zu Informationszwecken und hat keine rechtliche Bedeutung.
Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
Öko-Regelung:
143 - Ökologische Vernetzung
Die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ dient der Einrichtung von Zonen innerhalb der landwirtschaftlichen Matrix, die der Artenvielfalt gewidmet sind. Diese Zonen ergänzen die Zonen, die über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und die Natura 2000-Wiesen mit starken Einschränkungen (Bewirtschaftungseinheiten 2, 3, 4 und temporäre Bewirtschaftungseinheiten 1 und 2) eingerichtet wurden. Weitere Informationen zu diesen beiden Maßnahmen finden Sie in den jeweiligen Beschreibungen.
Für wen?
- Die Öko-Regelung kann von jedem Landwirt in Anspruch genommen werden, der Zugang zur Basisprämienregelung hat und die Fördervoraussetzungen für die Intervention erfüllt.
- Der Nutznießer
- ist ein aktiver Landwirt,
- ist im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) bei der Verwaltung erfasst,
- besitzt eine Produktionseinheit, die sich auf belgischem Hoheitsgebiet befindet,
- erklärt eine beihilfefähige landwirtschaftliche Parzelle, auf der sich die Elemente befinden,
- hat Zugang zur Basisprämienregelung.
- Die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ ist nicht mit den folgenden AUKM vereinbar: natürliche Weiden, biologisch wertvolles Grünland, begraste Wendeflächen, stehendes Getreide und bepflanzte Ackerparzellen.
Wo?
- In der Wallonischen Region.
- Für Parzellen mit Dauergrünland (PP), Ackerland (AL) oder Dauerkulturen (CP) des Betriebs.
Wann? Dauer?
- Ab dem 1. Januar 2023.
- Die Verpflichtungen haben eine Laufzeit von einem Jahr.
Was ist zu tun?
Um für die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ in Frage zu kommen, muss der Landwirt:
- die GLÖZ-8-Anforderungen 8 erfüllen.
- über die GLÖZ-8-Anforderung hinausgehen, was die in dieser Maßnahme verpflichteten Flächen auf Ackerland betrifft.
- ein Lastenheft (siehe unten) einhalten und ein Betriebsregister führen, aus dem die verschiedenen im Betrieb durchgeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Intervention ersichtlich sind.
- Wenn der Landwirt für die GLÖZ-8-Anforderung bezahlt werden möchte, müssen die zusätzlichen Auflagen angewendet werden (siehe unten).
Welche Beihilfen?
- Die Maßnahme ist flächenbezogen.
- Im Rahmen der Öko-Regelung werden Zahlungen für Umweltflächen einer Reihe von Maßnahmen gewährt (Landschaftselemente, Brachflächen, honigtragendes Brachland, Feldrandstreifen und Verbindungsweiden in Natura 2000 (UG05)).
- Die Subvention wird wie folgt berechnet:
- Alle physischen Maße (pro Hektar, pro Meter oder pro Element) der beihilfefähigen Maßnahmen werden durch Anwendung eines Umrechnungskoeffizienten auf dieselbe Maßeinheit, den „Umwelthektar“ (UH), umgerechnet (siehe „Maßnahmen“ und „Umrechnungskoeffizient UH“ in der unten stehenden Tabelle).
- Ein zusätzlicher Koeffizient (siehe „ÖHS-Bonus“ in der nachstehenden Tabelle) wird automatisch auf UH angewendet, die sich in Natura 2000 oder in einem Gebiet von großem biologischem Interesse befinden (diese beiden Gebiete bilden die Ökologische Hauptstruktur oder ÖHS), außer für Brachland, Feldrandstreifen und für Natura 2000-Verbindungsgrünland (UG05).
- Die Grundprämie beträgt 450 €/UH und der Endbetrag wird berechnet aus:
Zu zahlender Betrag = 450 €/UH * UH gesamt
Maßnahme | Umrechnungs-koeffizient UH | Prämie/UH | Prämie pro Einheit ohne Aufschlag | ÖHS-Bonus | Erhöhte Prämie |
Einzelne Bäume und Bäume in der Nähe | 0,003 | 450 | 1,35 €/Baum | 2 | 2,70 €/Baum |
Hecken, Baumreihen, Büsche | 0,001 | 450 | 0,45 €/Laufender Meter oder Einheit | 2 | 0,90 €/Laufender Meter oder Einheit |
Haine und Strauchinseln | 1,5 | 450 | 675 €/ha | 2 | 1.350 €/ha |
Tümpel | 0,6 | 450 | 270 €/Tümpel | 2 | 540 €/Tümpel |
Honigtragendes Brachland | 1,5 | 450 | 675 €/ha | 2 | 1.350 €/ha |
Feldrandstreifen | 1,5 | 450 | 675 €/ha | 1 | 675 €/ha |
Klassische Brachflächen | 1,0 | 450 | 450 €/ha | 1 | 450 €/ha |
Natura 2000 UG05 - Verbindungsweiden | 0,4 | 450 | 180 €/ha | 1 | 180 €/ha |
- Die UH der verschiedenen Maßnahmen werden summiert (Gesamt-UH), wobei eine Obergrenze gilt, die 40 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs entspricht.
Was enthält das Lastenheft?
Die Basislinie der Intervention ist GLÖZ 8. Diese Basislinie besagt, dass ein Prozentsatz des Ackerlandes des Betriebs aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen werden muss, um der Artenvielfalt gewidmet zu werden (siehe Merkblatt zu GLÖZ 8).
Die ÖR-Basislinie gibt auch den Zeitraum für das Beschneiden und die Pflege von Landschaftselementen sowie das Verbot, diese Elemente auszureißen, an.
Die Erfüllung dieser beiden Bedingungen ist also notwendig, um die Öko-Regelung in Anspruch nehmen zu können.
Da es sich bei dem zu entfernenden Prozentsatz jedoch um eine Verpflichtung handelt, muss ein Landwirt, der für diesen verpflichtenden Prozentsatz bezahlt werden möchte, einen weiteren Schritt tun. Dieser Schritt besteht in einer zusätzlichen Anforderung an die Qualität des Elements.
Das Lastenheft jeder Maßnahme kann wie folgt zusammengefasst werden, wobei die zusätzliche Einschränkung zur Gewährung einer Zahlung für die Verpflichtung fett markiert ist:
Bäume (einschließlich hochstämmiger Obstbäume), Sträucher, Büsche[1]
- Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von weniger als einem Meter zum Element;
- Zählung pro Einheit;
- Kein Beschneiden vom 1. April bis 31. Juli (Cross-Compliance-Element);
- Einzelne, lebende Bäume, deren Krone mehr als 4 m von anderen Bäumen, Hecken, Waldstreifen oder Hainen entfernt ist;
- Büsche, die mindestens 1,5 m hoch sind und mindestens 2 m von anderen Bäumen, freistehenden Sträuchern, Gehölzstreifen oder Hecken entfernt sind;
- Gehölz, das kleiner als 4 Ar und mindestens 2 m von anderen Bäumen, einzeln stehenden Sträuchern, Gehölzstreifen oder Hecken entfernt ist.
Hecken und Baumreihen[1]
- Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von weniger als einem Meter zum Element;
- Durchgehende Abschnitte von einheimischen Bäumen oder Sträuchern mit einer Mindestlänge von 10 m, einschließlich Zwischenräume von maximal 5 Metern zwischen den Elementen der Hecke;
- Kein Schnitt/keine Pflege vom 1. April bis zum 31. Juli.
Haine und Strauchinseln[1]
- Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von weniger als einem Meter zum Element;
- Fläche von mindestens 1 Ar und höchstens 30 Ar;
- Bestehend aus einer Gruppe von Bäumen oder Sträuchern, überwiegend einheimischer Arten, die in geringem Abstand zueinander stehen, sodass sie eine dichte Strauchdecke bilden, mit mindestens drei nicht in einer Reihe stehenden Bäumen oder Sträuchern;
- Kein Schnitt/keine Pflege vom 1. April bis zum 31. Juli.
Tümpel
- Kein Ausbringen von Düngemitteln (chemisch und organisch) im Umkreis von 12 m um den Tümpel;
- Kein Sprühen von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von weniger als 12 m von Uferböschungen;
- Ungepflügter Streifen von mindestens 6 m Breite um den Tümpel;
- Mindestens 2 m breiter Streifen um den Tümpel, der für Vieh nicht zugänglich ist (muss eingezäunt werden, wenn sich der Teich auf einer Weide befindet);
- Wenn das Jahr sehr trocken ist, Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Wasserfläche;
- Tränkezone von maximal 25 % des Umfangs und der Fläche des Tümpels;
- Pflege des Tümpels (Reinigung bei Verschlickung oder Anlandung);
- Keine Ablagerungen im Tümpel (Müll, Fische, Schalentiere verboten);
- Wenn es auf dem Grund eines Betriebs mehr als zehn Tümpel gibt, identifiziert ein Experte die Tümpel, die aufgrund ihres Umweltinteresses berücksichtigt werden können.
Feldrandstreifen: Einjährige Streifen, Wasserlaufrandstreifen, CVP-Streifen, Erosionsschutzstreifen.
- Der Jahresstreifen kann nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden. Jedoch ist das Beweiden oder Mähen für Futterzwecke ab dem 31. Juli erlaubt, sofern der Feldrandstreifen von der angrenzenden Ackerfläche unterscheidbar ist.
- Die Maßnahme „Jahresstreifen“ ist eine flächenbezogene Maßnahme, die Nebenbestimmung „ÖR ÖV“ muss angegeben werden.
- Der „Jahresstreifen“ muss eine Mindestbreite von 6 m haben. Eine maximale Breite ist nicht festgelegt. Der Feldrandstreifen wird nur mit einer maximalen Breite von 20 m als gültige Maßnahme angerechnet. Der Gewichtungsfaktor beträgt 1,5.
- Der „Jahresstreifen“ besteht aus einer mehrjährigen Bedeckung, die sich von der angrenzenden Kultur unterscheidet (Grasbedeckung, Ufervegetation, Blumenmischung usw.). Dort können Büsche, Bäume und Sträucher vorkommen.
- Dieser „Jahresstreifen“ muss jedoch immer an Ackerland desselben Landwirts angrenzen.
- Der „Jahresstreifen“ muss mindestens so lange bestehen bleiben wie die an diesen Rand angrenzende Kultur.
- Bei Dauerkulturparzellen mit hohem Erosionsrisiko muss der Jahresstreifen den Cross-Compliance-Vorschriften entsprechen und mindestens einen Monat nach der Zerstörung der Dauerkultur an Ort und Stelle bleiben; falls die Dauerkultur jemals vor dem 01.07. zerstört wird, muss der Streifen bis zum 31.07. erhalten bleiben.
- Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sind auf dem Feldrandstreifen verboten, mit Ausnahme von lokalen Behandlungen mit Rückenspritzen oder Lanzenspritzen gegen Ackerdisteln (Cirsium arvense), Krausen Ampfer (Rumex crispus), Stumpfblättrigen Ampfer (Rumex obtusifolius) und wenn die lokalen Behandlungen gegen invasive gebietsfremde Arten Teil eines von der öffentlichen Behörde durchgeführten oder auferlegten Bekämpfungsplans sind und immer nur als letztes Mittel eingesetzt werden.
Brachland/honigtragende Brache
- Brachland und honigtragende Brachen dürfen nicht für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden. Beweidung und Mähen sind jedoch ab dem 01.08. erlaubt.
- Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln sowie mineralischen und organischen Düngemitteln auf beiden Arten von Brachland.
- Brachliegendes Land (Grasbrache (Code 811) und Nicht-Grasbrache (Code 812)) muss für mindestens 7 Monate ab dem Datum der Aussaat bepflanzt werden.
- Die Aussaat der honigtragenden Brache im Frühjahr muss zwischen dem 1. März und dem 15. Mai erfolgen und die Begrünung muss mindestens 7 Monate nach der Aussaat bestehen bleiben.
- Die Herbstsaat der honigtragenden Brache erfolgt zwischen dem 1. August und dem 30. September und die Bodenbedeckung bleibt bis mindestens zum 15. September des Folgejahres bestehen. Im folgenden Jahr ist der Landwirt nicht verpflichtet, eine neue Herbstsaat auszubringen.
- Das honigtragende Brachland (Code 813) ist mit fünf Arten aus der jeweiligen Hauptliste der Frühjahrssaat oder der Herbstsaat bepflanzt. Das Gewicht der Samen macht für jede ausgesäte Art zwischen 10 % und 30 % des Gewichts aus, das üblicherweise für die Aussaat dieser Art in Reinkultur verwendet wird.
- Der Landwirt kann andere Arten aus der Sekundärliste (siehe Cross-Compliance-Blatt) für die Frühjahrsaussaat oder Sekundärarten für die Herbstaussaat hinzufügen. Das Gewicht des Saatguts darf jedoch 10 % des Gewichts, das normalerweise in Reinkultur für jede dieser Arten ausgesät wird, nicht überschreiten;
Natura 2000-Wiesen
Die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ ermöglicht die Gewährung einer Zahlung für Flächen, die als UG05 kategorisiert sind, wenn einerseits die GLÖZ-8-Anforderung vom Begünstigten erfüllt wird (Ausnahmen beachten) und andererseits vor dem 01.04. kein Mähen oder Beweiden stattfindet.
Betriebsregister
Alle Arbeiten, die sich auf die unten aufgeführten Elemente der Spezifikation beziehen, müssen zwingend im Betriebsregister eingetragen werden (Beispiele: Daten des Heckenschnitts, Daten des Mähens oder der Beweidung usw.).
Wie stellt man einen Antrag?
Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das einheitliche Antragsformular.
Weitere Auskünfte
Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an polagri.dgo3@spw.wallonie.be wenden.
Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrem Dossier können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.
[1] Die ÖR „Ökologische Vernetzung“ ermöglicht Zahlungen für Landschaftselemente, die im Rahmen des Projekts „Yes We Plant“ neu gepflanzt wurden.
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Anwendungsbeispiele
Die folgenden vier Beispiele veranschaulichen, wie diese Intervention funktioniert.
Beispiel N1 - Betrieb mit 100 ha LNF, wobei der gesamte Betrieb aus Ackerland besteht
Betrieb N1 hat kein Dauergrünland und keine Dauerkulturen, verfügt aber über folgende Elemente:
Ackerland | Dauergrünland | Dauerkulturen |
4 ha Brachland |
- | - |
SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung
Der Begünstigte erfüllt die GLÖZ-8-Anforderung mit den 4 ha Brachland (4 % des AL).
SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs
- Alle Maßnahmen sind förderfähig, mit Ausnahme der 1,5 ha begrünten Wendeflächen, da eine Kumulierung von AUKM - ÖR nicht zulässig ist.
- Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat.
- Für diesen Betrieb beträgt die UH-Zahl 9,25 UH, wie die folgende Tabelle zeigt.
Maßnahmen | Maßnahmen des Betriebs in AL | Koeffizient UH | UH |
Feldränder | 2 | 1.5 | 3 |
Wäldchen | 0,5 | 1,5 | 0,75 |
Hecken | 1500 | 0,001 | 1,5 |
Brachflächen | 4 | 1 | 4 |
SUMME | 9,25 |
SCHRITT 3. Berechnung der Prämie
Der Landwirt erfüllt das zusätzliche Lastenheft in Bezug auf Brachflächen und Feldrandstreifen. Alle UH sind daher förderfähig.
Die zu zahlende Prämie beträgt:
Maßnahmen | UH | Zu zahlender Betrag |
Feldränder | 3 | 1350 € |
Wäldchen | 0,75 | 337,5 € |
Hecken | 1,5 | 675 € |
Brachflächen | 4 | 1800 € |
Die zu zahlende Gesamtsumme beträgt 4162,50 €.
Beispiel N2 - Betrieb mit 100 ha LNF, davon 60 ha Grünland und 35 ha Ackerland sowie 5 ha Dauerkulturen.
In diesem Betrieb hat der Begünstigte die folgenden Elemente:
Ackerland | Dauergrünland | Dauerkulturen |
1000 m Hecken 2 ha Brachland 1 ha Feldrandstreifen 1 ha honigtragendes Brachland |
2000 m Hecken 2 Tümpel 1 ha UG05 |
1 Tümpel 0,5 ha Haine |
Ausgangshypothesen:
Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat, mit Ausnahme von UG 05, diese Maßnahme profitiert nicht von einer Entschädigung.
SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung
Der Landwirt erfüllt die GLÖZ-8-Anforderung mit seinen 2 ha Brachflächen, 1 ha Feldrandstreifen und 1 ha honigtragender Brache: Der Landwirt hat 5 ha nicht produktive Flächen (nach Umwandlung und Gewichtung, siehe Erläuterungsblatt „Cross Compliance“).
Von den 35 ha AL beträgt der Anteil, den diese Flächen einnehmen, 14 %.
SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs
- Alle Maßnahmen sind förderfähig.
- Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat, mit Ausnahme von UG 05, aber diese Maßnahme profitiert nicht von einer Entschädigung.
- Für diesen Betrieb beträgt die UH-Zahl 10,95 UH, wie die folgende Tabelle zeigt.
Berechnung der Umwelthektar | Maßnahmen in Ackerland | Maßnahmen in Dauergrünland | Maßnahmen in Dauerkulturen | SUMME | Koeffizient UH | UH |
Feldränder | 1 | 0 | 0 | 1 | 1,5 | 1,5 |
Wäldchen | 0 | 0 | 0,5 | 0,5 | 1,5 | 0,75 |
Hecken | 1000 | 2000 | 0 | 3000 | 0,001 | 3 |
Tümpel | 0 | 2 | 1 |
3 |
0,6 | 1,8 |
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 | - | 1 | - | 1 | 0,4 | 0,4 |
Flächen von honigtragendem Brachland | 1 | - | - | 1 | 1,5 | 1,5 |
Brachflächen | 2 | - | - | 2 | 1 | 2 |
SUMME | 10,95 |
SCHRITT 3. Berechnung der Prämie
Er hält alle zusätzlichen Beschränkungen ein. In diesem Fall sind alle Elemente förderfähig, die gesamten UH des Betriebs profitieren von der Prämie:
Maßnahmen | UH | Zu zahlender Betrag |
Feldränder | 1,5 | 675 € |
Wäldchen | 0,75 | 337,5 € |
Hecken | 3,0 | 1350 € |
Tümpel | 1,8 | 810 € |
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 | 0,4 | 180 € |
Flächen von honigtragendem Brachland | 1,5 | 675 € |
Brachflächen | 2 | 900 € |
Der zu zahlende Betrag beträgt 4927,50 €.
Beispiel N3 - Betrieb mit 100 ha LNF, davon 85 ha Grünland und 15 ha Ackerland.
Der Betrieb N3 verbucht folgende Elemente:
Ackerland | Dauergrünland | Dauerkulturen |
1 ha Feldrandstreifen 750 m Hecken 25 Einzelbäume |
2500 m Hecken 2 ha UG 05 6 Tümpel 1 ha Haine |
- |
Ausgangshypothesen:
Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat, mit Ausnahme von UG 05, diese Maßnahme profitiert nicht von einer Entschädigung.
SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung
Dieser Betrieb ist von GLÖZ 8 ausgenommen. Die Befreiung wird wie folgt erklärt: „Betrieb, dessen LNF zu >75 % für die Grasproduktion bestimmt ist“, mit seinen 85 ha Dauergrünland, die es ermöglichen, in diese Kategorie zu fallen.
SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs
- Alle Maßnahmen sind förderfähig.
- Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat, mit Ausnahme von UG 05, aber diese Maßnahme kann nicht von einer Entschädigung profitieren.
- Für diesen Betrieb beträgt die UH-Zahl 10,725 UH, wie die folgende Tabelle zeigt.
Maßnahmen | Maßnahmen in Ackerland | Maßnahmen in Dauergrünland | Maßnahmen in Dauerkulturen | SUMME | Koeffizient UH | UH |
Einzelne Bäume | 25 | 0 | 0 | 25 | 0,003 | 0,075 |
Feldränder | 1 | 0 | 0 | 1 | 1,5 | 1,5 |
Wäldchen | 0 | 1 | 0 | 1 | 1,5 | 1,5 |
Hecken | 750 | 2500 | 0 | 2750 | 0,001 | 3,25 |
Tümpel | 0 | 6 | 0 | 6 | 0,6 | 3,6 |
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 | 0 | 2 | 0 | 2 | 0,4 | 0,8 |
SUMME | 10,725 |
SCHRITT 3. Berechnung der Prämie
Er hält alle zusätzlichen Beschränkungen ein. In diesem Fall sind alle Elemente förderfähig, die gesamten UH des Betriebs profitieren von der Prämie:
Maßnahmen | UH | Zu zahlender Betrag |
Einzelne Bäume | 0,075 | 33,75 € |
Feldränder | 1,5 | 675 € |
Wäldchen | 1,5 | 675 € |
Hecken | 3,25 | 1237,5 € |
Tümpel | 3,6 | 1620 € |
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 | 0,8 | 360 € |
Der zu zahlende Betrag beträgt 4826,25 €.
Beispiel N4 - Betrieb mit 100 ha LNF, wobei der gesamte Betrieb aus Weiden besteht
Der Betrieb N4 verbucht folgende Elemente:
Ackerland | Dauergrünland | Dauerkulturen |
- |
1500 m Hecken |
- |
SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung
Dieser Betrieb ist von GLÖZ 8 ausgenommen. Die Befreiung wird wie folgt erklärt: „Betrieb, dessen LNF zu >75 % für die Grasproduktion bestimmt ist“, mit seinen 100 ha Dauergrünland, die es ermöglichen, in diese Kategorie zu fallen.
SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs
- Alle Maßnahmen sind förderfähig.
- Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat, mit Ausnahme von UG 05, aber diese Maßnahme kann nicht von einer Entschädigung profitieren.
- Für diesen Betrieb beträgt die UH-Zahl 7,99 UH, wie die folgende Tabelle zeigt.
Maßnahmen | Maßnahmen in Dauergrünland | Koeffizient UH | UH |
Bäume in Reihen | 500 | 0,001 | 0,5 |
Bäume in der Nähe | 20 | 0,003 | 0,06 |
Einzelne Sträucher und Büsche | 20 | 0,001 | 0,02 |
Wäldchen | 0,5 | 1,5 | 0,75 |
Hecken | 1500 | 0,001 | 1,5 |
Tümpel | 2 | 0,6 | 1,2 |
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 | 10 | 0,4 | 4 |
SUMME | 8,03 |
SCHRITT 3. Berechnung der Prämie
Er hält alle zusätzlichen Beschränkungen ein. In diesem Fall sind alle Elemente förderfähig, die gesamten UH des Betriebs profitieren von der Prämie:
Maßnahmen | UH | Zu zahlender Betrag |
Bäume in Reihen | 0,5 | 225 € |
Bäume in der Nähe | 0,06 | 27 € |
Einzelne Sträucher und Büsche | 0,2 | 90 € |
Wäldchen | 0,75 | 337,50 € |
Hecken | 1,5 | 675 € |
Tümpel | 1,2 | 540 € |
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 | 4 | 1800 € |
Der zu zahlende Betrag beträgt 3613,50 €.