Ökoregelung für ökologische Vernetzung

Die Beschreibung der unten aufgeführten Beihilfen und Interventionen dient nur zu Informationszwecken und hat keine rechtliche Bedeutung.  

Nur die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version. 

Öko-Regelung: 

143 - Ökologische Vernetzung 

Die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ dient der Einrichtung von Zonen innerhalb der landwirtschaftlichen Matrix, die der Artenvielfalt gewidmet sind. Diese Zonen ergänzen die Zonen, die über die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und die Natura 2000-Wiesen mit starken Einschränkungen (Bewirtschaftungseinheiten 2, 3, 4 und temporäre Bewirtschaftungseinheiten 1 und 2) eingerichtet wurden. Weitere Informationen zu diesen beiden Maßnahmen finden Sie in den jeweiligen Beschreibungen. 

Für wen?  

Wo?  

Wann? Dauer? 

Was ist zu tun? 

Um für die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ in Frage zu kommen, muss der Landwirt: 

Welche Beihilfen?  

Maßnahme Umrechnungs-koeffizient UH  Prämie/UH  Prämie pro Einheit ohne Aufschlag ÖHS-Bonus  Erhöhte Prämie 
Einzelne Bäume und Bäume in der Nähe  0,003 450 1,35 €/Baum  2 2,70 €/Baum
Hecken, Baumreihen, Büsche 0,001 450 0,45 €/Laufender Meter oder Einheit  2 0,90 €/Laufender Meter oder Einheit 
Haine und Strauchinseln  1,5 450 675 €/ha 2 1.350 €/ha 
Tümpel  0,6 450 270 €/Tümpel  2 540 €/Tümpel 
Honigtragendes Brachland  1,5 450 675 €/ha  2 1.350 €/ha 
Feldrandstreifen  1,5 450 675 €/ha  1 675 €/ha 
Klassische Brachflächen  1,0 450 450 €/ha 1 450 €/ha 
Natura 2000 UG05 - Verbindungsweiden  0,4 450 180 €/ha  1 180 €/ha 

 

Was enthält das Lastenheft?  

Die Basislinie der Intervention ist GLÖZ 8. Diese Basislinie besagt, dass ein Prozentsatz des Ackerlandes des Betriebs aus der landwirtschaftlichen Produktion genommen werden muss, um der Artenvielfalt gewidmet zu werden (siehe Merkblatt zu GLÖZ 8). 

Die ÖR-Basislinie gibt auch den Zeitraum für das Beschneiden und die Pflege von Landschaftselementen sowie das Verbot, diese Elemente auszureißen, an. 

Die Erfüllung dieser beiden Bedingungen ist also notwendig, um die Öko-Regelung in Anspruch nehmen zu können. 

Da es sich bei dem zu entfernenden Prozentsatz jedoch um eine Verpflichtung handelt, muss ein Landwirt, der für diesen verpflichtenden Prozentsatz bezahlt werden möchte, einen weiteren Schritt tun. Dieser Schritt besteht in einer zusätzlichen Anforderung an die Qualität des Elements. 

Das Lastenheft jeder Maßnahme kann wie folgt zusammengefasst werden, wobei die zusätzliche Einschränkung zur Gewährung einer Zahlung für die Verpflichtung fett markiert ist: 

Bäume (einschließlich hochstämmiger Obstbäume), Sträucher, Büsche[1]

Hecken und Baumreihen[1]

Haine und Strauchinseln[1]

Tümpel 

Feldrandstreifen: Einjährige Streifen, Wasserlaufrandstreifen, CVP-Streifen, Erosionsschutzstreifen. 

 Brachland/honigtragende Brache 

Natura 2000-Wiesen 

Die Öko-Regelung „Ökologische Vernetzung“ ermöglicht die Gewährung einer Zahlung für Flächen, die als UG05 kategorisiert sind, wenn einerseits die GLÖZ-8-Anforderung vom Begünstigten erfüllt wird (Ausnahmen beachten) und andererseits vor dem 01.04. kein Mähen oder Beweiden stattfindet. 

Betriebsregister 

Alle Arbeiten, die sich auf die unten aufgeführten Elemente der Spezifikation beziehen, müssen zwingend im Betriebsregister eingetragen werden (Beispiele: Daten des Heckenschnitts, Daten des Mähens oder der Beweidung usw.).

Wie stellt man einen Antrag? 

Um Anspruch auf die Intervention zu haben, stellt der Antragsteller einen jährlichen Beihilfeantrag über das einheitliche Antragsformular.

Weitere Auskünfte 

Bei allgemeinen Fragen können Sie sich an polagri.dgo3@spw.wallonie.be wenden.

Bei technischen Fragen oder Fragen zu Ihrem Dossier können Sie sich an Ihre Außendirektion wenden.

 

[1] Die ÖR „Ökologische Vernetzung“ ermöglicht Zahlungen für Landschaftselemente, die im Rahmen des Projekts „Yes We Plant“ neu gepflanzt wurden.

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Anwendungsbeispiele 

Die folgenden vier Beispiele veranschaulichen, wie diese Intervention funktioniert. 

Beispiel N1 - Betrieb mit 100 ha LNF, wobei der gesamte Betrieb aus Ackerland besteht 

Betrieb N1 hat kein Dauergrünland und keine Dauerkulturen, verfügt aber über folgende Elemente: 

Ackerland  Dauergrünland Dauerkulturen

4 ha Brachland 
2 ha Feldrandstreifen
1,5 ha AUKM begrünte Wendeflächen
1500 m Hecken
0,5 ha Haine 

- -

 

SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung

Der Begünstigte erfüllt die GLÖZ-8-Anforderung mit den 4 ha Brachland (4 % des AL). 

SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs 

Maßnahmen  Maßnahmen des Betriebs in AL Koeffizient UH UH 
Feldränder  2 1.5 3
Wäldchen  0,5 1,5 0,75
Hecken 1500 0,001 1,5
Brachflächen 4 1 4
SUMME     9,25

 

SCHRITT 3. Berechnung der Prämie 

Der Landwirt erfüllt das zusätzliche Lastenheft in Bezug auf Brachflächen und Feldrandstreifen. Alle UH sind daher förderfähig.

Die zu zahlende Prämie beträgt:

Maßnahmen UH  Zu zahlender Betrag
Feldränder  3 1350 €
Wäldchen  0,75 337,5 €
Hecken  1,5 675 €
Brachflächen 4 1800 €

Die zu zahlende Gesamtsumme beträgt 4162,50 €. 

 

Beispiel N2 - Betrieb mit 100 ha LNF, davon 60 ha Grünland und 35 ha Ackerland sowie 5 ha Dauerkulturen. 

In diesem Betrieb hat der Begünstigte die folgenden Elemente: 

Ackerland Dauergrünland      Dauerkulturen     
1000 m Hecken
2 ha Brachland 
1 ha Feldrandstreifen
1 ha honigtragendes Brachland

2000 m Hecken 

2 Tümpel 

1 ha UG05 

1 Tümpel 

0,5 ha Haine 

 

Ausgangshypothesen: 

Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat, mit Ausnahme von UG 05, diese Maßnahme profitiert nicht von einer Entschädigung. 

 
SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung

Der Landwirt erfüllt die GLÖZ-8-Anforderung mit seinen 2 ha Brachflächen, 1 ha Feldrandstreifen und 1 ha honigtragender Brache: Der Landwirt hat 5 ha nicht produktive Flächen (nach Umwandlung und Gewichtung, siehe Erläuterungsblatt „Cross Compliance“).

Von den 35 ha AL beträgt der Anteil, den diese Flächen einnehmen, 14 %. 

 
SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs 

Berechnung der Umwelthektar  Maßnahmen in Ackerland  Maßnahmen in Dauergrünland  Maßnahmen in Dauerkulturen SUMME  Koeffizient UH UH
Feldränder 1 0 0 1 1,5 1,5
Wäldchen 0 0 0,5 0,5 1,5 0,75
Hecken 1000 2000 0 3000 0,001 3
Tümpel 0 2 1

3

0,6 1,8
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 - 1 - 1 0,4 0,4
Flächen von honigtragendem Brachland 1 - - 1 1,5 1,5
Brachflächen  2 - - 2 1 2
SUMME           10,95

 

SCHRITT 3. Berechnung der Prämie 

Er hält alle zusätzlichen Beschränkungen ein. In diesem Fall sind alle Elemente förderfähig, die gesamten UH des Betriebs profitieren von der Prämie:

Maßnahmen  UH Zu zahlender Betrag 
Feldränder 1,5 675 €
Wäldchen 0,75 337,5 €
Hecken 3,0 1350 €
Tümpel 1,8 810 €
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 0,4 180 €
Flächen von honigtragendem Brachland 1,5 675 €
Brachflächen  2 900 €

Der zu zahlende Betrag beträgt 4927,50 €. 

 

Beispiel N3 - Betrieb mit 100 ha LNF, davon 85 ha Grünland und 15 ha Ackerland. 

Der Betrieb N3 verbucht folgende Elemente:

Ackerland Dauergrünland Dauerkulturen

1 ha Feldrandstreifen 

750 m Hecken 

25 Einzelbäume 

2500 m Hecken 

2 ha UG 05 

6 Tümpel 

1 ha Haine 

-

 

Ausgangshypothesen: 

Es ist keine Entschädigung möglich, da der Betrieb keine Maßnahme in Natura 2000 hat, mit Ausnahme von UG 05, diese Maßnahme profitiert nicht von einer Entschädigung. 

SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung

Dieser Betrieb ist von GLÖZ 8 ausgenommen. Die Befreiung wird wie folgt erklärt: „Betrieb, dessen LNF zu >75 % für die Grasproduktion bestimmt ist“, mit seinen 85 ha Dauergrünland, die es ermöglichen, in diese Kategorie zu fallen.

SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs 

Maßnahmen  Maßnahmen in Ackerland Maßnahmen in Dauergrünland Maßnahmen in Dauerkulturen  SUMME Koeffizient UH UH
Einzelne Bäume 25 0 0 25 0,003 0,075
Feldränder  1 0 0 1 1,5 1,5
Wäldchen  0 1 0 1 1,5 1,5
Hecken  750 2500 0 2750 0,001 3,25
Tümpel  0 6 0 6 0,6 3,6
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05  0 2 0 2 0,4 0,8
SUMME           10,725

 

SCHRITT 3. Berechnung der Prämie 

Er hält alle zusätzlichen Beschränkungen ein. In diesem Fall sind alle Elemente förderfähig, die gesamten UH des Betriebs profitieren von der Prämie:

Maßnahmen UH Zu zahlender Betrag
Einzelne Bäume  0,075 33,75 €
Feldränder  1,5 675 €
Wäldchen  1,5 675 €
Hecken  3,25 1237,5 €
Tümpel  3,6 1620 €
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 0,8 360 €

Der zu zahlende Betrag beträgt 4826,25 €. 

 

Beispiel N4 - Betrieb mit 100 ha LNF, wobei der gesamte Betrieb aus Weiden besteht 

Der Betrieb N4 verbucht folgende Elemente: 

 

Ackerland Dauergrünland  Dauerkulturen
-

1500 m Hecken
500 m Baumreihe
20 Bäume in der Nähe (Birnbäume)
0,5 ha Haine
20 Büsche/Sträucher
2 Tümpel
1 ha UG05 

-

 

SCHRITT 1. GLÖZ-8-Anforderung

Dieser Betrieb ist von GLÖZ 8 ausgenommen. Die Befreiung wird wie folgt erklärt: „Betrieb, dessen LNF zu >75 % für die Grasproduktion bestimmt ist“, mit seinen 100 ha Dauergrünland, die es ermöglichen, in diese Kategorie zu fallen. 

 
SCHRITT 2. Verbuchung der UH des Betriebs 

Maßnahmen  Maßnahmen in Dauergrünland Koeffizient UH UH
Bäume in Reihen  500 0,001 0,5
Bäume in der Nähe  20 0,003 0,06
Einzelne Sträucher und Büsche  20 0,001 0,02
Wäldchen 0,5 1,5 0,75
Hecken  1500 0,001 1,5
Tümpel  2 0,6 1,2
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05  10 0,4 4
SUMME     8,03

 

SCHRITT 3. Berechnung der Prämie

Er hält alle zusätzlichen Beschränkungen ein. In diesem Fall sind alle Elemente förderfähig, die gesamten UH des Betriebs profitieren von der Prämie:

Maßnahmen UH Zu zahlender Betrag
Bäume in Reihen  0,5 225 €
Bäume in der Nähe  0,06 27 €
Einzelne Sträucher und Büsche  0,2 90 €
Wäldchen  0,75 337,50 €
Hecken  1,5 675 €
Tümpel 1,2 540 €
Verbindungsweiden Natura 2000 - UG05 4 1800 €

Der zu zahlende Betrag beträgt 3613,50 €.