GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden
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- Dernière modification
- 26, janvier 2023 10:49
Die Beschreibung der Normen und Anforderungen bezüglich der Cross-Compliance-Regelung dient lediglich zu Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Bedeutung.
Lediglich die im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gesetzestexte gelten als offizielle und endgültige Version.
GLWUBB 6 – Mindestbodenbedeckung zur Vermeidung von unbedecktem Boden während der sensibelsten Zeiten
Die Decke ermöglicht den Schutz des Bodens während der sensibelsten Zeiten.
Wer ist betroffen?
Alle Landwirte sind betroffen. Bestimmte Regeln gelten insbesondere für jene, die Parzellen mit einer höheren Sensibilität für Erosion bewirtschaften.
Die Stufen der Sensibilität für Erosion „hoch“, „sehr hoch“ und „extrem“ sind in der Flächenerklärung in Form eines Informationscodes angegeben.
Ab wann gilt diese Norm?
Ab. 1. Januar 2023.
Welche Regeln sind einzuhalten?
Für alle Landwirte:
Der Landwirt sorgt vom 15. September zum 15. November für eine Pflanzendecke, welche den Boden auf 80 % der Gesamtfläche des Ackerlandes des Betriebs bedeckt. Das Vorhandensein von unbedecktem Boden ist für die Dauer von zwei Wochen vor der Anpflanzung einer Zwischenkultur oder Sekundärkultur zulässig.
Folgende Elemente werden als Pflanzendecke für den Boden berücksichtigt:
- Rückstände von Kulturen, sofern sie mindestens 75 % der Parzelle abdecken
- Nachtriebe von Getreide oder Ölpflanzen, sofern sie am 1. November mindestens 75 % der Parzelle bedecken
- Zwischenkulturen und Sekundärkulturen, die vor dem 1. November angepflanzt werden
Parzellen, die vor dem 1. Januar mit einer Winterkultur zu Ernte- oder Weidezwecken im Laufe des folgenden Wirtschaftsjahrs eingesät werden, werden als bedeckt betrachtet.
Ackerland, welches in Brache versetzt wird oder mit mehrjährigen Kulturen, Graskulturen oder Kulturen mit anderen Grünfutterpflanzen bedeckt ist, gilt, sofern die Bedeckung während des betreffenden Zeitraums beibehalten wird, als bedeckt.
Für Ackerland-Parzellen, die eine hohe, sehr hohe oder extreme Erosion aufweisen:
Der Landwirt sichert vom 15. September bis zum 31. Dezember eine Pflanzendecke des Bodens auf Parzellen mit Ackerland, welches eine hohe, sehr hohe oder extreme Sensibilität für Erosion aufweist. Die Decke darf nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres zerstört werden.
Folgende Elemente werden als Pflanzendecke für den Boden berücksichtigt:
- Rückstände von Kulturen, sofern sie mindestens 75 % der Parzelle abdecken
- Nachtriebe von Getreide oder Ölpflanzen sofern sie am 1. November mindestens 75 % der Parzelle bedecken
- Zwischenkulturen und Sekundärkulturen, die vor dem 15. Dezember angepflanzt werden
Das Vorhandensein von unbedecktem Boden ist für die Dauer von zwei Wochen vor der Anpflanzung einer Zwischenkultur oder Sekundärkultur zulässig.
Parzellen, die im Herbst mit einer Winterkultur zu Ernte- oder Weidezwecken im Laufe des folgenden Wirtschaftsjahrs eingesät werden, werden als bedeckt betrachtet.
Ackerland, welches in Brache versetzt wird oder mit mehrjährigen Kulturen, Graskulturen oder Kulturen mit anderen Grünfutterpflanzen bedeckt ist, gilt, sofern die Bedeckung während des betreffenden Zeitraums beibehalten wird, als bedeckt.
Abänderung im Vergleich zur GAP 2015-2022:
Das neue Referenzsystem für Sensibilität für Erosion ersetzt das alte Referenzsystem R10/R15.
Was droht im Falle der Nichteinhaltung?
Sollte bei einer Kontrolle vor Ort oder bei einer Verwaltungskontrolle festgestellt werden, dass in Ihrem Betrieb eine der Normen und Anforderungen der Cross-Compliance-Regelung nicht erfüllt wird, wird eine Kürzung (in Form eines bestimmten Prozentsatzes) Ihrer Beihilfen für das Jahr (oder die Jahre), im welchem/welchen der Verstoß aufgetreten ist, vorgenommen. Die Höhe des Prozentsatzes der Kürzung wird je nach Schwere, Ausmaß und dauerhaftem Charakter der Nichteinhaltung sowie danach, ob die Nichteinhaltung mit Absicht oder wiederholt erfolgte, berechnet. Die Kürzung kann somit zwischen 0 % (Verwarnung für geringfügige Verstöße) und 100 % (schwere, wiederholte und/oder absichtliche Verstöße) liegen.
Für sämtliche Informationen
Für sämtliche Informationen wenden Sie sich bitte an polagri.dgo3@spw.wallonie.be
Bei jeglichen technischen Fragen oder Fragen bezüglich Ihres Dossiers können Sie mit Ihrer Außendirektion Kontakt aufnehmen.